Waage als Prüfmittel Wareneingang2012-03-27T16:10:58+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Waage als Prüfmittel Wareneingang

Ansicht von 6 Beiträgen – 1 bis 6 (von insgesamt 6)
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  • CraZy
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    Beitragsanzahl: 10

    Hallo zusammen!

    Eine Herausforderung nagt derzeit an meiner Motivation:

    Unser Unternehmen kauft und verkauft teilweise Waren in der Mengeneinheit [kg]. Das alles weltweit und im Bereich 0 – 2500kg
    Die [kg]-Preise für das Rohmaterial sind jenseits von Gut ;)
    Die Frage ist: Wie gehen wir im Wareneingang mit Unterschieden um, die wir im Nettogewicht der Ware bei Wareneingang feststellen?
    Die Waagen sind kalibriert und eine Messmittelfähigkeitsanalyse bei uns lässt nicht auf Probleme des Messmittels / Bediener schließen.

    Bsp: Nettogewicht gemäß Lieferschein 30,100kg – Nettogewicht Wareneingang 30,218kg.
    Existieren allgemein gültige Empfehlungen / Vorschriften, die eine Art „Toleranzband“ enthalten oder festlegen?

    Ab welchem Unterschied verlässt man das allgemeine Grundrauschen und stößt technische Diskussionen an?

    Meine ersten Ideen für unseren Einkauf wären:
    – Abgleich der Waagensysteme (Austausch Kalibrierprotokolle)
    – Prüfen eines Probekörpers bei uns und beim Lieferanten, um evtl. eine Systematik zu erkennen (möglicherweise existiert ein „Offset“)

    Gibt es weitere Ansätze oder habe ich gar etwas Wesentliches übersehen?

    gruß crazy

    TimoH
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 62

    Ich kenne es, dass bei solchen Kilowaren oder Schüttgut der Lieferant lieber 2-3 Teile mehr „reinwiegt“ um eine Reklamation wegen falscher Stückzahl zu riskieren.

    Vielleicht mal fragen ob dieser Lieferant es auch so handhabt. Vielleicht findet man ja eine Lösung dass er das echte Nettogewicht auf dem LS notiert,damit es nachvollziehbarer ist.

    Qlaus
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 49

    Hallo,

    zu diesem Thema fällt mir die Fertig-Packungs-VO ein:

    § 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
    (1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
    1.im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
    2.die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
    (2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
    1.im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
    2.die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
    (3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen: (Tabelle siehe VO)
    Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.
    (4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.
    (5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanforderungen.

    Ich würde in Anlehnung daran mit den Lieferanten eine entsprechende „Toleranzvereinbarung“ abschließen. Darin sollten die gewichtsbezogenen Schmerzgrenzen und die Unsicherheiten aus der Wägung berücksichtigt werden.

    Qlaus

    Barbara
    Senior Moderator
    Beitragsanzahl: 2766

    Hallo CraZy,

    es gibt Möglichkeiten um die Grauzone eines Messmittels bzw. eines Messprozesses festzulegen. Eine Variante ist die Angabe eines Unsicherheitsbereichs durch
    Wert +/-k*U
    mit
    k „k-Faktor“, k=1,2 oder 3 (s. u.)
    U a) Standardabweichung der Wiederholmessungen ODER b) Mess-Unsicherheit nach der Gage R&R (Verfahren 2 oder 3) ODER c) Mess-Unsicherheit nach GUM (z. B. wie in VDA Band 5 beschrieben)

    Für k gibt es je nach Anwender unterschiedliche Standardwerte. Bei der Mess-Unsicherheit soll das U (Unsicherheitswert) nur zufälllige Abweichungen / Streuungen enthalten, deshalb ist die angenommene Verteilung für die Unsicherheit die Normalverteilung.

    In der Metrologie wird häufig mit k=1 gerechnet (teilweise auch auf Kalibrierscheinen). Bei einer Normalverteilung enthält der Bereich
    Wert +/- 1*U
    ca. 68% aller Messwerte.

    k=2 wird im VDA Band 5 als Wert für die Grauzone empfohlen. Im Bereich
    Wert +/- 2*U
    liegen ca. 95% aller Messwerte bei einer Normalverteilung.

    k=3 entspricht dem Standardwert bei SPC (statistische Prozesskontrolle) und bei der Prozessfähigkeitsbewertung, wo die übliche Prozess-Streubreite über 6*S (=Breite des Bereichs Wert-3*S bis Wert+3*S) angegeben wird. Im Bereich
    Wert +/- 3*S
    liegen bei der Normalverteilung 99,73% aller Messwerte.

    Wenn Du z. B. ein U=0,020kg hast und k=2 nimmst, wäre bei einem tatsächlichen Wert von 30,100kg der Unsicherheitsbereich
    30,100 +/- 2*0,020kg = 30,100kg +/- 0,040kg
    d. h.
    untere Grenze der Grauzone: 30,060kg
    obere Grenze der Grauzone: 30,140kg

    Du wüsstest dann sicher, dass die gelieferten 30,218kg außerhalb der Grauzone liegen und damit (statisch gesehen) eine falsche Menge sind, jedenfalls wenn die Mess-Unsicherheitsbewertung und damit das U eine gute / zuverlässige Aussage zur Mess-Unsicherheit liefert. (Bei Waagen können z. B. je nach Messbereich auch Vibration und Erschütterungen relevante Störgrößen sein, die im U berücksichtigt werden sollten.)

    In der Praxis würd ich allerdings eher darüber nachdenken, ob eine zu hohe Liefermenge tatsächlich ein Problem für Euch darstellt. Wenn ja, würd ich den Empfehlungen von Timo und Qlaus folgen. Geht es allgemein um Abweichungen bei der Liefermenge, kann ein Gespräch mit dem Lieferanten und eine vor-Ort-Besichtigung des Lieferanten-Messprozesses aufzeigen, warum Ihr unterschiedliche Ergebnisse habt.

    Viele Grüße

    Barbara

    _____________________________________

    Eine gute wissenschaftliche Theorie sollte einer Bardame erklärbar sein.
    (Ernest Rutherford, Physiker)

    RPS
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 30

    Hallo,

    ich meine in diesem Fall, wo Waren gewichtsbezogen verkauft werden, reicht auch eine Kalibrierung der Waagen nicht aus => das Eichamt müsste die Waagen abnehmen

    Gruß
    Matthias

    „Zwei Dinge sind unendlich: das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

    (Albert Einstein)

    qualyman
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 2072

    Hallo miteinander!

    Ich kenne aus der Vergangenheit, dass Waagen, mit denen Waren gezählt und die dann zum Verkauf gelangen, geeicht sein müssen. Schließlich stehen da auch Teuros hintendran.

    Das mit einer Überlieferung der bestellten Stückzahl kann im Automotiv-Bereich u.U. zu einem Negativ-Ergebnis in der Lieferantenbewertung führen, genau wie eine Unterlieferung.

    Wir haben mit unseren Kunden immer eine „Wiegetoleranz“ (+- Stückzahl) vereinbart, was dann Reklamationen wegen Fehl- od. Übermengen wirksam verhinderte.

    „Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit.“
    (Marie von Ebner-Eschenbach – österreichische Schriftstellerin, Erzählerin, 1830-1916

    Gute Zeit!

    Qualyman – Qualitäter aus Überzeugung und Leidenschaft, auch wenn´s mal Leiden schafft!

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