Prüfung Dokumentation kritischer Fehler (D-Teile)2004-08-03T10:38:51+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Prüfung Dokumentation kritischer Fehler (D-Teile)

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  • Mark
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 79

    Eine Gewissensfrage oder Vorschrift?
    Für Dokumentationspflichtigen Teilen (Leib und Leben) gibt es eine Aufbewahrungspflicht.
    Meinesachtens besteht diese für 30 Jahre, besteht die möglichkeit mir eine Quelle dafür zu nennen (expliziet) ?

    Zusätzlich geht es hierbei auch um eine Haftungs bzw. Prüffrage!

    Bei obengenannten Teilen wird zur Zeit eine Auswärtsprüfung in verschiedenen Instituten/ Unternehmen durchgeführt.

    Reicht es aus wenn diese Teile bei einem nicht akkredierten Institut/ Unternehmen geprüft wird und dort ein Zeugniss erstellt wird?
    oder
    Muss es ein Akkrediertes Institut/ Unternehmen sein.
    oder
    Wie sieht es aus wenn man sich ein eigenes Labor aufbaut?
    Was muss ich beachten.

    In allen Fragen muss eine Haftung ausgeschlossen werden, wenn alles nach Vorschrift erledigt wird.

    Bitte um Antwort,
    vielen Dank im voraus.

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo Mark,

    Haftung:

    Diese Forderung ist auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückzuführen, § 823- Schadenersatzpflicht – im Sprachgebrauch auch oft als „Unterlaubte Handlung“ bezeichnet. Ansprüche aus diesem Paragraphen enden erst nach 30 Jahren.

    Die Haftung gegenüber dem Endkunden/Verbraucher kannst du weder beschränken noch ausschließen. Wird ein Verbraucher durch irgend ein Teil eines Produktes geschädigt, kann er sich nach Produkthaftungsgesetz irgendeinen Lieferanten aus der Lieferkette des Produktes greifen. Dieser ist dann in der Beweispflicht. Die Firmen müssen sich dann auf zivilrechtlichem Wege streiten. Aber lies erst mal. Kannst mich ja dann noch mal konkreter fragen.

    Schau mal in folgendem Forum nach: http://www.firmenassistent.de/quality-forum/qforum.htm

    Beitrag:

    Produkkthaftungsgesetz – Nicole 20.7.2004

    Hier habe ich mich zu diesem Thema ausführlich ausgetobt.

    In der TS 16949 gibt es unter den Punkten

    3.1.1 Arbeitsgebiet eines Labors
    7.6.3 Anforderungen an Laboratorien
    7.6.3.1 Interne Laboratorien
    7.6.3.2 Externe Laboratorien

    konkrete Anforderungen.

    Das externe Prüflabor muss nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Das interne Prüflabor muss die Konformität mit der 17025 nachweisen, ist jedoch nicht zur Akkreditierung verpflichtet.

    Schöne Grüße

    Vivian

    alblondie
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 204

    Hallo Vivian,

    welche Nachweispflicht hat dann der „Inverkehrbringer“ eines Produktes? Ich dachte immer, dass er die volle Nachweispflicht hat.

    Grüße Alblondie.

    Mark
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 79

    Erst einmal Danke für die Info, aber eine wichtige Frage ist noch offen!

    Reicht es von der Haftung aus wenn kritische Teile bei einem nicht akkredierten Institut/ Unternehmen geprüft werden und dort ein Zeugniss erstellt wird?

    Aller Anfang ist schwer.
    Qualitätswesen.com

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo Alblondie,

    das Thema ist in der Tat nicht einfach. Der Inverkehrbringer haftet voll in der Lieferkette. Das ist Crux an der Geschichte.

    Auch der Inverkehrbringer muss sich dann auf zivilrechtlichem Weg mit seinem Lieferanten einigen. Das ist ja der beinahe alleinige Zweck des Produkthaftungsgesetztes – Schutz des Endverbrauchers vor gefährlichen Produkten.

    Selbst der Importeur von Produkten aus Kungulungma-Republik haftet für das Produkt.

    Der Inverkehrbringer und auch der Importeur sollten schon über ihr Produkt und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Bescheid wissen. Die Praxis sieht natürlich ganz anders aus. Denken wir mal dran, wenn wir einen Wasserkocher im Tante-Emma-Laden kaufen. Viele Inverkehrbringer (Verkäufer) sind sich des rechtlichen Risikos nicht bewusst.

