Eichung der Inventur – Waage2008-07-22T14:51:37+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Eichung der Inventur – Waage

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  • Marco444
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 221

    Hallo Experten,

    wir wollen uns einen Wiegehubwagen für die internen Transporte, monatlichen und die jährliche Inventuren anschaffen.

    Jetzt gehen die Meinungen auseinander.
    Muß diese Waage am Hubwagen auch
    geeicht sein???.

    Angeblich hat der Wirtschaftsprüfer bei der
    jährlichen Inventur danach gefragt.

    Ich sehe keinen Sinn darin weil wir die gelagerten Kundenartikel und unsere eigenen Artikel noch bearbeiten.
    Dabei entsteht Abfall und teilweise auch ein höheres Gewicht durch eine Aufbringung von
    Haftverstärker.

    Durch die verschiedenen Gewichte beim Verpackungsmaterial, Zwischenlagen, Paletten u.s.w. besteht sowieso keine
    100%- Aussagekraft.

    Das Verkaufsgewicht läuft über eine geeichte Waage.

    Wo finde ich evtl. etwas zum nachlesen?

    Danke für Hilfe.

    Ami
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 140

    Hallo Marco!

    Kurz fürs Verständnis: ist kalibrieren oder eichen gemeint?

    Viele Grüße

    Ami

    Marco444
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 221

    Hallo Ami,

    die Frage ist, ob diese Waage geeicht werden muß.

    Kalibrieren werden wir diese Waage, obwohl auch das noch übelegt werden sollte. Es würde evtl. ein Prüfvergleich mit unserer geeichten Waage intern ausreichend sein.

    Das Gewicht der Paletten und auch die Einzelstücke haben bei der Inventur keinerlei Auswirkung auf das Produkt oder beim Verkaufpreis.

    Bei der Inventur werden einige Tonnen und tausende Einzelteile erfasst.
    Dabei entstehen sicherlich auch Abweichungen
    von einigen Kilogrammm.

    Bis bald.

    Rainaari
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 630

    Servus,

    meiner Ansicht nach ist die Waage nicht eichpflichtig, wenn ihr über diese Waage nix verkauft.

    Die Kalibrierung ist euer Bier. Hierbei wäre eine Abschätzung des wertmäßigen Wiegefehlers (was ist die Abweichung Wert in €) interessant, danach soll der Prüfer mal sagen, wie genau er seinen Abschluß denn nun haben will.

    (btw. eine interessante Frage: oftmals sind Bilanzen auf den Cent genau – SAP gibts ja her, aber für manche zugrundeliegenden Abschätzungen und Formeln ist die Genauigkeit nicht bekannt… )

    gruß, Rainaari

    Rainaari
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 630

    Nachtrag:

    Allgemeine Infos gibts bei Wikipedia:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Eichgesetz

    dort auch mit Links auf den Gesetzestext.

    gruß, Rainaari

    msb
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1613

    Hallo Marco,

    eichen einer Waage ist nur dann Pflicht, wenn Geld ins Spiel kommt, d.h. wenn du darüber verkaufst und deinem Kunden sagst, das Zeug wiegt soviel.

    D.h. wenn ihr über eine geeichte Waage an anderer Stelle verkauft, musst du diese Waage nicht eichen lassen.

    Gruß msb

    wer die Wahrheit sucht, wird sie finden

    Marco444
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 221

    Hallo,

    danke erst mal für die bisherigen Antworten.
    Ich sehe es genau so wie Ihr auch.
    Eichung nicht notwendig und Kalibrierung???.

    Es entstehen ja auch monatliche Abweichungen
    bei der Inventur von einigen Kilogramm durch die Witterung (Feuchtigkeitsaufnahme u.s.w.).

    Habe ein Gespräch mit d. Eichamt geführt und
    eine mündliche Bestätigung bekommen das eine Eichung nicht notwendig ist.

    Der nette Herr wollte mir auch alles noch schriftlich per Mail zukommen lassen.
    Mit gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen.

    Mal abwarten.

    Rainaari
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 630

    Servus Marco,

    wenn ihr verläßliche Ergebnisse der Waage wollt, ist eine Wartung und Kalibrierung notwendig. Je nach Praktikabilität und Anforderungen muß es ja nicht zwingend ein DKD Zertifikat sein, sondern kann ja auch was günstigeres werden.

    Für eine Abschätzung würde ich die Anforderungen der Waage festlegen (nur Inventurwaage? Qualitätsrelevante Waage? Kundenkontakt?) und die Genauigkeit des Ziels. Daran könnt ihr abschätzen, ob ihr eine Vergleichswägung mit einer kalibrierten Waage macht (geringe Genauigkeit erforderlich) oder einen Servicetechniker mit DKD Kalibrierung kommen lassst (hohe Genauigkeit, in der Größenordnung der Meßgenauigkeit der Waage).

    Meiner Ansicht nach: Jährliche Wartung und Kalibrierung durch einen Servicetechniker, dann habt ihr Ruhe und einen verläßlichen Transportwagen.

    gruß, Rainaari

    Ami
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 140

    Hallo!

    Auch wenn es keine Forderung bezüglich Kalibrierung gibt, so wollt ihr Ergebnisse bekommen, denen ihr auch vertrauen könnt. Daher ist Wartung und Kalibrierung nur zu empfehlen.

    Vieel Grüße

    Ami

    pen_26
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 411

    Kann mich nur Rainaari anschliessen.
    Jährliche Wartung und Kalibrierung durch einen Servicetechniker, dann habt ihr Ruhe und einen verläßlichen Transportwagen und Ihr spart sehr viel Geld.

    Marco444
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 221

    Hallo,

    habe jetzt v. Eichamt eine Antwort bekommem.
    Vielleicht könnt Ihr das auch gebrauchen.

    Antwort Eichamt:
    Bei den im Zusammenhang mit der Inventuraufnahme vorgenommenen Messungen handelt es sich nicht um Messungen nach dem Steuerrecht, sondern um Messungen nach dem Handelsrecht. Die ausschließlich für Inventurzwecke verwendeten Messgeräte sind insofern nicht eichpflichtig. Dies ist ein Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses Gesetzliches Messwesen vom 30.05.1974.

    Die für Sie relevanten Fundstellen im Eichgesetz habe ich auf dem angehängten Dokument zusammengestellt.

    Gesetz über das Mess- und Eichwesen
    (Eichgesetz)
    Neufassung vom 23. März 1992
    zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 2. Februar 2007

    § 25 Fortbestehen von Eichpflichten
    1.Es ist verboten,
    1. Messgeräte zur Bestimmung
    a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,
    b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von Getreide oder Ölfrüchten, der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von Kartoffeln,
    c) des Fahrpreises bei Kraftfahrzeugen
    ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,
    2. die in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte sowie Messgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur
    a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,
    b) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,
    c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
    d) zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,
    e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder
    f) zur Erstattung von Schiedsgutachten
    ungeeicht zu verwenden

    Tschüß

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