Betriebsleiter nach Betriebsverfassungsgesetz2007-10-19T15:17:10+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Betriebsleiter nach Betriebsverfassungsgesetz

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  • mfunk
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    Beitragsanzahl: 234

    Hallo,

    ich suche die Aufgaben eines Betriebsleiter
    nach Betriebsverfassungsgesetz.
    Wo kann ich das nachlesen?

    Danke und Grüße
    mfunk

    Sie koennen erst dann neue Ufer entdecken,
    wenn Sie den Mut haben, die Küste aus den Augen zu verlieren.
    <chinesische Weisheit>

    msb
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1613

    Hallo mfunk,

    hier hast du das Gesetz:
    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvg/gesamt.pdf

    Gruß msb

    wer die Wahrheit sucht, wird sie finden

    mfunk
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 234

    Hallo msb,

    danke für den link.
    An Alle:
    Gibt es auch eine Version für Lesefaule (so wie mich)?

    Gruss
    mfunk

    Sie koennen erst dann neue Ufer entdecken,
    wenn Sie den Mut haben, die Küste aus den Augen zu verlieren.
    <chinesische Weisheit>

    msb
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1613

    Hallo mfunk,

    de nada.

    Wenn du das Gesetz aufmachst, kannst du ja mittels der Suchefunktion nach den Themen suchen, die du brauchst. Das beschleunigt das Lesen ungemein.
    Das von dir gesuchte Wort Betriebsleiter gibt es jedoch in dem gesamten Gesetz nicht!?!

    Gruß msb

    wer die Wahrheit sucht, wird sie finden

    Entchen
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 84

    Hallo mfunk,

    ich denke mal, kurz und knapp kann man das überhaupt nicht beantworten.

    Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Bildung von Personalvertretungen, deren Organisation, Rechte und Pflichten, Rechte der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber und insbesondere das Verhältnis der Personalvertretung zum Arbeitgeber. Wenn man das Gesetz so liest, sind überall Pflichten des Arbeitgebers, die dann – je nach Organisation – auch Pflichten des Betriebsleiters sein können, zu finden. Im Wesentlichen werden das sein:

    – Vielfältige Informations- und Beteiligungspflichten
    – Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für die Arbeit im Betriebsrat
    – Wahrnehmung von regelmäßigen Gesprächen mit dem Betriebsrat
    – siehe § 2: Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat!!
    – der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Wahl und die Arbeit des Betriebsrats
    – er muss Räume und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
    – die Arbeitnehmer sind für die Teilnahme an Betriebsversammlungen freizustellen

    und noch so vieles mehr. Ich denke, wenn man daraus eine genaue Liste machen will, hat man sehr viel Arbeit…..

    Gruß
    Entchen

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