Zeitverträge / Verlängerung2008-12-08T08:20:31+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Zeitverträge / Verlängerung

Ansicht von 12 Beiträgen – 1 bis 12 (von insgesamt 12)
  • Autor
    Beiträge
  • Michael
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 1490

    Hallo!

    Ich weiß das dieses Thema eigentlich nichts mit QM / QS zu tun hat, aber es kommt halt in letzter Zeit immer mehr zu Diskussionen darüber.

    Also: Es geht um Mitarbeiter die ihre 2 Jahre als Zeitvertrag um haben und nun muss entschieden werden, ob sie unbefristet übernommen werden oder nicht. Nach meinen Informationen geht das nur unbefristet, eine weitere Verlängerung des Zeitvertrages ist nicht möglich. Da ich in meiner Abteilung selber 2 betroffene MA habe und in meinen Bekanntenkreis das Problem auch öfter vorhandsen ist wie ich dachte, jetzt meine Frage: Weiß jemand von euch ob es bei wirtschaftlich schweren Zeiten (Rezession, etc.!) Ausnahmen gibt oder ob es irgendwie andere Möglichkeiten gibt? Ich möchte nicht gute MA in den Arbeitslosigkeit schicken, nur weil mein Chewf auf Sicherheit setzt. Ich könnte mir vorstellen, das diese Problem auch hier im Forum demnächst öfter zur Diskussion kommen kann. Info: Unser Betrieb befindet sich in NRW.

    Gruß
    Michael

    geändert von – Michael on 08/12/2008 08:21:02

    RalfAb
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 313

    Hallo,

    soweit ich weiß ist das Recht im Bereich Zeitarbeit ziemlich aufgeweicht worden. Viele Dinge die vor einigen Jahren nicht möglich waren werden nun gelebt. Ich würde mich an den Arbeitgeberverband oder die IGM wenden, die können eindeutige Aussagen machen.

    Ralf

    Lars124
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 156

    Hallo Michael,

    wie RalfAB bereits geschrieben hat, ist einiges im Umbruch bei den Arbeitsverträgen.
    Ich bin mir nicht zu 100% sicher, meine aber, dass du einer Person 2 mal hintereinander den gleichen Vertrag (Laufzeit) geben kannst, und dann verpflichtet bist ihr einen „anderen“ Vertrag“ zu geben. Das könnte dann ein unbefristeter sein. Aber auch hier gilt, wo kein Kläger – da kein Richter. Ich denke nicht, dass ein MA der zum x-ten mal einen Zeitvertrag bekommt dagegen klagen wird.

    Gruss
    Lars

    „Jeder Erfolg, den man erzielt, schafft einen Feind. Man muss mittlemässig sein, wenn man beliebt sein will“
    (Oscar Wild)

    Frank_Hergt
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1530

    Hallo Michael!

    Schmutziger Standardtrick: MitarbeiterInnen sind prinzipiell auf mehrere Arbeitsplätze eingelernt. Im Arbeitsvertrag steht nur einer davon. Wenn alle möglichen Verlängerungen für diesen Arbeitsvertrag durch sind, gibt’s einen neuen Arbeitsvertrag. Für einen anderen Arbeitsplatz. Da die Mitarbeiterin den alten genausogut wie den neuen beherrscht…

    Schöne Grüße

    Frank

    „Es ist alles gesagt – nur noch nicht von jedem.“ (Karl Valentin)

    Lars124
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 156

    Hallo Frank,

    stimme dir volkommen zu. Die Betonung in deinem Beitrag ist eindeutig SCHMUTZIGER Standardtrick.

    Gruss
    Lars

    „Jeder Erfolg, den man erzielt, schafft einen Feind. Man muss mittlemässig sein, wenn man beliebt sein will“
    (Oscar Wild)

    Frank_Hergt
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1530

    Hallo Lars!

