Aufbewahrungsfristen GPSG2008-05-30T11:37:36+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Aufbewahrungsfristen GPSG

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    Beiträge
  • Lars124
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 156

    Moin zusammen,

    gibt es eine Aufbewahrungsfrist von Entwicklungsteilen für nicht Automotivprodukte. Und wenn ja, wie langen?

    Es wurde zwar schon einiges dazu geschrieben, aber irgendwie sehr Automotiv lastig.

    Danke+Gruss
    Lars

    „Jeder Erfolg, den man erzielt, schafft einen Feind. Man muss mittlemässig sein, wenn man beliebt sein will“
    (Oscar Wild)

    tsweep
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 59

    Hallo Lars124,

    schönes Thema:) wird bei uns gerade ganz heiß diskutiert.

    Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Archivierung von „technischen UNterlagen“.
    Für diese Unterlagen (welche das sind, ist in der Maschinenrichtlinie beschrieben) gibt es meines Wissens keine gesetzlichen Regelungen. Es wird allerdings allgemein empfohlen, dass man die Unterlagen mindestens 10 Jahre nach Auslieferung des Produkts (bei Serienmaschinen: 10 Jahren nach Auslieferung der letzten Maschine) archivieren sollte.

    Das ist mein Wissensstand…lass mich aber auch gerne belehren…:)

    Hinweis: unter gewissen Umständen kann es aber auch vorkommen, dass 30 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts noch Ansprüche aus dem GPSG bestehen…frag mich aber bitte nicht nach Details…diese Zahl war für mich so unfassbar, dass ich darauf verzichtet habe, mich mit Details zu beschäftigen…:)

    Gruß und einen sonnigen Nachmittag wünscht

    tsweep

    pen_26
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 411

    Kann hier tsweep nur rechtgeben,
    das die Aufbewahrung 10 Jahre beträgtr lt. Amtsblatt 2006/42 – L 157/66 gilt für die Konformitätserklärung, also auch für die anderen Dokumente.
    Hier noch ein Auszug von folgendem Link

    http://www.qm-infocenter.de/qm/overview_forum.asp?task=2&fid=26729448-90&nav_id=32475I3D4d1OdQ&xid=2008053013451-586221824227

    dies ist nicht einfach; bei Produkthaftung, Produktionsanlagenhaftung, Organisationshaftung gilt 30 Jahre Verjährungsfrist bei bestehender Beweislastumkehr.

    Bei Produkthaftungsgesetz mit Gefährdungshaftung gilt eine Verjährungsdauer von 10 Jahren, d.h. für den Nachweis der Ausnahmetatbestände.

    Sollte Körperverletzung etc. durch Produkt möglich sein, an Verjährungsfristen im Strafrecht orientieren.

    Am besten: jeweils Gefährdungspotential und Gefährdungshäufigkeit feststellen, Produkt als Risiko bilden und klassifizieren (Risikomanagement).

    Für bestimmte Bereiche gibt es Vorschläge, aber: siehe oben!

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