Datenschutzbeauftragter in Firma2012-02-15T09:30:43+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Datenschutzbeauftragter in Firma

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    Beiträge
  • Ramona
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 71

    Hallo zusammen. Frage:
    Ich meine irgendwann mal mitbekommen zu haben, dass der EDV-Chef NICHT Datenschutzbeauftragter sein darf! Kann mir das jemand bestätigen, evtl. mit Quelle wo das steht?
    DANKE

    Anonym
    Gast
    Beitragsanzahl: 2122

    Hallo,

    anbei der Link zum BDSG / §4f „Beauftragter für den Datenschutz“:

    http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4f.html

    Martin S

    el_verde
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 209

    Hallo,

    der EDV-Leiter kann schon zum DSB beauftragt werden, allerdings setzt dies voraus, dass die GF nachweisen kann, dass niemand anderes zum DSB beauftragt werden kann.

    Es gilt aber die allg. Auffassung der Aufsichtsbehörden, dass der EDV-Leiter, der Vertriebsleiter oder die GF selber hier in einen Interessenkonflikt geraten und aus diesem Grund nicht zum DSB bestellt werden sollten. (vgl. Gola/Schomerus Kommentar zum BDSG 10. Auflage S. 179 zur Rn 26)

    el verde

    Der Klügere gibt nach – diese traurige Wahrheit begründet die Weltherrschaft der Dummheit.

    Ramona
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 71

    Hallo el_verde
    Für mich als „Unwissende“ und „Nichtbesitzerin“ des BDSG-Buches bitte nochmals zur Erklärung:
    Steht das was ich wissen will, wenn ich das BDSG hätte, auf Seite 179, oder in einem anderen Buch? (Weil du schreibst…Kommentar zum BDSG…usw)

    el_verde
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 209

    Hallo Ramona,

    in § 4f Abs. 2 steht: „Zum DSB darf nur bestellt werde,. wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt […]“

    Daraus läßt sich ableiten, dass ein DSB, der Leiter EDV ist, in einen Interessenkonflikt kommt und die Zuverlässigkeit damit nicht in Frage gestellt ist. Die Bestimmungen über den DSB bringen den Gedanken einer qualifizierten Selbstkontrolle zum Ausdruck. Daraus folgt dann, dass bestimmte Personunen, unabhängig von iher Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht zum DSB bestellt werden dürfen (GF, Vorstand), da hier sonst keine Selbstkontrolle mehr vorhanden ist. Darüber hinaus sollen somit keine Personen zum DSB bestellt werden, bei denen ein Interessenkonflikt besthen kann.

    Du mußt hier unterscheiden zwischen müssen und sollen ;-)

    Im Gesetzestext wirst Du die Nennung des Leiter EDV nicht finden. In unserer Rechtssprechung ist es nun mal so, dass Gesetze und Verordnungen verabschiedet werden, und die Gerichte mit ihren Urteilen die Durchführung konkretesieren. daraus ergibt sich dann (einfach gesprochen) die Kommentare zu den Gesetzen, die ich in diesem Fall genutzt habe.

    el verde

    Der Klügere gibt nach – diese traurige Wahrheit begründet die Weltherrschaft der Dummheit.

    evereve99
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1038

    Hallo Ramona,

    el_verde meint den hier:

    http://www.beck-shop.de/BDSG-Bundesdatenschutzgesetz/productview.aspx?product=29805

    Gruß

    Evereve99

    „Hast Du die ganzen Ausrufezeichen bemerkt? Fünf? Ein sicheres Zeichen für jemanden, der seine Unterhose auf dem Kopf trägt.“
    – TERRY PRATCHETT, MUMMENSCHANZ

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