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Hallo,
aus aktuellem Anlass:
Einige von uns sind es bereits (so wie ich), andere sind in akuter Gefahr: Kündigung aus betriebsbedingten Gründen
Nun ist ja so, dass man:
1) Zeit braucht, um sich eine neue Stelle zu finden
2) Die Motivation nach einer Kündigung nicht mehr sehr hoch ist
3) Man auch gar nicht mehr möchteDa kommt nun die Freistellung ins Spiel. Prinzipiell muss einen der Arbeitgeber für die Restzeit nicht freistellen, er muss es nur, um einem
a) die Möglichkeit zu geben, die wichtigen Behördengänge zu erledigen
b) Vorstellungsgespräche oder
c) Weiterbildungen oder Kurse (ggf. durch die Agentur für Arbeit angeordnet) zu besuchen
Dazu kann unter Umständen (es wird immer von der nötigen Zeit geredet) auch auf Anrechnung von Urlaub verzichtet werden.Manchmal bietet einem der Arbeitgeber aber auch an (bzw. man will es auch selber), sich für die restliche Zeit im Betrieb freistellen zu lassen. Und genau da ist die Falle:
Bei einer bezahlten Freistellung ist man nicht mehr sozialversichert, das heißt der AG führt KEINE Beiträge zu den Versicherungen ab! Man muss sich für diese Zeit selber versichern und auch die Prämien zahlen, auch werden keine Rentenanwartschaften mehr aufgebaut. Führt der AG jedoch die Beiträge weiter ab, so sind diese als steuerpflichtige Zuwendung zu betrachten und erhöht damit die vom AN zu zahlende Lohnsteuer.Ausweg kann eine sogenannte widerrufliche Freistellung sein, das heißt man kommt nur dann, wenn der AG anruft.
Quelle: http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Arbeitsrecht/Kuendigung/Freistellung.html
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Lieber Gott, hilf mir, mein großes Maul zu halten.
Wenigstens so lange, bis ich weiß, wovon ich rede.
(F.J. Strauß)Deine Aussage ist sowas von platt, du hast den Artikel nicht richtig gelesen.
Damit deine Aussage stimmt muss dich der Arbeitgeber unwiderruflich freistellen. Ich hab aber noch niemanden gesehen bei dem das der Fall war. Ausgenommen nun mal die Manager die mit Millionenabfindungen gehen und da spielts nun echt keine Rolle, weil die eh privatversichert sind.
Monika,
sorry, aber seh ich anders. Ich hab das aber auch geschrieben, oder nicht? In vielen Fällen (auch hier bei uns im Unternehmen) werden die MA unwiderrufbar freigestellt. Hatte ich vor ein paar Jahren auch mal. Heutzutage geht dann der Schuß nach hinten los.
Dino
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Lieber Gott, hilf mir, mein großes Maul zu halten.
Wenigstens so lange, bis ich weiß, wovon ich rede.
(F.J. Strauß)geändert von – QM-Dino on 19/01/2009 15:29:06
Oh Sch…. Sorry.
Ich hab mal von sowas gehört:
Der Angestellte erhält seine Kündigung (sagen wir er hatte ne befristete Anstellung für ein Jahr), 2 Monate vorher, wird sofort freigestellt bis Vertragsablauf bei vollem Lohn. (Werksausweis wird sofort eingezogen).
Absicht dahinter ist wohl:
Möglichen Schaden von der Firma abwenden, die der Gekündigte möglicherweise verursachen könnte.
Hm…an diese Sozialversicherungsgeschichte hab ich gar nicht gedacht, wär ja der Endhammer…?
Hallo Dino!
Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier wohl um eine besondere Art der Freistellung. Ich war vor etlichen Jahren mal im AD tätig und habe zu einem Konkurenzunternehmen gewechselt. Mein Arbeitgeber hat mich freigestellt, aber mein Gehalt natürlich weitergezahlt. Da wurden sämtliche Sozialabgaben (Rente, ALV, etc.) abgerechnet und ausgewiesen. Also eigentlich nichts ungewöhnliches. Mir ist aber auch keine andere Art der Freistellung bekannt.
Gruß
MichaelHallo zusammen,
vielleicht noch mal eine kleine Ergänzung:
….“Hat der Arbeitgeber gekündigt oder haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt, wird der Mitarbeiter meistens freigestellt. Er erhält dann weiterhin sein Gehalt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, braucht aber nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen.
In letzter Zeit wurde diese Freistellung aber zu einem Problem: Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger bedeutet die unwiderrufliche Freistellung, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter endgültig nicht mehr zur Arbeit heranziehen kann und damit das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endet, also keine Sozialversicherungspflicht mehr besteht und damit auch kein entsprechender Schutz, zum Beispiel durch die Krankenversicherung. Um dieser Gefahr zu entgehen, wurden oft „Kunstgriffe“ in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen; beispielsweise wurde eine lediglich widerrufliche Freistellung vereinbart mit der inoffiziellen Nebenabsprache, den Mitarbeiter nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder zur Arbeitsaufnahme zu verpflichten.
Jetzt hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 24.09.08 (B 12 KR 10/07 R) entschieden, dass eine unwiderrufliche Freistellung nicht dazu führt, dass die Sozialversicherungspflicht endet. Das fortbestehende Arbeitsverhältnis nebst Gehaltszahlung reicht für den Fortbestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses aus. Freistellungen können somit problemlos unwiderruflich vereinbart werden….“
Gruss
Lars„Jeder Erfolg, den man erzielt, schafft einen Feind. Man muss mittlemässig sein, wenn man beliebt sein will“
(Oscar Wild) -
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