Reklamationspauschalen2004-03-29T10:33:14+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Reklamationspauschalen

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    Beiträge
  • Vivian
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    Beitragsanzahl: 378

    Hallo Kollegen,

    das Thema ist verzwickt.

    Reklamationspauschalen sollten in jedem Fall vertraglich vereinbart werden. Es sollte auch genau vereinbart werden, welche Einzelkosten die Reklamationspauschale enthält, für welche Produkte sie gilt. Damit ist man auf der sicheren Seite.

    Sonst läuft man tatsächlich in Gefahr, unberechtigte Reklamationskosten zu berechnen und den Zorn und damit den Widerstand des Lieferanten auf sich zu ziehen.

    Nach Bürgerlichem Gesetzbuch kann der von mir bereits o. g. Mangelfolgeschaden geltend gemacht werden. Im Zweifelsfalle oder eben Streitfall ist dessen Höhe und Umfang detailliert nachzuweisen. Sollte eine Pauschale trotzdem angewandt werden, sollte sie in jedem Falle realistisch und fair sein. Eine kurze Begründung ist auch noch nett und sehr angebracht.

    Ich habe mir die Liste des WSM auch angeschaut. Irgendwelche pauschalen „Strafgebühren“ sind eindeutig rechtswidrig. Verzugsgebühren wie Pönale werden eh meistens schon in den Einkaufsbedingungen oder in Verträgen vereinbart.

    Fazit:
    1. Entweder Reklamationspauschalen vertraglich vereinbaren oder

    2. die Umlage der Reklamationskosten begründen.

    Viel Spaß im Jura-Dschungel

    Vivian

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo Schniker,

    in der Praxis, vor allem in der Automobilindustrie, ist es leider üblich geworden, dass die Fairness zwischen Lieferant und Kunde auf der Strecke bleibt.

    Die Lieferanten werden zum Wohle weniger Finalisten geknebelt ohne jeglichen Verstand. Jeder Arbeitsplatz, der durch Preisdumping und Schikane nach Osten verlagert wird, hinterlässt einen Arbeitslosen, der sich in Zukunft wohl kein neues Fahrzeug mehr leisten kann und dem Staat auf dem Steuersäckel liegen muss.

    Es ist kein Wunder, dass unter diesen Beziehungen zwischen Lieferant und Kunde immer mehr Firmen in den Ostblock abwandern – dort müssen nicht einmal mehr die Mitarbeiter fair behandelt werden und gute Gewinne sind aufgrund des Lohnniveaus und der kostengünstigen 100-Prozent-Kontrolle noch möglich.

    Schöne Grüße

    Vivian

    PS.: Wie kommt eigentlich eine gelernte Justizangestellte zum Qualitätsmanagement? Ich strampele mich seit einer ganzen Weile als Betriebswirtin und QMB nach einer neuen Stelle ab. Vielleicht kann ich noch was lernen?

    Sora
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 5

    Hallo,
    hier mal ein kleiner Hinweis!!!!

    Forderungen nach Kostenübernahme für administrative Tätigkeiten oder ähnliche Kosten, die bei einer Reklamationsabwicklung entstehen, sind nach § 249 BGB unberechtigt. Diese Kosten muss jeder Geschädigte selbst tragen, weil dies bei der Abwicklung eines Schadens zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehört.

    Die speziell von der Automobilindustrie (und mittlerweils auch aller anderen Industrien) eingeführte Praxis ist somit nicht zulässig und wurde bereits in mehreren Fällen erfolgreich abgemahnt.

    mfG
    Sora

    Bronco
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 8

    Hallo Sora,

    das ist doch mal ein Wort!
    Vielen Dank für den Hinweis!!

    mfG
    Bronco

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo Sora,

    das ist der § 249 BGB:

    „BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

    Worauf gründet sich deine Behauptung?

    Zitat: „Diese Kosten muss jeder Geschädigte selbst tragen, weil dies bei der Abwicklung eines Schadens zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehört.“

    Die Abmahnungen sind meiner Kenntnis nach gegen unbegründete nicht nachvollziehbare Pauschalen ausgesprochen worden.

    Fakt ist, per Vertrag habe ich für die zu liefernde Ware eine Beschaffenheit vereinbart und nur für diese vereinbarte Beschaffenheit zahle ich. Liefert nun mein Lieferant fehlerhafte Ware und verletzt damit den Vertrag, aus welchem mal rein logischen Grund soll ich für die Folgekosten aufkommen, die ich nicht selbst verursacht habe, sondern die aus einer Verletzung des Vertrages durch meinen Lieferanten entstanden sind? Das ist ja so, wie wenn ich privat eine tolle Schrankwand bestelle, feststelle, dass defekt ist und sie auf meine Kosten wieder verpacken und zurücksenden muss – nö nö nö und nochmals nö. …. ich hab noch ein paar Beispiele auf Lager ….

    Das Zauberwort und die Haken an dem unsere Diskussion hängt, heist: Pauschale!!!!!!!! Als Geschädigter muss ich meinen Schaden realistisch nachweisen können!!!!!!

    Lasst euch bloß nicht von euren meist leider stärkeren Kunden ins Boxhorn jagen.

    Zum Pflichtenkreis des Geschädigten gehört lediglich die Wareneingangsprüfung und die Rüge der fehlerhaften Lieferung/Leistung innerhalb einer vernünftigen Frist – Daumenregel 14 Tage.

    Sora
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 5

    Hallo,
    hier geht es doch um Pauschalen.
    Wenn ich zb. eine Reklamation an einem Lieferanten schreibe, weil dessen Ware nicht i.O. Ist habe ich dieses zu tun. Weiter nichts. Ich kann nicht eine Pauschale dafür erheben, dass ich mich hingesetzt und meine Arbeit gemacht habe. Reklamation i.O / Zusätzliche Kosten = NEIN.
    Ich verweise allerdings auch auf das Nachbesserungsrecht.
    Heist: Du Reklamierst, ich bessere Nach und gut is.

    mfG
    Sora

    Bronco
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 8

    Hallo Vivian und Sora,

    die Sachlage ist genau so, wie es Sora erklärt hat.
    Beispiel aus unserem Unternehmen:
    Wir liefern Kunststoffartikel an unseren Kunden. Der führt eine Wareneingangsprüfung durch und stellt einen Mangel fest. Es wird reklamiert und gleichzeitig wird bei Anerkennung der Reklamation eine Kostenpauschale für die Bearbeitung der Reklamation von meinetwegen 50,-€ erhoben.
    (weil der Kunde die Reklamation schreiben mußte!!)
    Das ist Fakt!
    Ist daran rechtlich etwas zu machen?
    Ich weiß, daß es bereits Abmahnungen diesbezüglich gegeben hat, aber auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen diese?
    mfG
    Bronco

    Sora
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 5

    die eingeführte Praxis der Berechnung einer Kostenpauschale im Beanstandungsfall seitens der Kunden sollte generell abgelehnt werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.

    mfG
    Sora

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo Sora,

    dann wäre doch eigentlich alles geklärt. Ich meinte aus deinem Beitrag noch Unklarheiten herauslesen zumüssen.

    Schöne Grüße

    Vanadis
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 19

    Nochmal,
    die Erhebung einer Reklamationskosten-pauschale oder ähnliche Reparationen sind
    nur dann juristisch haltbar, wenn diese vertraglich (z.B. über eine zusätzl. QSV)abgesichert sind.
    Ansonsten gilt: Haftung nach BGB/HGB
    -Nachbessern
    -Ersatz
    -Preisminderung

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