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Erstmal vielen Dank!!!!!!!!!!!!!!
Aber da ich null Ahnung habe nochmal ein Nachtrag von mir.
Was heißt: …wie er bestellt ist… ?
und dann noch: Bestellurkunde?????????
Wenn schon der Abfallbeauftragte (ohne Notfallaufgaben) nicht rein muß, muß dann der Umweltschutzbeauftragte im Telefonbuch drin sein??
Sind halt jetzt doch mehrere Fragen geworden, aber aus deinem Profil sehe ich, dass du kompetent zum Thema bist.
R.Hallo Ramona,
also, Du brauchst einen Notfallplan (mit Fluchtwege, Verhalten in Notfällen, Notrufnummern und evtl. von einem Löschmittelhersteller so ein paar Bildchen nach dem Motto „wie lösche ich richtig“), der entsprechend an Notausgängen, Feuerlöschern und Feuermeldern ausgehängt wird (dabei ruhit großzügig sein aber die Firma nicht „zupflastern“!). Auf diesen Notfallplan gehören vor allem Notrufnummern. Im öffentlichen Leben ist das ohne Ausnahme die 112 (nicht wie oft angegeben die 110!!!). Innerbetrieblich sind es die Personen mit Notfallaufgaben: Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gefahrgutbeauftragter etc. Sinnvoller wäre es aber, wie bereits im ersten Bericht erwähnt, nur EINE Notfallnummer zu vergeben, wenn es die Personalsituation zulässt, bzw. wenn man einen Dienstleister mit ins Boot nehmen kann.
Bei uns macht das ein Dienstleister im Rahmen eines Wachdienstes.
Habt Ihr z. B. Gefahrstoffe bei Euch oder giftige Emmisionen, dann hat Euer Umweltschutzbeauftragter sicherlich auch Notfallaufgaben (was passiert, wenn Lack in den Wasserkreislauf kommt?). Habt Ihr keinen Gefahrgutbeauftragten (Eselsbrücke: Gefahrstoffe, die auf einer öffentlichen Straße befördert werden = Gefahrgut), habt aber z. B. Lacke, die Ihr geliefert bekommt (dafür braucht man keinen Gefahrgutbeauftragten) und entsorgt die Reste in irgendeiner Form, so hat der Abfallbeauftragte im Rahmen der Gefahrgutverordnung auch Notfallaufgaben.Ich weiß nicht, welche Funktion Euer Telefonbuch hat. Unser Telefonbuch ist lediglich dazu da um Personen anzurufen, nach dem Alphabet geordnet. Kommt eine Person in einen Notfallsituation, wird sich kaum in der Lage sein das gespeicherte Telefonbuch in einem Telefon bis U = Umweltschutzbeauftragter zu suchen (der viellicht auch nur mit seinem richtigem Namen abgelegt ist) und dann noch korrekt die Nummer wählen. Hier noch einmal der dringende Hinweis, EINE Notrufnummer. Bei uns ist das die 2222 die klebt auf jedem Telefon, an jedem PC an jeder Notfalleinrichtung. Diese Nummer, der Notfallplan, die Namen der Ersthelfer und eine Zusatzfrage stelle ich grundsätzlich und ohne Ausnahme zum Beginn eines internen Audit. Gnade dem Kollegen Gott, wenn er dabei eine Abweichung bekommt!
Zum Thema „bestellen“. Eine Funktionsträger müssen bestellt, ernannt oder hinterlegt sein. Beispiel: ein Betriebsbeauftragter für Abfall muss nach §54, Krw/ AbfG BESTELLT werden. Die Bestellurkunde trägt den Namen der Person, seine Kompetenzen, seine Aufgaben und die Unterschrift der Geschäftsleitung. Dabei muss aber der Geschäftsleitung klar sein, das in letzter Instanz die VERANTWORTUNG über den Abfall immer noch bei der Geschäftsleitung ist. Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss bestellt werden (§§5-7 AsiG – BGV A6 §2). Den Unterschied zur Bennennung habe ich noch nicht richtig herausgefunden, ich glaube, da gibt es in den Formulierungen nur ein großen Durcheinander. Beispiel: der Beauftragte für die biologische Sicherheit muss nach §16 BGV C4 BENANNT werden. Der Beauftragte der obersten Leitung für Qualität ist bei uns ernannt (nach DIN EN ISO 9001:2000 5.5.2) und der Beauftragte der obersten Leitung für Umweltschutz ist bei uns nach DIN EN ISO 14001:1996 4.4.1 Satz 3 BESTELLT (es lebe das Chaos!).
In der Regel sind diese Dinge nicht sooo wichtig. … bis etwas passiert. Und wenn der Staatsanwalt bei der Geschäftsleitung steht, wird er, egal was passiert ist, drei Fragen stellen: Wann wer der Verunfallte das letzte mal unterwiesen (mit schriftlicher Bestätigung), wer ist die Beauftragte Person für diesen Bereich und wo ist die schriftliche Bestellung/ Benennung.
Wenn Du mir eine Email schreibst, kann ich Dir mal meine Telefonnummer schicken und wir können mal telefonieren oder ich kann Dir auch mal eine Bestellurkunde (ohne pers. Daten) faxen. … Muss aber unbedingt heute sein, da ich ab 15 Uhr heim gehe und dann bis zum 29.2. beim Skifahren bin.
Dieses Thema behandle ich jetzt seit fast 2 Jahren und es wird mich sicherlich noch die nächsten 10 Jahre beschäftigen, was mir schon verschiedene Auditoren und Staats-/Rechtsanwälte bestätigt haben.
Ach ja, unser Bestellsystem ist sowohl nach 14001 als auch von der BG abgenommen.Ich hoffe ich habe jetzt nicht zu viel Infos reingsteckt und Dich komplett verwirrt.
Viele Grüße, Alblondie.
…..und entsorgt die Reste in irgendeiner Form, SO HAT der Abfallbeauftragte im Rahmen der Gefahrgutverordnung AUCH Notfallaufgaben…..
Kannst du mir dazu den Paragraphen, o. ähnliches nennen, ich bestell das dann natürlich. Diesen Verweis, dass der Abfallmensch dann eben diese Notfall aufgaben wahrnehmen muss brauch ich für GL in schriftlicher Nachweisform.
Hallo Ramona,
also, wie gesagt, ich kann Dir eine Musterbestellung Faxen wenn Du willst. Ansonsten musst Du Dich selbst mit dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen beschäftigen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/krw-_abfg/ vor allem mit den §§ 54, 55 und 57. Habt Ihr tatsächlich Gefahrstoffe in Eurem Abfall prüft GANZ GENAU nach, ob für Euch der Abfallbeauftragte reicht oder ob Ihr nicht einen Gefahrgutbeauftragten braucht (Sobald Ihr einen Gefahrstoff in der Klasse 1,2,3,…,9 habt würde ich das dringend empfehlen!): Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE – ) http://www.sidiblume.de/info-rom/gefahrgut/ggvse.htm
Verordnung über die Bestellung von und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) http://www.lfas.bayern.de/vorschriften/verordnungen/a_z/gbv.htm und
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften – BGV B1 – Umgang mit Gefahrstoffen(ehemals VBG 91) http://www.umwelt-online.de/recht/arbeitss/uvv/bgvb/b1a.htmDas Verhalten im Notfall müsst Ihr für Euch aus den Gesetzen ziehen.
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