Archivierungsdauer Fertigungsunterlagen2007-09-20T10:32:19+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Archivierungsdauer Fertigungsunterlagen

Ansicht von 12 Beiträgen – 1 bis 12 (von insgesamt 12)
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  • msb
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1613

    Hallo Forum,

    diesmal habe ich eine sehr spezifische Frage, die im weitesten Sinne mit in den Rechtsbereich hineinragt, weil es um die Archvierung von Fertigungsunterlagen geht im Automobilsektor.

    Und zwar haben wir als Spritzgießfertigung sehr viele Umrüstvorgänge an unseren Maschinen jeden Tag. Dazu gibt es u.a. folgende Unterlage, die wir Umrüstanweisung nennen. Darauf wird dokumentiert, wie gut man das vorige Werkzeug abgerüstet und das jetzige Werkzeug aufgerüstet hat auf der Maschine.

    Hat jemand von euch ein ähnliches Dokument im Einsatz? Wenn ja, wie lange archiviert ihr dieses?
    Wir haben nämlich sehr großzügig 25 Jahre festgelegt und nun platzt unser Archiv aus den Nähten.
    Wie helft ihr euch in solchen Fällen?
    Es wäre mir auch wichtig zu wissen, ob diese Umrüstanweisung eher ein wichtiges Dokument im Schadensfall ist oder nicht? Es wäre Verschwendung viel Papier aufzuheben, das später wenig Wert hat.

    Viele Grüße msb

    wer die Wahrheit sucht, wird sie finden

    evereve99
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1038

    Hallo MSB,

    also die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Fertigungsunterlagen liegt meines Wissens bei 10 Jahren (siehe: http://www.infoquelle.de/Wirtschaft/Wirtschaftsthemen/Aufbewahrung.cfm).

    Es könnte sein dass eure Verträge mit den Automobilen davon abweichen, wäre halt zu prüfen.

    Wäre einscannen für euch eine Option?

    Gruß

    Evereve99

    „Organisation?“ schrie Ford. „Organisation? Was für eine restlos bekloppte Bezeichnung für einen Laden wie den hier!“

    Douglas Adams

    msb
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1613

    Hallo Vivian,

    ich habe gehofft, dass du meine Frage liest und was dazu sagst. Danke dafür.
    In dieser ganzen Dokumentenarchiviererei steht man als Rechtslaie ziemlich im Nebel und will dann sicherheitshalber alles archivieren.
    Aber deine Ausführungen hören sich für mich sehr vernünftig an und lässt mich dann an den Zentnern alter Akten mal zu einem Kahlschlag ausholen.
    Nach wie vor muss ich sagen, dass dieses Forum eine wirkliche Hilfe für den Arbeitsalltag darstellt.

    Danke auch an evereve. An Scannen hatte ich auch schon gedacht, aber der Aufwand!?! Da ist mir die Antwort von Vivian deutlich angenehmer.

    Sonnige Grüße aus Süddeutschland,

    msb

    wer die Wahrheit sucht, wird sie finden

    pen_26
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 411

    Ihr habt doch eine Einplaung (pro Kalenderwoche)für die Maschinen mit den Werkzeugen.
    Hebt diese auf und ist auch dokumentiert.

    QM-Dino
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 1402

    Moin,

    auch wenn einige mich nun schief ansehen, aber schon mal über Produkthaftung nachgedacht?

    Wenn ich mich nicht irre ist die Verjährungsfrist bei dem Fall bei 30 Jahren. Das kann unter Umständen auch länger werden, wenn in der Zeit ein Fall auftritt, in dem man nachweisen muss, dass ein Produkt sicher ist.
    Da vor einiger Zeit die Beweislast zu Gunsten des Verbrauchers gedreht wurde, bis dato musste er die Unsicherheit eines Produktes nachweisen, jetzt muss der Hersteller die Sicherheit beweisen, kann es u.U. nötig sein, bestimmte Unterlagen über diese Frist aufzubewahren.

    Wir haben uns auch schweren Herzens dazu durchringen müssen, bestimmte Fertigungsunterlagen über diese Frist zu archivieren….

    Bis die ersten dann weggeschmissen werden können leb ich als Rentner irgendwo auf ner sonnigen Insel…. oder auch nicht….

    Dino

    nowonder
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 87

    Da es sich beim Protokoll um ein „Zeitzeugnis“ handelt (bei uns heißt das Maschineneinstellprotokoll), reichen zwei Jahre nach Fertigungsende. Prüfergebnisse müssen min. 10 Jahre aufbewahrt. Achtung: nach Beendigung der Herstellung.

    Besondere rechtliche Kenntnisse habe ich auch nicht, aber nach jahrelanger Suche nach erforderlichen Archivierungsfristen kam das als Ergebnis heraus.

    Gruß
    nowonder

    qualyman
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 2072

    Hallo Vivian,

    Kompliment! Sehr kompetente Ausführung!

    Und wenn da nicht irgenwo „USA“ stehen würde, hätte ich ganz erholsame Nächte!

    Wir fertigen
    1)kundenspezifische Produkte Automobilbau (Europa?)
    2)Katalogprodukte für den Automobilmarkt Zubehör- bzw. Austauschteile und
    3)für den freien Weltmarkt Industrieprodukte (Feld/Wald Wiesen)

    Da ist mit Sicherheit was dabei, was über den großen Teich geschippert wird !

