QM-Forum › Foren › Qualitätsmanagement › REACH und Produkte aus Stahl
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AnonymGast28. Mai 2008 um 11:05 UhrBeitragsanzahl: 2122
Hallo,
REACH steht doch für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals.
Bezieht sich diese Verordnung nun ausschließlich auf Chemikalien oder
auf alle Stoffe und Waren, die Verwendet werden?Ist eine Registrierung notwendig wenn ich z.B. im Jahr 60 t. Fertigprodukte aus Stahl importiere?
Ich kann mir nur schwer vorstellen welches chemische Gefahrenpotenzial von Stahl ausgehen soll.Gruß
SvenHallo Sven,
Prinzipiell gilt Reach auch für Stahl. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Zubereitung (Gemisch aus Stoffen) oder um ein Erzeugnis (wenn die Form und nicht die chemische Zusammensetzung maßgeblich ist).
Hier ein Auszug von http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de :
Wann sind Erzeugnisse nach REACH zu registrieren?
Die REACH-Verordnung ist reines Stoffrecht, so dass Erzeugnisse als solche nicht zu registrieren sind. Erzeugnisse sind per Definition Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten (z.B. Computer, Kfz, Möbel, Werkzeuge etc.). Dabei muss die Gestalt des Erzeugnisses dessen Funktion in größerem Maße als dessen chemische Zusammensetzung bestimmen.
Aber!!
Auch ein Erzeugnis enthält Stoffe. Solche Stoffe in Erzeugnissen sind nach Artikel 7 unter bestimmten Voraussetzungen von den Registrierungsregelungen erfasst.
Hiernach gilt:Registrierungspflicht:
Ein Stoff, der in einem Erzeugnis enthalten ist, ist zu registrieren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. der Stoff ist in den Erzeugnissen eines Herstellers oder Importeurs in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten,
2.der Stoff soll unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden,
3. der Stoff ist für die betreffende Verwendung noch nicht registriert.
Außerdem kann die Agentur die Registrierung eines Stoffes verlangen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Stoff in einem Erzeugnis durch seine Freisetzung ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt darstellt. Dies kann auch an sich nicht registrierungspflichtige Stoffe betreffen, die in Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten sind und für die betreffende Verwendung noch nicht registriert wurden.
Notifizierungspflicht
Ein Stoff, der in einem Erzeugnis enthalten ist, ist unter den folgenden Voraussetzungen gegenüber der Agentur zu notifizieren (Hersteller oder Importeur müssen die Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 unterrichten):
1. es handelt sich um einen Stoff, der nach Artikel 57 die Kriterien für zulassungspflichtige Stoffe erfüllt (z.B. ein krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender oder sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer oder hormonell wirkender Stoff),
2. der Stoff ist von der EU-Kommission gelistet,
3. der Stoff ist in den Erzeugnissen eines Herstellers oder Importeurs in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten,
4. der Stoff ist in den Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten,
5. es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Exposition von Mensch oder Umwelt besteht.
Für mich bedeutet dies, dass Fertigprodukte aus Stahl keiner Registrierungspflicht unterliegen.Es tritt ja kein Stof absichtlich aus.
In Diskussion ist meines Wissens noch, wie Halbzeuge zu behandeln sind (ob Zubereitung oder Erzeugnis)
Gruß Goldchili
AnonymGast29. Mai 2008 um 7:51 UhrBeitragsanzahl: 2122Danke für die Rückmeldung Goldchili.
Auf ein Feedback vom http://www.reach-helpdesk.de warte ich bereits seit 14 Tagen.
Ich bin gespannt was denn deren Meinung ist falls Sie endlich eine abgeben.Beste Grüße
QM SvenMoin Sven,
die Antwort von Goldchili umfasst alle wesentlichen Punkte.
Du kannst zusätzlich nochmal beim REACH-net unter http://www.reach-net.com reinschauen. Dort wurde deine Frage schon diverse Male beantwortet.
Einen schönen Start ins Wochenende,
QmarcHallo zusammen,
diesen Thread greife ich nochmal auf.
Ich finde das Thema REACh sehr verwirrend. Wie verhält es sich nun mit Verbindungselementen aus Edelstahl?
Ein Kunde fragt nach der REACh-Konformität unseres Produkts. In diesem Produkt sind zwei Schrauben aus Edelstahl enthalten, für die uns unser Schraubenlieferant keine REACh-Konformität bestätigt hat.Wie kommuniziert man das dem anfragenden Kunden?
Schrauben setzen keine Stoffe frei. Ist unser Gesamtprodukt nun REACh-konform oder nicht?Weitere Frage: welche besonders besorgniserregenden Stoffe könnte man sich denn in einer Edelstahlschraube vorstellen?
VG Blue
Nachtrag: wir sind nachgeschalteter Anwender
VG BlueServus,
vor einigen Jahren gab es mal das Problem radioaktiv verstrahlter Teile (Sei es über Stahlschrott aus AKWs, oder radioaktive Zuschlagstoffe für den Stahl). Es läßt sich also schon eine gewisse Gefahr konstruieren…
Moin Blue,
die one and only REACH Compliance gibt es nicht! REACh ist ein Regelwerk mit 140 Artikeln und im Orginaltext 870 Seiten. Es erschließt also, dass „REACH-Compliance“ alles oder nichts sein kann.
In deinem Fall würde ich darauf tippen, dass die Kunden wissen wollen, wie es denn mit dem Thema SVHC-Stoffe bestellt ist. Alle Besorgnis erregenden Stoffe (EN SVHC)(siehe ECHA.europa.eu -> Kandidatenliste / candidate list) sind deklarationspflichtig wenn Sie in deinem Produkt > 0.1% enthalten sind.
Aktuell gibt es 163 Stoffe, die es ggf. zu prüfen gilt. Kauft ihr in der EU ist aber euer Lieferant auch deklarationspflichtig.
Siehe hierzu auch http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/FAQ/E-F/Erzeugnisse/Erzeugnisse.htmlAlles klar?
Gruß
QMarc___
You may say I´m a dreamer … but I am not the only one …
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