QM-Forum › Foren › Qualitätsmanagement › VA und AA
-
AutorBeiträge
-
Hallo!
ich schreibe z.Z. Diplomarbeit und möchte gerne ein paar Infos haben. ich hoffe, ihr könnt mir da weiter helfen.1. Die bekannte QM-Pyramide (der Dokumentationspyramide), ist die von der ISO 9001 angeleitet?
2. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen darf man ja nicht so ohne weiteres entfernen. Wie lange müssen sie aufbewahrt werden und in welcher ISO-Norm ist das zu finden?
3. Für die Erstellung eines QM-Systems gibt es allgemeine Verfahrensanweisungen (22 Stück). Wo kann ich die finden, wie heißen die?? Sind die in der DIN 13485 zu finden?
Danke erstmal!!
DanHallo,
also nach der ISO 9001:2000 gibt es keine
Vorderung nach 22 Verfahrensanweisungen.
Du musst zu 6 Kapiteln ein VA schreiben,
alles andere braucht man nicht Umbedingt,
klar kannst Du mehr schreiben – nur wer
hat die Zeit dafür (Lust).Gruß
RudolfNicht nach 6 Kapitel dann wäre es ja wieder elementorientiert. Mann muss seine Prozesse beschreiben die die 6 Kaptiel beinhalten müssen.
diese 6 Elemente können auch im Handbuch mit beschrieben sein, sodas es keine VA/AA gibt.
geregelt werden muß allerding viel mehr, wenn auch nach der neuen Norm (2000er) nicht mehr alles schriftlich :-)
stephan
Hallo Dan,
1. Die Doku-Pyramide ist nicht vorgeschrieben. Sie hat sich wohl in der Praxis als zweckmäßig erwiesen. Ich kann bestätigen, das ist sie.
2. Verfahrensanweisungen hebe ich 6 Jahre auf – zwei Zertifizierungszyklen sind mehr als ausreichend. Spezielle Arbeitsanweisungen, mit deren Hilfe nachzuweisen ist, wie ein Produkt geprüft wurde, werden 30 Jahre aufgehoben – aufgrund Produkthaftung und Haftung aus 823 BGB.
3. Es gibt keinerlei Forderungen, wie viele Verfahrensanweisungen erforderlich sind.
Grundsätzlich:
Verfahrensanweisung = Wer tut Was Wann im Unternehmen?Arbeitsanweisung = Wie wird etwas getan?
Die Anzahl der Verfahrensanweisungen habe ich an der Anzahl der Hauptprozesse oder übergeordneten Prozesse im Unternehmen festgemacht. Die inhaltlich zur jeweiligen VA gehörenden Teilprozesse (AA) ergeben sich beinahe von selbst.
Beispiel:
Hauptprozess: Beschaffung (VA)
Teilprozess: Wareneingangsprüfung (AA)
Lieferantenbewertung (AA)
Lieferantenaudit (AA)usw. usw.
Übrigens die 13485 ist die Qualitätsnorm des Medizinbereiches und soweit ich gesehen habe, sind alle Forderungen der 9001 enthalten.
Viel Erfolg
Vivian
Weitere Informationen gibt’s zur genüge im VDA Band 1 „Nachweisführung“.
Dieses wird i.A. von der Automobilindustrie als Vorgabedokument zum Thema Aufbewahrungspflicht verwendet obwohl dieses nur Empfehlungen gibt. Ansonsten gibt es zum Teil Kundenforderungen die entweder direkt genannt sind z.B. „Aufbewahrungszeit qualkitätsrelevanter Dokumente 10 Jahre“ oder indirekt über die Verpflichtung zur Ersatzteillieferung für 15 Jahre nach EoP (End of Production). Um das tun zu können braucht man wohl noch Stückliste, Zeichnungen, Arbeits- und Prüfanweisungen etc.
Natürlich hat Vivian recht, denn der ursprüngliche Sinn der Aufbewahrung ist ja um im Schadensfall beweisen zu können das man alles notwendige getan hat um den Schaden zu vermeiden (= Nachweis, daß man korrekt gearbeitet hat). Also sollte die Aufbewahrungsfrist mindestens so lang sein wie die Verjährungsfrist im Schadenfall ist.
(Produkthaftung, Steuerrecht etc.)
Gruß,
Joker -
AutorBeiträge
- Sie müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.