QM-Forum › Foren › Qualitätsmanagement › Organigramm was muss????
-
AutorBeiträge
-
AnonymGast14. Januar 2014 um 16:31 UhrBeitragsanzahl: 2122
Hallo und Frohes Neues,
folgende Diskussion führte ich so eben und bin mir unsicher:
Müssen Positionen, wie zb Stahlenschutzbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter im Sinne der Flugsicherheit, etc. mit in einem Organigramm mit Aufgenommen werden?
Wäre nett, wenn ihr dazu auch noch eine Begündung mitliefern könntet.
Dank, Willi
Hallo Willy Fog,
ja.
Es handelt sich hier um Beauftragungen mit einem gesetzlichen Hintergrund.
Wenn ich beurteilen sollte, ob ihr alle notwendigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, steige ich mit dem Organigramm ein und prüfe dann weiter.
Wenn solche Positionen fehlen, werde ich misstrauisch und frage mich, was ist da noch nicht in Ordnung.Gruß
Evereve99
„Hast Du die ganzen Ausrufezeichen bemerkt? Fünf? Ein sicheres Zeichen für jemanden, der seine Unterhose auf dem Kopf trägt.“
– TERRY PRATCHETT, MUMMENSCHANZHallo Willy,
jein
Im Organigramm stellen wir die reine Aufbaustruktur dar. Für die Schar von Beauftragten gibt es separat dazu eine sog. Funktionsübersicht.
Das wahrt die Übersichtlichkeit und deckt auch die gesetzlichen Forderungen ab.
Grüße
QlausHallo Will Fog,
meine Antwort lautet auch „jein“. Die Beauftragten müssen namentlich nicht zwingend im Organigramm stehen; sie müssen aber so dokumentiert werden, dass alle Mitarbeiter die Möglichkeit haben, sich darüber zu informieren, wer der zuständige Beauftragte ist.
Gerade wenn Du das Organigramm ohne konkrete Namen der Stelleninhaber führst und wirklich nur die Struktur/Hierarchie darstelllen willst, würde ich die Beauftragten hier auch nicht namentlich führen. Somit vermeidest Du ggfs. häufige Änderungen am Organigramm, die auf Mitarbeiterwechsel zurückzuführen sind. Die Zuordnung der eigentliche Stelle des jew. Beauftragen (z. B. Stabstelle, direkt der Geschäftsleitung unterstellt etc.) würde ich aber schon vornehmen. Wer die jeweilige Stelle dann besetzt ist an anderer Stelle (Stellenbeschreibung etc.) dokumentiert. Ich hoffe, ich konnte Dir damit ein wenig weiterhelfen.Grüße, Bettina
AnonymGast16. Januar 2014 um 14:35 UhrBeitragsanzahl: 2122Hallo,
Organigramm = Übersicht der Organisationsstruktur eines Unternehmens.
Darin sollten selbstverständlich auch die gesetzlich geforderten Beauftragten aufgeführt sein, die Kraft Gesetz direkt der GL unterstellt sind.
Eine namentliche Nennung von Personen sollte nicht im Organigramm, sondern durch Querverweis, erfolgen. Sonst droht hoher Aufwand
bei Personalwechsel.
Nebenbei:
Das Organigramm habe ich mit einer Access-Datenbank realisiert. Durch Mausklick auf die gewünschte Funktion öffnet
sich ein Fenster mit den Personen, deren Stellenbeschreibung, Einarbeitungsplänen, gescannten Qualifikationsnachweisen und Terminverwaltung für
Schulungen / Unterweisungen . Lässt sich mit Hyperlinks und Tabellenabfragen prima realisieren.
Gruß, Martin
Martin S
AnonymGast16. Januar 2014 um 16:34 UhrBeitragsanzahl: 2122Hey,
erstmal vielen Dank für die Antworten.Ich sehe schon, dass es wohl keine eindeutigkeit gibt. Ich guck mal wie ich es gestalten werde. Das Problem ist nur, dass ich dann ggf. auch unsere Ersthelfer_in und Beaftragte_r der Luftfrachtsicher und BGV A 3 (elektrotechnik) usw. unterbringen will/muss und schon das ganze Diagramm überladen ist (und natürlich von Personalwechsel ständig gepflegt werden muss)
AnonymGast17. Januar 2014 um 8:28 UhrBeitragsanzahl: 2122Hallo Willy,
einfach die Funktion „Beauftragte Personen“ im Organigramm eintragen, die der GL direkt unterstellt ist.
