ATEX – Richtlinie 94/9/EG – Ex-Schutz2004-04-19T11:29:24+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement ATEX – Richtlinie 94/9/EG – Ex-Schutz

Ansicht von 2 Beiträgen – 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • alblondie
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 204

    Hallo zusammen,

    wurde gerade wieder einmal mit dem Thema ATEX/ Ex-Schutz konfrontiert. Ich habe das Thema etwas schleifen lassen muss ich gestehen.
    Es kamen dabei zwei Fragen auf: Reicht es, wenn ein Dienstleister für Kalibrierungen die Protokolle aufhebt (um nur EINEN Stand der Dokumente zu haben) und dieser auch dafür verantwortlich ist?
    Wenn für ihn nach der 9001 die Frist abgelaufen ist, kann man die Dokumente gemäß der Forderung 94/9/EG bei uns „10 Jahre bis Abkündigung des Produktes“ einlagern.

    Zweite Frage: Was passiert, wenn ein Produkt einen Schaden (beispielsweise am Menschen) verursacht aber die produzierende Firma hat vor Jahren bereits Insolvenz angemeldet?
    Hier geht es mir nicht nur um die Aufbewahrung von Dokumenten sondern auch auf den Blickwinkel, wie das das Produkthaftungsgesetz sieht.

    Viele Grüße, Alblondie.

    geändert von – alblondie on 22/04/2004 13:14:39

    QMarc
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 925

    Hallo Alblondie,

    im letzten Jahr hat sich ja einiges im Exschutz getan.
    Die Atex-Richtlinie ist meines Wissens nach die Richtlinie für Hersteller von Ex-Schutz-Geräten. Ich kenne zur Zeit nur die Gegenseite – die Betriebssicherheitsverordnung, die Firmen mit Ex-sensitiven Bereichen vorschreibt, sich dokumentarisch (Exschutzdokument) um die Anlagen und Organisation zu kümmern. Eine Forderung ab 2005 ist dabei, dass Hersteller ein Zertifikat liefern müssen (ATEX??), um die Exschutz-Konformität nachzuweisen.
    Bei Gassensoren zum Beispiel ist die Praxis dermassen, dass Kalibrierungen (Erst- und Wiederholungs-) vom Hersteller protokolliert werden und ein Exemplar auch an den Kunden geht, um dessen Bemühen zur Absicherung zu dokumentieren. Dokumentenlenkung wäre in diesem Fall wohl vom Dienstleister zu erbringen.

    Punkt 2 scheint mir ein allgemeiner Fall der Produkthaftpflicht zu sein.

    Ich hoffe, ich habe dich soweit richtig verstanden und konnte dir helfen.

    Mit besten Grüßen von der Elbe

    QMarc

Ansicht von 2 Beiträgen – 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Sie müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.
Nach oben