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Guten Tag zusammen,
wir sind momentan am diskutieren wie eine Wirksamkeitskontrolle bei Schulungen, Lehrgängen, Seminaren etc. erfolgen soll. Es gibt schließlich Massenschulungen wie z.B §14 Gefahrstoffverordnung, Flurförderfahrzeuge etc. und die externen mit Zertifikatsabschluss oder auch die Auffrischung der Sachkunde für z.B. Abfall-. Gewässerschutz- oder Brandschutzbeauftragte.
Wir sind ein chemisches Unternehmen mit unterschiedlicher Mitarbeiteranzahl in den Abteilungen (von 1MA bis 40MA).
Eine Variante wäre diese einzelnen Unterschiede und Varianten in einer Prozessanweisung als Matrix zu fixieren. Wie haltet Ihr das?
Bis dann . . .
Hallo Yipp!
Bei Seminaren mit einer Prüfung erübrigt sich die Wirksamkeitskontrolle. Ohne Prüfung kannst Du mit einem Stempel (Wirksamkeitskontrolle, Datum, Name) wie folgt vorgehen. Eine Verfahrensanweisung schreiben, die vorschreibt das nach ca. 4 Wochen der Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter ein kurzes Gespräch führt und sich davon überzeugt das der Mitarbeiter die Seminar / Schulungsinhalte verstanden hat und umsetzen kann. Der Mitarbeiter gibt in dem Gespräch auch an, das er momentan keinen weiteren Schulungsbedarf sieht. Der Stempel kommt übrigens auf die Rückseite der Teilnahmebestätigung und alles geht zur Personalabteilung und dort in die Personalmappe.
Moin Michael,
bei Seminaren mit Prüfungen ist das klar, aber nehmen wir mal folgendes Beispiel: Werksleiter schickt Immissionschutz- oder Störfallbeauftragten auf Seminar wegen xyz. Wie soll der Werksleiter beurteilen a) das der „Geschulte“ den Inhalt verstanden hat und b) die Wirksamkeit überprüfen wenn der Werksleiter kein Sachkenner ist? Dieses kannst Du auf alle Möglichkeiten übertragen. Das der MA bewertet, das er keinen weiteren Schulungsbedarf sieht ist eine Sache, aber der Vorgesetzte hat den MA ja zur Schulung etc. geschickt, weil er der Meinung ist, das diese Schulung notwendig ist und dann kommt die „KRUX“, wie bewertet man etwas, dessen Inhalt man nicht beurteilen kann, weil nicht im Thema oder „Neuland“ ist?
Ein schönes Wochenende. . .
Hallo Yipp!
Das soll der Werksleiter auch nicht. Er führt ein Gespräch mit dem Mitarbeiter, ob dieser die Schulung und den Schulungsinhalt verstanden hat. Ob er in der Lage ist das erlernte umzusetzen und ob evtl. noch weiterer Schulungsbedarf besteht. Das Verfahren beruht auf Mitarbeiterverantwortung. Der geschulte ist doch als einziger in der Lage die Qualität der Schulung zu beurteilen. Wenn dieser Mitarbeiter das alles mit ja beantwortet dann war die Schulung doch i. O. Der Zeitraum von 4 Wochen kann natürlich auf 2 oder 3 Monate ausgedehnt werden.
Moin Michael,
das ist eine Möglichkeit, aber wie machst Du dass dann mit einer Abteilung von 40 MA? Jeden Einzelnen befragen und dass bei 10- 15 Schulungen pro Jahr. Hier muss eine Regelung getroffen werden. Unsere Idee sind u.a. Feedbackgespräche, aber nach welchen Kriterien mache dies oder jenes. Wie macht Ihr das bei Massenschulungen ab 10 MA?
Bis dann
Hallo Yipp!
Ich frage mich gerade was ihr alles so schulen müsst jedes Jahr. Vorschlag: Interne Schulungen werden nicht auf Wirksamkeit hin überprüft, da derjenige der schult aus dem Unternehmen kommt und wohl am besten weiß was und wie geschult werden muss. Und aus vielen Dingen lässt sich auch eine Unterweisung machen(da gibt es keine Wirksamkeitskontrolle) Also entweder schult ihr zu viel, oder aber ihr solltet nicht alles gleich Schulung nennen. Der Rest halt wie vorgeschlagen.
Gruß
MichaelMoin Michael,
das wir alles gleich Schulung nennen sollten wir mal überdenken. Nehmen wir mal den Warenein- und -ausgang, hier gibt es jährliche Pflichtveranstaltung nach §14 Gefahrstoffverordnung, Brandschutz (aus einer Nebenbestimmung), Einsatz von Atemschutzgeräten BGR190, Regeln für Flurförderfahrzeuge §7 BGV D27, Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie §43+ 44 VBG22, Umgang mit Krebserzeugenden Gefahrstoffen VBG 113, Arbeiten an Tankstellen BGR145, Fahrzeuginstandhaltung BGR157, Lagern sehr gifter und gifter Stoffe in Verpackung und ortsbeweglichen Behältern TRGS514, Läger TRbF20, BG Merkblatt Persönliche Schutzausrüstung A008 . . .
