Aufbewahrungsfristen2013-02-06T12:24:34+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Aufbewahrungsfristen

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  • QMKrause
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 157

    Hallo,

    ich habe schon die Suche-Funktion genutzt, möchte aber trotzdem von Euch noch einmal wissen, ob es in der TS irgendwo eine Vorgabe zu Aufbewahrungsfristen von Dokumenten gibt? Ich kann nichts finden, aber bei uns geistert eine solche Behauptung durchs Haus. Ich denke, es gelten die Kundenvorgaben bzw. die Vorgaben aus anderen Gesetzen, wie z. B. für Rechnungen etc. D. h. Aufträge an Lieferanten werden 6 Jahre archiviert, oder? Danke für eine kurze Info von Euch, Viele Grüße, Bettina

    qmguru
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 25

    Für z.B. Rechnungen ist eine Aufbewahungsfrist von 10 Jahren vorgesehen.
    Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

    § 147 Rechnungen sind Buchungsbelege

    Holger Grosser
    ———————–
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    Der QM-Guru aus Fürth
    Tel. 0911-49522541
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    http://www.QM-Guru.de
    http://www.iso9001.info
    geändert von – qmguru on 07/02/2013 02:25:15

    geändert von – qmguru on 07/02/2013 02:25:48

    Qubi
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 167

    Hallo QMKrause,

    ich nehme mal an du meinst die ISO TS 16949, oder? Ist aber auch nicht ausschlaggebend zur Beantwortung deiner Frage.

    In Normen werden keine Vorgaben für Aufbewahrungsfristen gemacht. Hier werden die Anforderungen zur Lenkung von Dokumenten und Aufzeichnungen festgelegt, die über einen Prozess zu beschreiben sind. Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den gesetzlichen Anforderungen, interner Vorgaben, oder auch im TS Fall aus möglichen Kundenforderungen.

    Was die Norm aber vorschreibt, sind die zu dokumentierenden Verfahren sowie die zu erstellenden und pflegenden Aufzeichnungen.

    Viele Grüße,
    qubi

    Vivian
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 378

    Hallo Bettina,

    Gib bei Google mal folgendes ein:

    Aufbewahrungsfristen 2013 Reisswolf

    Automobiler fordern gern mal eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren – vor allem wenn es sich um sicherheitsrelevante Teile handelt.

    Das liegt am § 823 BGB – unterlaubte Handlung. Dieser § eröffnet einem Geschädigten bis zu 30 Jahre lang seine Ansprüche geltend zu machen. Allerdings trägt er die Beweislast.

    Also ob Du tatsächlich z. B. Konstruktionsunterlagen zu sicherheitsrelevanten Teilen 30 Jahre aufbewahrst, hängt zum 1. von der Kundenforderung ab bzw. von Eurer Risikobewertung.

    Schöne Grüße

    Vivian

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