QM-Forum › Foren › Qualitätsmanagement › Ab welcher Menge Sicherheitsdatenblatt?
-
AutorBeiträge
-
Hallo zusammen,
ab welcher Menge ist ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich?
Wir haben teilweise sehr kleine Gebinde
(Sprühdosen u.s.w.)in unserer Betriebstechnik
und Produktion.
Diese werden für Versuche und in kleinen Mengen als „Gleitmittel“ in der Produktion benutzt.
Müssen alle auch kleine Gebinde im Gefahrstoffkataster (Gefahrstoffliste aufgenommen werden?Danke für Antworten
Tschüß
Hallo Marco444,
Ad 1: Die Anforderung, ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, ergibt sich mit Inkrafttreten der REACH-Verordnung direkt aus dieser Verordnung. Die Gefahrstoffverordnung wird bei der nächsten Novellierung entsprechend angepasst werden. Informationen dazu bieten die entsprechenden Dialoge der REACH-Net-Datenbank an.
Dem berufsmäßigen Anwender ist grundsätzlich ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Eine Mengenschwelle ist nicht festgelegt.
Ad 2: „Eine Mengenschwelle für die in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmenden Gefahrstoffe nennt die Gefahrstoffverordnung/GefStoffV nicht. Entscheidend ist die Gefährdung bei der konkreten Tätigkeit mit einem bestimmten Stoff. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für Stoff und Tätigkeit nur eine geringe Gefährdung (s. § 7 Abs. 9), entfällt gemäß § 7 Abs. 8 die Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis.“
Solche Themen recherchiere ich gerne hier (nicht das ich sowas im Kopf hätte):
http://www.komnet.nrw.de , einfach „Arbeitsschutz“ auswählen und lossuchen!
Gruß
Evereve99
„Hast Du die ganzen Ausrufezeichen bemerkt? Fünf? Ein sicheres Zeichen für jemanden, der seine Unterhose auf dem Kopf trägt.“
– TERRY PRATCHETT, MUMMENSCHANZHallo Marco,
wollte evereve noch um folgendes ergänzen:
„aus GefStoffV § 7
(9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund
1. der Arbeitsbedingungen,
2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1). „Nur was ist eine Bagatellmenge in Sachen Gefahrstoffe. Da musst du noch ein wenig forschen.
Gruß msb
wer die Wahrheit sucht, wird sie finden
Moin zusammen,
hmm, Evereve99 und msb haben fast alles gesagt. (Well done :-)
Vielleicht noch zur Ergänzung:
Die Frage, wann muss dir dein Lieferant ein Sicherheitsdatenblatt geben findest Du in der REACH-Verordnung (1907/2006) in Artikel 31.
SDB müssen bei a) gefährlichen, b) Persistenten, Bioakkumulierbaren und Toxischen (PBT) sowie c) anderen besorgniserregenden Stoffen (siehe Artikel 59) weitergegeben werden.
Die anderen Regelungen, die es in der Vergangenheit auch schon gab, hat die REACH-VO weitestgehend übernommen.
Die Entscheidung, ob der Stoff in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden muss, hängt, wie die beiden schon geschrieben haben an dem Besorgnisgrundsatz. Alle Stoffe bzw. die Tätigkeiten mit ihnen, von denen nur geringste Gefährdungen zu erwarten sind, brauchen nicht in das Verzeichnis.
Viele Grüße
QmarcMoin QMarc,
danke für die Blumen :-)
Kannst du etwas mehr dazu sagen, wann letztendlich eine Bagatellmenge vorliegt. Gibt es hierzu irgendwelche Anhaltspunkte oder legt man das eher „nach Gefühl“ fest?
Gruß msb
wer die Wahrheit sucht, wird sie finden
Hi msb,
mir ist so, als ob wir die Frage kürzlich erst diskutiert hätten … :-).
Eine Definition für kleine Menge gibt es nicht und wird auch bewusst offen gehalten. Es geht darum, Mensch und Umwelt zu schützen und da hütet sich der Gesetzgeber inkl. der beratenden Funktionen davor, eindeutige Grenzen zu definieren.
Im einfachen Maßnahmenkonzept findet man unter Mengengruppe „niedrig“ den Milliliter- bzw. Gramm-Bereich. Darunter kann man sich schon etwas vorstellen. Die nächsthöhere Klasse liegt im Kilogramm- bzw. Liter-Bereich.
Darüber hinaus hat sich für die Schutzstufe 1 die Begrifflichkeit „In haushaltsüblichen Mengen und Häufigkeiten“ eingebürgert. Damit wäre dann so etwas wie die Tonerkartusche, der Spülitabs, Rostlöser oder die 250 ml-Flasche Bildschirmreiniger gemeint.
Wie immer ist der Gradmesser dafür ansonten die Gefährdungsbeurteilung.
Viele Grüße
Qmarc„(Well done :-)“ Oh, ein Lob! Wie fein!!
Wär aber doch auch blöd, direkt am Anfang schon alles alleine zu verraten….
Hier scheint sich so eine Art „Dreigestirn“ gebildet zu haben, gefällt mir sehr gut so!!!
Aber, die unbestrittene Geafhrstoffkonifere dieses Forums sitzt im hohen Norden.
Irgendwas fehlt noch, achja:
@Marco444: Konnten wir der Sache förderlich sein?
Gruß
Evereve99
„Hast Du die ganzen Ausrufezeichen bemerkt? Fünf? Ein sicheres Zeichen für jemanden, der seine Unterhose auf dem Kopf trägt.“
– TERRY PRATCHETT, MUMMENSCHANZHallo,
danke für die Antworten.
Bin auf jeden Fall schlauer geworden und habe gute Hinweise auf Internet- Seiten bekommen.
Was mache ich aber wirklich mit „einer“ Sprühdose (geringfügig / Mindermenge) die auch nicht mehr bestellt wird?Jedesmal die Gefahrstoffliste bearbeiten
Betriebsanweisung erstellen u.s.w.?Tschüß
-
AutorBeiträge
- Sie müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.