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QM-Forum › Foren › Qualitätsmanagement › Werksachverständige
Hallo eric,
geht es „nur“ um die Erfüllung der DIN EN 10204 oder kommen schon Anforderungen an Druckbehälter hinzu? Werden zerstörungsfreie Prüfungen (Ultraschall, etc.) eingesetzt?
Vorab: ein Eintrag in das Handelsregister ist nicht notwendig.
Gruß
Torsten
Hallo Torsten,
es geht nur um die Erfüllung der DIN EN 10204.
Ich bin Werkstoffprüfer und leite die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung und die zerstörende Werkstoffprüfung in einer Getriebebaufirma.
Gruß Erik
Hallo Eric,
achte bei einem Audit darauf, dass Du von der Geschäftsleitung als Werksachverständiger bestellt bist (schriftlich). Die Urkunde bleibt im Original bei Dir und in Kopie beim Personalwesen. Ich habe im Intranet eine Datenbank aufgebaut, in der alle Urkunden von bestellten und benannten Personen hinterlegt sind, ohne den Datenschutz zu verletzen.
Viele Grüße Alblondie.
Hallo Erik,
dann geht es somit um Prüfbescheinigungen 3.1.B etc.
Die Prüfstelle die Du leitest ist hoffentlich von der Fertigung unabhängig, damit wäre die erste Grundforderung der DIN EN 10204 erfüllt („herausgegeben von einer von der Fertigungsabteilung unabhängigen Stelle“). Da Du diese Stelle leitest bist Du damit auch (hoffentlich ;-) ) unabhängig und hast einen entsprechenden Sachverstand. Der Rest ist nur noch Formalismus. Eine Benennung zum „Werksachverständigen“ lässt sich z.B. in das QM-System einbauen: Name, Qualifikation, Zuordnung zur Abteilung, Bestätigung der GF, Fertig.
Im ZfP-Bereich ist eine Personalzertifizierung nach EN 473 Level III für die eingesetzten Prüfverfahren ratsam – allerdings keine Vorraussetzung – da in einigen Richtlinien „Werksachverständiger“ mit „Prüfaufsicht“ gleichgestellt wird.
Ich hoffe Dir ein wenig geholfen zu haben,
Gruß Torsten