Durch Querverweis die einzelnen Beauftragten in einem separaten Dokument auflisten.
Damit wird das Organigramm nicht überfrachtet – und es geht daraus hervor, dass die Beauftragten Personen in der
Organisation berücksichtigt und bekannt gemacht sind.
Ersthelfer gehören nicht in’s Organigramm – die sind ja unabhängig von „Dienstgrad“ und Funktion. Die gehören auf’s „Schwarze Brett“ mit Tel. Nr.
Gruß,
Martin S
Hallo Willy,
den Luftfrachtsicherheitsbeauftragten + Stellvertreter habe ich im Organigramm mit drin. Hast du das nicht, diskutierst du irgendwann mit dem Luftfahrtbundesamt.
Den Begriff „Beauftragte Person“, den Martin vorschlägt, würde ich nicht nutzen, da das ein feststehender Begriff im Gefahrgutrecht ist und es sonst zu Verwechslungen kommen kann. Ich verwende den Begriff“Betriebliche Beauftragte“.
@all: In der Ausgangsfrage ging es nicht darum, ob Personen namentlich aufgeführt werden oder nicht. Nur zur Klarstellung.
Gruß
Evereve99
„Hast Du die ganzen Ausrufezeichen bemerkt? Fünf? Ein sicheres Zeichen für jemanden, der seine Unterhose auf dem Kopf trägt.“
– TERRY PRATCHETT, MUMMENSCHANZBei uns sind die Beauftragten gesondert in einer Liste aufgeführt, zur Übersicht für die Mitarbeiter.
Zusätzlich werden die Beauftragten per Papierform und Unterschrift benannt (und das ist das wichtigste!).
Dies kann man mit einer nur dafür gedachten Bennenung machen, oder man nimmt diese Funktion in die Funktionsbeschreibung der Person auf.In unserem Organigramm stehen die Positionen mit Namen, aber nicht ob diese zusätzliche Bennungen inne haben.
Dazu kenne ich auch keine konkreten Forderungen aus Normen oder Gesetzen.
Schließlich kann man einer Organisation auch nicht vorschreiben ein Organigramm zu haben. Man könnte die Struktur ja auch anders darstellen ;-)Wichtig ist sind halt zwei Dinge: 1. Person muss schriftlich benannt sein (damit man jemand anpacken kann falls was in die Hose geht) 2. Mitarbeiter müssen irgendwie bekannt gemacht bekommen wer die benannte Person ist. (und da halte ich eine Liste für praktischer als im Organigramm mit 1200 MA alle Positionen nach z.B. dem Gefahrstoffbeauftragten abzusuchen, welcher bei uns relativ weit unten versteckt wäre ;-) )
Gruss
Markus
AnonymGast30. Januar 2014 um 11:39 UhrBeitragsanzahl: 2122Hallo Markus,
die schriftliche Bennenung der betrieblichen Beauftragten ist wichtig und muss in einigen Fällen auch der
Behörde mitgeteilt werden (z.B. Abfall-/ Immissionsschutzbeauftragter).
Wenn keine schriftliche Bennenung erfolgt, hat automatisch die Geschäftsleitung diese Funktion Inne.
Und die GL kann unmöglich die vielfaltigen und umfangreichen Pflichten und vor allem: Verantwortung!! der Beauftragten Personen wahrnehmen.
Daher sollte es im ureigensten Sinne der GL sein, das Beauftragtenwesen zu regeln.
Martin S
Hallo Zusammen,
ich habe die Diskussion gerade mal verfolgt, da ich bzgl. der Beauftragten eine ähnliche Frage habe:
wo sollten die Beauftragten in einem Organigramm plaziert sein, auf welcher Ebenen?
Bei uns ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Brandschutzbeauftragter unter der Betriebsleitung angesiedelt.
Ist das möglich?
Gibt es eine Forderung, wo die Beauftragten dargestellt werden müssen, wie zum Beispiel der QMB?
Gruss
Olaf
Es gibt keine Probleme, sondern nur kleine oder größere Herausforderungen.
AnonymGast11. Februar 2014 um 11:40 UhrBeitragsanzahl: 2122Hallo,
Beauftragte Personen sind der GL / dem Betreiber einer Anlage (BImSchG) direkt unterstellt.
Andersrum:
Wenn keine Beauftragte Person in einem Unternehmen bestellt ist, übernimmt automatisch die GL diese Funktion/Verantwortung.Gruß
Martin S
-
AutorBeiträge
- Sie müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.