Betriebshaftpflicht/Produkthaftpflichtversicherung2013-04-02T15:58:46+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Betriebshaftpflicht/Produkthaftpflichtversicherung

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  • Vivian
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    Hallo Qualitöter,

    ich hoffe Ihr seid schon aus den Osterferien zurück.

    Im allgemeinen versuchen viele Konzerne ihre Lieferanten mit regelrechten Knebelverträgen zu binden.

    Ich habe gelesen, wenn sich z. B. eine Firma durch Ihren Kunden zu übermäßig verlängerten Mängelhaftungsverpflichtungen vergattern lässt, sind diese Vertragsgegenstände oft ein Grund für Versicherungsunternehmen, diese Risiken aus der Deckung durch eine Betriebshaftpflicht bzw. Produkthaftpflichtversicherung auszuschließen. Z. B. sehe ich eine Mängelhaftungsfrist von bis zu 48 Monaten + 1 Jahr nach Entdeckung des Fehlers bzw. + 2 Jahre bei sogen. Serienfehlern kritisch.

    Kritisch finde ich auch eine Regelung, wenn ein sogen. Serienfehler auftritt, werden alle innerhalb von 10 Jahren gelieferte Teile als fehlerhaft betrachtet und der Lieferant ist unabhängig von den Kosten dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass alle in dieser Zeit gelieferten Teile fehlerlos sind. Ansonsten ist er zum kompletten Austausch weltweit verpflichtet.

    Gleichzeitig versucht man sich von der Verpflichtung zur Wareneingangsprüfung frei zu machen. Ich habe gelesen, dass selbst eine solche Regelung zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.

    Meines Erachtens liegt hier eine einseitige Benachteiligung des Vertragspartners vor und stellt die Rechtskräftigkeit des Vertrages sowieso in Frage.

    Welche Erfahrungen habt ihr mit solchen Themen vor allem hinsichtlich der Versicherer gemacht?

    Schöne Grüße

    Vivian

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo …

    ich das Thema mal wieder nach oben schiebe …

    el_verde
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 209

    Hallo Vivian,

    eigentlich ist das Thema ganz einfach:

    Grundsätzlich habt ihr doch AGB die Bestandteil der Verträge sind bzw. sein sollten. Euer Versicherungsschutz sollte doch mind. diese AGB abdecken. Wenn nicht, wäre das schon grob fahrlässig.
    Sollten jetzt weitergehende Vereinbarungen, wie in Deinem Beispiel längere Haftungszeiten (Verjährungen) vereinbart werden, sollten diese mit den Versicherungen abgestimmt und entsprechend kalkuliert werden. Wenn ihr längere Verjährungsfristen vereinbart und die Versicherung kennt diese nicht, hat die Versicherung natürlich das Recht, die Haftung (Zahlung) zu verweigern, da diese ja nicht Gegenstand der Versicherungspolice sind.

    Genauso verhält es sich, wenn in Euren Versicherungsverträgen steht, dass eine WE-Prüfung stattfindet, und ihr diese nicht durchführt.

    el verde

    Der Klügere gibt nach – diese traurige Wahrheit begründet die Weltherrschaft der Dummheit.

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo el_verde,

    die Vertragsbedingungen, die ich geschildert habe, stellen nach allgemeiner Rechtsauffassung eine einseitige Benachteiligung des Vertragspartners dar.

    Nun wird mein Lieferant den Vertrag – ich habe die Vertragsbedingungen nicht formuliert und habe auch keinen Einfluss darauf – bevor Ihr mich zur Schnecke macht … – aufgrund der Machtverhältnisse wahrscheinlich unterschreiben. Aber letztlich trägt der Kunde trotzdem das Risiko, wenn seine Versicherung nicht zahlt und der Lieferant in die Insolvenz getrieben wird.

    Mich würde wirklich interessieren, wie Versicherungen auf eine derartig Vertragsgestaltung reagieren und wie sich ggf. der Lieferant im Schadensfalle retten kann. Im Automobilbereich dürfte die Praxis der einseitigen Benachteiligung des Lieferanten doch recht üblich sein.

    Vielleicht hat ja jemand bereits Erfahrungen mit Versicherungsunternehmen gemacht.

    Schöne Grüße

    Vivian

    el_verde
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 209

    Hallo Vivian,

    ich bin kein Jurist, aber mit dem Unterschreiben des Vertrages (hier wahrscheinlich ein Werkvertrag = Herstellung eines Werkes gegen Entgelt) werden i. d. R. auch die geltenden AGB vereinbart. Da wir in D Vertragsfreiheit haben und der Lieferant mit der Unterschrift die AGB anerkennt, gilt sie als vereinbart – sofern sie nicht gegen geltendes (zwingendes) recht oder gegen die sog. guten Sitten verstossen.

    Stellt der Lieferant nun in den Vertragsverhandlungen fest, dass die geforderten AGB durch seine Versicherungspolice nicht abgedeckt sind, sollte er dringend mit seiner Versicherung sprechen, umn diese Risiken zu versichern. Macht er es nicht, kann die Versicherung im Schadenfall die Zahlung verweigern, wenn der Schaden durch die Police nicht abgedeckt ist.

    Ob Euer Vertrag – egal in welche Richtung – nun eine einseitige Benachteiligung darstellt und ob der Vertrag damit komplett oder nur in Teilen rechtsungültig ist, läßt sich mit den vorhandenen Infos eh nicht klären. Dies solltest Du durch Euren Rechtsbeistand klären lassen.

    el verde

    Der Klügere gibt nach – diese traurige Wahrheit begründet die Weltherrschaft der Dummheit.

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo,

    es geht tatsächlich um juristische Erfahrungen aus dem QM-Bereich. Die Kommunikation mit dem Rechtsbeistand des Unternehmens ist aus meiner Position nicht möglich.

    Ich habe ausreichend juristische Kenntnisse und kenne die Regeln der Vertragsfreiheit. Ich bin auch in der Lage, halbwegs abzuschätzen, wann ein Vertrag unter dem Deckmäntelchen der Vertragsfreiheit sittenwidrige oder einseitig benachteiligende Regelungen enthält.

    Aber es gibt auch juristische Gratwanderungen, die man erst erkennt, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

    Es geht auch um die Frage, wann sagen Versicherungen prinzipiell „Nein“ zu Vertragsbedingungen zwischen Kunde und Lieferant und verweigern den Versicherungsschutz.

    Die Theorie ist klar. Ich bin an tatsächlichen Erfahrungen interessiert.

    Also wer hat schon mal mit einer Versicherung verhandelt und entsprechende Erfahrungen gemacht? Wer hat von einer Versicherung schon einmal eine Ablehnung erhalten und mit welcher Begründung?

    Vielen Dank

    Vivian

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