E1 zu e1 (für kba-spezis)2008-06-27T15:33:40+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement E1 zu e1 (für kba-spezis)

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  • hackilein
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    freitägliche grüße!
    gibt es einen unterschied zwischen E1- zulassung und e1- zulassung (siehe hier)?
    hat auch zeit bis montag ;)
    euer hacki

    „das ist ein walversprechen. das muß man nicht halten!“ käpt’n blaubär, der weiseste bär des universums

    Rossy
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 368

    Bin kein Fachmann, mein kenntnisstand:

    E1 – Prüffreigabe für ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis)ECE-Regulation 10

    e1 – Prüffreigabe für Typgenehmigung nach 72/245/EWG

    Hilft Dir das weiter ?

    Rossy
    Ich weiss nicht ob es besser wird wenn es anders wird.
    Aber es muss anders werden, damit es besser wird. >Lichtenberg<

    hackilein
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 748

    moin rossy!
    erstmal danke, damit kann ich jetzt etwas zielgerichteter suchen. wenn man völlig unbeleckt ist, stochert man nur im nebel herum … :(
    gruß
    hacki

    „das ist ein walversprechen. das muß man nicht halten!“ käpt’n blaubär, der weiseste bär des universums

    Rossy
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 368

    Ich hab‘ unsere Normenstelle mal drauf angesetzt.
    Sobald die sich melden gibbet weitere Infos.

    Rossy
    Ich weiss nicht ob es besser wird wenn es anders wird.
    Aber es muss anders werden, damit es besser wird. >Lichtenberg<

    Rossy
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 368

    Da hab‘ ich noch was gefunden …

    Auf elektrischen oder elektronischen Baugruppen, die Eigenschaften aufweisen, wie sie in der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) beschrieben sind und die bestimmungsgemäß in Kraftfahrzeugen, die unter die Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (zum Beispiel in Pkw, Lkw und Bussen) fallen, verwendet werden, ist die Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG oder die hinsichtlich der technischen Anforderungen gleichwertige ECE-Reglung 10 anzuwenden.
    Nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 95/54/EG in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG gestatten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ab dem 01.10.2002 den Verkauf oder das Inverkehrbringen von elektrischen oder elektronischen Unterbaugruppen nur, wenn diese der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG genügen und ein Genehmigungszeichen nach dieser Richtlinie tragen. Unter Inverkehrbringen wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt in diesem Zusammenhang der Verkauf an den Endverbraucher verstanden.
    Das Datum der Fahrzeugerstzulassung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, allerdings besteht eine besondere Regelung für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit vor dem 01.01.1996 erteilt wurde. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 95/54/EG erlauben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abweichend von den Festlegungen in Artikel 2 Absatz 5 auch in Zukunft den Verkauf und die Inbetriebnahme von Komponenten zur Verwendung in Fahrzeugen, die vor dem 01.01.1996 nach der Richtlinie 72/245/EWG (oder im Fall von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren der Richtlinie 72/306/EWG) genehmigt wurden.
    Eine Genehmigungserteilung nach kraftfahrzeugspezifischen Vorschriften war für Komponenten zur Verwendung in entsprechenden Fahrzeugen nicht vorgesehen. Ob eine CE-Kenzeichnung nach der Richtlinie 89/366/EWG – die in Deutschland durch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) umgesetzt wurde – auf entsprechenden Komponenten angebracht sein muss, ist nicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu entscheiden.
    Der Text der anzuwendenden EG-Richtlinie (bzw. ECE-Regelung) kann Ihnen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht zur Verfügung gestellt werden. Ein Bezug ist beim
    Bundesanzeiger Verlag
    Vertriebsabteilung
    Amsterdamer Straße 192
    50735 Köln
    möglich.

    Ich möchte darauf hinweisen, dass diese EG-Richtlinie (bzw. ECE-Regelung) keine direkten Bauvorschriften enthält.

    Es scheint ergo keinen gravierenden Unterschied zu geben … *kopfschüttelt*

    Rossy
    Ich weiss nicht ob es besser wird wenn es anders wird.
    Aber es muss anders werden, damit es besser wird. >Lichtenberg<

    hackilein
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 748

    moin rossy!
    ja, da schüttelt sich mein kopf auch :(
    dann also das kleine e .
    danke für deine hilfe.

    hacki

    „das ist ein walversprechen. das muß man nicht halten!“ käpt’n blaubär, der weiseste bär des universums

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