    Zum Glück gibt es noch ein paar gesetzliche Regelungen, wie die CE-, GS-Kennzeichnung oder die Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes. Mit diesen Regelungen hat der Inverkehrbringer wenigstens eine gewisse Sicherheit. Denn wenn der Hersteller eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Produkt aufbringt, kann der Inverkehrbringer die Konformität mit den gesetzlichen Bestimmungen und Normen voraussetzen und seine Ansprüche gegen den Hersteller einfacher durchsetzen.

    Klingt verdammt hart, doch auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

    Gruß

    Vivian

    Mark
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 79

    @Vivian
    (wie die CE-Kennzeichnung)

    Die CE- Kennzeichnung gilt nicht für Bauteile!
    Sondern nur für komplette Komponenten.

    Noch dringend aussenstehend für mich die Frage:

    Reicht es von der Haftung aus wenn kritische Teile bei einem nicht akkredierten Institut/ Unternehmen geprüft werden und dort ein Zeugniss erstellt wird?
    Wie sieht es dann bei einer Schadenshaftung aus?

    Aller Anfang ist schwer.
    Qualitätswesen.com

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo Mark,

    ich weiß, dass die CE-Kennzeichnung nur für komplette Systeme gilt. Ich habe mit Alblondie ganz allgemein über Haftungsprobleme diskutiert.

    Die Rechtssprechung ist nicht schwarz-weiß sondern immer grau. Um möglichen Haftungsansprüchen zu entgehen bzw. mögliche Ansprüche mit relativ geringem Risiko an den Lieferanten weiterreichen zu können, schlage ich folgendes vor:

    Du sorgst intern für saubere und eindeutige Lastenhefte. In der Vertragsprüfung wird genau geprüft, ob der Lieferant auch zu diesen Bedingungen angeboten und auch der Vertrag auf dieser Basis zustande gekommen ist. Abgestimmte Änderungen im Prüfverfahren werden sauber dokumentiert. Bei ganz kritischen Geschichten gibts ein von euch und dem Lieferanten unterzeichnetes Protokoll. Es ist sicher sinnvoll, den Lieferanten zu auditieren. Das Audit hilft dir einzuschätzen, ob das Unternehmen dein Vertrauen verdient oder nicht. Wenn das Unternehmen eindeutige Zeugnisse bzw. Berichte zur Prüfung und zu den Prüfergebnissen liefert, muss er dafür einstehen.

    In der Praxis wird sich euer Kunde immer direkt an euch wenden. Unter den o. g. Bedingungen hast du jedoch gute Chancen bzw. ein geeignetes Druckmittel, um dich mit dem Lieferanten gütlich zu einigen bzw. aus einem Streitfall unbeschadet herauszukommen.

    Da ist doch Leben im QMS oder?

    Wenn du noch tiefer gehende Infos benötigst, konsultiere bitte einen Fachanwalt. Ich bin echt zu faul noch die ganzen Paragraphen herauszusuchen. In das Thema spielen immerhin HGB, BGB, ProdHaftG das neue Produkt- und Gerätesicherheitsgesetz rein.

    Ich bin unglaublich neugierig. Welche kritischen Teile lasst ihr prüfen? Ich würde mich auch über eine E-Mail freuen.

    Schöne Grüße

    Vivian

    TG
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 8

    Hallo zusammen!

    In einem akkreditiertem Labor prüfen oder nicht? Ich denke die Antwort hängt davon ab welche Merkmale geprüft werden und wie das eigene Unternehmen ausgestattet ist.

    Bei Auto-Teilen aus dem Passagierinnenraum muss z.B. eine Brennprüfung nach einer gewissen Norm durchgeführt werden. Die Prüfung muss in einer streng definierten Brennkammer und nach strengen Regeln ablaufen.

    Wenn sich ein Betrieb die Mühe macht eine solche Brennkammer zu beschaffen UND das notwendige Prüf-Know-How aneignet gibt es denke ich keinen Grund auf eine akkreditiertes Labor auszuweichen.

    Um welche Prüfungen handelt es sich denn?

    T. Garrecht

    Mark
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 79

    Bruchlast und Gefüge bei Sicherungs und Verbindungselementen (z.b Kranhaken,Ringschrauben für Lasten, Brückenverbindungselementen usw..)

    Aller Anfang ist schwer.
    Qualitätswesen.com

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