    Leib und Leben wird wohl bei Produktversagen nicht in Betracht kommen (hoffentlich), aber unter Umständen Motorschäden von großen Baumaschinen, hubraumvoluminösen Diesel-Großmotoren und PKW-Gasmotoren…upps…. da kann Leib und Leben gefährdet sein!
    Ich bin mir nicht sicher, ob hier schon mal je eine Risikoabschätzung durchgeführt worden ist oder ob sich je jemals jemand Gedanken über die Aufbewahrungsplichten von Doku´s gemacht hat.

    Kannst Du hier mir hierzu weiterführende Hinweise und Infos übermitteln?

    Oder jemand aus unserem hoch geschätzten Forum?

    Vorneweg: ich bin keiner mit rechtsverdrehenden Kenntnissen, habe nur persönliches Interesse als armer Qualitöter und möchte den Aha-Effekt in der Abteilung Vertieb und allen anderen Abteilungen miterleben dürfen, die die Machbarkeitsanalyse unterschrieben haben und die die die FMEAS im stillen Kämmerlein gestrickt haben und natürlich auch die, die aus Platzgründen das Archiv geopfert haben und die die Doku als Energiespender (natürlich nachwachsender Rohstoff) kostenlos gestifftet haben.

    Schon mal herzlichen Dank an Alle, die diese Thema mit Fragen und Antworten weiter füttern!

    Gute Zeit!

    Qualyman – Qualitäter aus Überzeugung und Leidenschaft, auch wenn´s mal Leiden schafft!

    info ad quality minus first dot de

    geändert von – qualyman on 26/09/2007 19:02:12

    QM-Dino
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 1402

    Hallo Vivian,

    danke für deine Aufklärung. Es ist in der Tat so, dass es eine 30jährige Verjährung nur für einige wenige Dinge gibt.

    Aber: Sobald jemand seine Rechte geltend macht, soll heißen jemand klagt gegen einen Hersteller wegen eines Produkthaftungsfalles, so wird die Verjährung ausgesetzt.

    Dann kann es u.U. dazu kommen, dass auch ältere Dokumente wieder aktuell werden.

    Interessant wird es eh bei den Amis. Da wir auch dort ein Schifflein haben bin ich extrem vorsichtig. Ich kann mich erinnern, dass in einer vorigen Firma vom Kunden die 30 Jahre wegen Export nach Amiland auch gefordert waren.

    Wie dem auch sei, ich denke man kann es nicht verallgemeinern.

    Dino

    QM-Dino
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 1402

    Hallo Vivian,

    genau das wollte ich damit andeuten.

    Danke für deine, wie immer, super Ausführungen.

    Dino

    ______________________

    „Ich mache nicht nur leere Versprechungen, ich halte mich auch daran.“
    Bayerischer Politiker im Bundestagswahlkampf 2005

    Capricorn
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 2

    Hallo msb,

    schau dir mal den Link zu dem Leitfaden Archivierung von Dokumenten an, da geht es zwar um Elektronische Bauteile aber welche Bauteile gemeint sind ist ja vorangig erstmal egal.

    https://files.vogel.de/vogelonline/vogelonline/files/2664.pdf

    Hieraus geht hervor das bei der Produkthaftung erstmal keine verbindliche Aufbewarhungsfrist abgeleitet werden kann ausser der sowieso gesetzlich vorgeschribenen von 10 Jahren in Deutschland.
    Wie es sich für Lieferung in die restlich Welt verhält ist allerding hier nicht geklärt. (USA 30 Jahre)

    Gruß Detlef

    Capricorn
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 2

    Hallo Zusammen,

    hätte an dieser Stelle auch noch eine Frage zur Aufbewahrungsfrist.

    Im gesetzes Text heißt es die Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen des Produkts.
    Was bedeutet dies nun konkret. Wenn ich zum ersten mal ein Produkt verkaufe z.B. Herstellung 07.2007 Verkauf erstmals in 08.2007 letzter Verkauf einer Charge 08.2015 endet hier nun die Frist von 10 Jahren in 08.2017 oder 08.2025 für eine Produktionsbeschreibung die über den gesamten Herstellungsprozess Gültigkeit hatte. Und was bedeutet die Frist für ein Chargenbezogenes Dokument? Für z.B. die Charge die in 08.2007 Hergestellt wurde, kann diese Dokumentation nach 08.2017 vernichtet werden?

    Wo steht dies im Gesetzt ?

    Vielen Dank schon mal für euere Hilfe.

    Gruß Detlef

    Ich habe zwar auch keine Lösung, aber ich bewundere das Problem!

    donald6556
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 36

    Hallo zusammen

    in § 12 Produkthaftungsgesetz ist die Verjährung geregelt,

    Mit einer Aufbewahrungsfrist nach dem In den Verkehr bringen von 10 Jahren ist man ganz gut dabei und wenn es auch aus anderen Gründen erforderlich ist, einfach digital archivieren für den benötigten Zeitraum, der auch länger sein kann

    gruß
    [:)]

    donald6556

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