Moin msb,
soweit mir das bekannt ist, muss nur ein Mitglied der GF nach §53 KrW-/ AbfG der Behörde gemeldet sein, sofern das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft ist und aus meheren Mitgliedern der Geschäftsfühung besteht. Nach §54 werden dann Betriebsbeauftragte für Abfall ernannt/ bestellt. Es können einer oder mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden. Dieses liegt m. E. im ermessen der GF wieviele er haben will. Am Ende ist die Verantwortung bei der GF, wenn nicht ausdrücklich eine Betreiberpflichtenübertragung stattgefunden hat, und diese liegt nicht immer vor.
Bis dann