Da geht noch mehr, sicherlich kann man einige Themen zusammenfassen, aber wie will man hier eine Regelung treffen. Gerade bei Themen die die gesamte Abteilung vom Lagerarbeiter, Kommissionierer, Verlader bis zum Angestellten der die Lieferpapiere erstellt (inkl. Sicherheitsdatenblatt, Unfallmerkblatt etc.).
Den Vorschlag, dass interne Schulungen nicht bewertet werden greife ich mal auf und werde das mal zur Diskusion stellen.
Bis dann . . .
Hallo Yipp,
die Themen in deiner Aufzählung sind alles Themen für Unterweisungen.
Gruß
Evereve99
„Hast Du die ganzen Ausrufezeichen bemerkt? Fünf? Ein sicheres Zeichen für jemanden, der seine Unterhose auf dem Kopf trägt.“
– TERRY PRATCHETT, MUMMENSCHANZHallo Yipp!
Da könnt ihr aber alles in eine Unterweisung packen (§14 Gefahrstoffverordnung, Brandschutz (aus einer Nebenbestimmung), Einsatz von Atemschutzgeräten BGR190, Regeln für Flurförderfahrzeuge §7 BGV D27, Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie §43+ 44 VBG22, Umgang mit Krebserzeugenden Gefahrstoffen VBG 113, Arbeiten an Tankstellen BGR145, Fahrzeuginstandhaltung BGR157, Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackung und ortsbeweglichen Behältern TRGS514, Läger TRbF20, BG Merkblatt Persönliche Schutzausrüstung A008) Beurteilung erfolgt über den direkten Vorgesetzten. Und das geht für die ganze Abteilung. Hier ist auch eine Auswertung der Arbeitsunfälle sehr hilfreich. Wenn nicht passiert, dann müssen die Unterweisungen ja wohl gut sein. Bei der Menge die ihr dort stemmt, schon mal über eine AMS Software nachgedacht? Wäre doch für euch die Ideallösung. In diesem Sinne, vom 05 – 08.11 ist in Düsseldorf die A+A.
Gruß
MichaelMoin evereve99,
da bleibt uns wohl nichts anders übrig als die Unterschiede genau zu definieren. In den letzten Jahren hat sich hier und da sehr viel ineinander vermischt, dass müssen wir wieder „auseinander Tüteln“. Ohne klare Vorgaben/ Regeln wird es vermutlich immer unterschiedliche Interpretationen bei 70 Abteilungen an 5 Standorten geben.
Da werde ich wohl noch viel Spaß haben.
Bis dann . . .
Hallo,
vielen Dank für die Antworten, werde dann mal sehen was wir so machen können. Eine Software ist dazu angeschafft und wird an einem Standort bereits für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Gefährdungsbeurteilungen eingesetzt. Diese soll bis Jahresende auf die Schulungen/ Unterweisungen ausgedehnt werden.
Bis dann . . .
Hallo Yipp,
ich unterscheide hier immer zwischen Pflicht und Kür:
Alles, wo es einen (arbeitsschutz)rechtlichen Hintergrund gibt, MUSS ich unterweisen und in derRegel sind diese Unterweisungen auch wenigstens jährlich zu wiederholen.
Das sind die von dir aufgelisteten Themen genauso wie betriebsspezifische Betriebsanweisungen oder auch zum Beispiel der Alarmplan.Alles was sich darüberhinaus „freiwillig“ ergibt, weil ihr den Schulungsbedarf hier ermittelt und festlegt, sind dann die Schulungen. Das betriftt z.B. Schulungen zu Arbeitsprozessen, zu Lean-Management, zum UM, oder QM. Also alles ohne gesetzlichen Hintergrund.
Ich denke jetzt kannst du die Begriffe wieder klarer voneinander abgrenzen.
Steigerung der Akzeptanz kann man übrigens dadurch erreichen, dass man die „Mitarbeiterschulungen einfach durch Informationsveranstaltungen“ ersetzt.
Die wenigsten werden gerne geschult, aber die meisten gerne informiert.In der Hoffnung geholfen zuhaben…
Gruß
Evereve99
„Hast Du die ganzen Ausrufezeichen bemerkt? Fünf? Ein sicheres Zeichen für jemanden, der seine Unterhose auf dem Kopf trägt.“
– TERRY PRATCHETT, MUMMENSCHANZ -
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