    Habe denselben bei einer offiziellen Unternehmensvorstellung bei einem großen deutschen Tochterunternehmen eines Weltkonzerns kennengelernt. Die Tochter ist für innovative Arbeitszeitmodelle berühmt. Den letzten Satz meines Beitrags habe ich dann per Frage in die Debatte geworfen. Es gab dazu dann keine Aussage…

    Schöne Grüße

    Frank

    „Es ist alles gesagt – nur noch nicht von jedem.“ (Karl Valentin)

    QM-Dino
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 1402

    Hallo,

    erstmal:

    „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung). Ein befristeter Arbeitsvertrag muss also nicht von vornherein auf zwei Jahre angelegt sein. Eine solche Befristung ohne sachlichen Grund ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis entlässt und z. B. einen Monat später wieder ohne sachlichen Grund befristet einstellt. „

    Es gibt Ausnahmen. Aber die solltest du im Gesetz nachlesen.

    Dino

    ______________________

    Lieber Gott, hilf mir, mein großes Maul zu halten.
    Wenigstens so lange, bis ich weiß, wovon ich rede.
    (F.J. Strauß)

    evereve99
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1038

    „Es gibt Ausnahmen.“

    man gründe einfach nach und nach weitere Personaldienstleistungsgesellschaften unter gleicher Geschäftsführung wie der „Kunde“ und leihe sich dann sein Personal gleichen Namens alle 2 Jahre von einer anderen Firma…

    Gruß

    Evereve99

    „Hast Du die ganzen Ausrufezeichen bemerkt? Fünf? Ein sicheres Zeichen für jemanden, der seine Unterhose auf dem Kopf trägt.“
    – TERRY PRATCHETT, MUMMENSCHANZ

    Lars124
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 156

    Hallo,

    viele Firmen müssen diesen Aufwand mit mehreren Personaldienstleistungsgesellschaften garnicht machen. Schauen wir doch mal in Regionen Deutschland mit einer Arbeitslosenqoute jenseits der 10-15%, wenig Wirtschaft usw. Ich denke nicht, dass sich dort ein Arbeitnehmer nach dem dritten befristeten Arbeitsvertrag zu Wort meldet und sagt: hehe jetzt gibt es aber einen unbefristeten Arbeitsvertrag…der wird auch den x-ten Zeitvertrag akzeptieren

    Gruss
    Lars

    „Jeder Erfolg, den man erzielt, schafft einen Feind. Man muss mittlemässig sein, wenn man beliebt sein will“
    (Oscar Wild)

    Ami
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 140

    Hallo!

    Was oft überlesen wird, wenn man die 2-jahres Frist aufführt, ist, dass diese nur gilt wenn kein sachlicher Grund im Vertrag genannt wird. Sobald ein sachlicher Grund vorliegt, kann auch länger als 2 Jahre und mehrfach ein befristeter Vertrag ausgestellt werde. Als sachliche Gründe werden z. B. angesehen: Elternzeit-, Krankheitsvertretung (in diesem Falls wird oft sogar der Name des zu vertretenden Mitarbeiters aufgeführt), Arbeiten an einem bestimmten Projekt (nicht allgemein Projektarbeit, sondern Projektname wird genannt).

    Ansonsten heißt es nur, durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Und für sich selbst entscheiden, was mache ich mit der Information, dass mein Vertrag nicht gesetzeskonfrom ist?

    Viele Grüße

    Ami

    monika.heinze
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 264

    Personaldienstleistungsgesellschaft. Da liegt ihr doch völlig falsch. Jemand der von einem Personaldienstleister ausgeliehen ist wird solange beschäftigt wie er benötigt wird. Der hat doch seinen Vertrag mit dem Personaldienstleister und nicht mit mir. Das die Personaldienstleister in der Regel gegen Gesetze verstoßen steht hier aber nicht zur Debatte.

    Monika

    Michael
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 1490

    Hallo!

    Kleines Zwischenergebnis: Ich habe jetzt den MA mit Zeitvertrag mitteilen müssen, das wir uns Monat für Monat wegen einer Verlängerung entscheiden. Bedeutet: Verträge die z. B. zum 30.4 hin auslaufen können noch Ende März verlängert bzw. in unbefristete Verträge umgewandelt werden.

    Gruß
    Michael

Ansicht von 12 Beiträgen – 1 bis 12 (von insgesamt 12)
  • Sie müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.
Nach oben