QM-Forum › Foren › Qualitätsmanagement › SCC / SGU Beauftragung
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Hallo verehrtes Forum,
wieder mal ein Thema, wo man nicht ausschließlich Qualität drüber schreiben kann, aber die Erfahrung zeigt doch daß man hier bei allem Hilfe bekommt !
Das SCC Regelwerk sieht die Stelle des SGU-Beauftragten vor.
Kann hierzu jemand eine Funktions-/ Stellenbeschreibung als Muster zur Verfügung stellen ?
Seid bedankt !
Gruß
Evereve99
„Der, welcher Kenntnisse erringt, erringt auch Sorgen“
AnonymGast12. Januar 2006 um 16:22 UhrBeitragsanzahl: 2122Hallo Evereve99,
vorweg: wir sind SCC-zertifiziert.
Aber die Funktion des „SGU-Beauftragten“ ist mir neu. Wo im SCC-Regelwerk soll denn das stehen?
Es gibt die Funktionen „Sicherheitsfachkraft“ und „Sicherheitsbeauftragter“; deren Aufgaben sind gesetzlich geregelt (im Arbeitssicherheitsgesetz bzw. im Sozialgesetzbuch VII).
Schöne Grüße
Frank R.
Hallo Frank,
vielleicht etwas ungeschickt von mir formuliert, daß SCC diese Stelle „vorsieht“.
Aber: Der Begriff taucht zum Beispiel auf im Dokument 2, Seite 2 vorletzte Zeile (in der Version von 2002).
Die SCC Checkliste (Dokument 3) fragt in der Frage 1.2.3 nach einem Sicherheitsbeauftragten und in Frage 1.2.4 nach einem Umweltschutzbeauftragten.
Will man diese Funktionen auf eine Person vereinen,bei kleineren Projekten beispielsweise, nennt man`s halt SGU-Beauftragten, was spricht dagegen ?
Gruß
Evereve99
„Der, welcher Kenntnisse erringt, erringt auch Sorgen“
AnonymGast13. Januar 2006 um 9:58 UhrBeitragsanzahl: 2122Hallo Evereve99,
die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten sind in § 20 BGV A1 (und analog auch in § 22 SGB VII) geregelt:
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
Als „Umweltschutzbeauftragte“ sind zunächst einmal die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu bestellenden Beauftragten (Abfall-, Immissionsschutz- etc.) zu betrachten, deren Aufgaben ebenfalls gesetzlich geregelt sind.
Wenn Ihr keine Verpflichtung zur Bestellung von Umweltschutzbeauftragten habt, aber trotzdem die 5 Punkte für diese (nebenbei: völlig unsinnige) SCC-Frage haben wollt, dann ersetzt eben in o. g. Text „Sicherheit“ durch „Umweltschutz“.
Als SGU-Beauftragten (gem. Dokument 2) würde ich hier den „Beauftragten der obersten Leistung“ betrachten, also ein Mitglied der Geschäftsführung, dass explizit für SGU zuständig ist. Ein Hinweis im Organigramm sollte hier genügen.
Schöne Grüße
Frank R.
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