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QM-Forum › Foren › Qualitätsmanagement › Kündigung und Abwicklungsvertrag
Achtung: KEINE RECHTSBERATUNG!!
Nach der deutschen Rechtsprechung werden die sogenannten Abwicklungsverträge den Aufhebungsverträgen gleichgesetzt. Das heißt, dass im Falle einer Unterzeichnung durch den AN die Bundesanstalt für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen kann. Als Begründung wird teilweise angeführt, dass man mit der Unterzeichnung dieses Vertrages seine Arbeitslosigkeit mit herbei geführt habe!
Vor allem wird es dann kritisch, wenn Abfindungen vereinbart werden und / oder mit diesem Vertrag auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet wird.
Die Ratschläge gehen sogar soweit, dass man in jedem Fall eine solche Klage anstrengen soll, um die Nachteile zu verhindern.
Es spielt dabei keine Rolle, ob dieser Vertrag vor oder nach der Kündigung unterzeichnet wird.
Es ist also ratsam, den Rechtsanwalt seines Vertrauens zu befragen, bevor man im Dschungel der Arbeitsamtparagraphen sitzt und feststellt, dass man sich an den Bahnhof zum Betteln setzen muss.
Dino
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Lieber Gott, hilf mir, mein großes Maul zu halten.
Wenigstens so lange, bis ich weiß, wovon ich rede.
(F.J. Strauß)