§54 KrW/AbfG Betriebsbeauftragter für Abfall2008-07-10T13:47:34+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement §54 KrW/AbfG Betriebsbeauftragter für Abfall

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  • msb
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    Hallo Umwelter,

    Auszug aus dem Gesetz:
    „(1) … , Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig überwachungsbedürftige (ab 1.2.2007 gefährliche) Abfälle anfallen, … haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte – ABA) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
    1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
    2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
    3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen,
    erforderlich ist.
    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben. „

    1. Frage: wie bekomme ich heraus, ob bei uns nun ein ABA wirklich erforderlich ist? Wir haben zwar gefährliche Abfälle – aber ob wir die notwendige Art und Größe der Anlagen haben, die einen ABA nötig machen, wie bekomme ich das raus?
    2. Frage: wie bekomme ich das Bundesministerium dazu mir zu sagen, ob ich einen ABA zu bestellen habe?

    3.) An wen kann ich mich wenden, der mir dazu kompetent antworten kann?

    Gruß msb

    wer die Wahrheit sucht, wird sie finden

    Entchen
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 84

    Hallo msb,

    schau mal in die „Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall – AbfbeauftrV“ vom 26.10.1977. Da steht einiges zu der Art der Betriebe, die einen Abfallbeauftragten haben müssen.

    Gruß
    Entchen

    hackilein
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 748

    hallo msb,

    versuch es doch mal bei eurem lokalen entsorger. vielleicht hat der eine idee und/oder einen guten draht zum abfallamt/ministerium.

    gruß
    hacki

    „das ist ein walversprechen. das muß man nicht halten!“ käpt’n blaubär, der weiseste bär des universums

    Mr.Idea
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 860

    Hallo msb,

    leider kann ich dir deine Frage auch nicht 100%ig beantworten. Ich weiß nur das der ABA 1. Mengen 2. Anlagen 3.Stoffabhänig ist.

    Jetzt hast du 2 Möglichkeiten:
    1. Du rufst bei einen der zahlreichen Firmen an die ABA- Ausbilden bzw. darin beraten (aber Achtung: die wollen in Ersterlinie verkaufen).
    2. Beim BMU würde ich jetzt nicht anrufen. Aber ruf mal beim Amt vom Kreis/ Stadt für Abfallwirtschaft an. Habe ich auch mal gemacht wegen der ElektroG. Ich muss echt sagen das die Behörde sehr hilfsbereit und kompetent war. Kaum zu glauben aber wahr :-)

    Gruß: Mr.Idea

    QMarc
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 925

    Moin msb,

    seid ihr denn nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtiger Betrieb (gefordert in § 54 KrW-/AbfG)?

    Ansonsten gilt, wie schon gesagt die Abfallbeauftragtenverordnung §1 „Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall“.

    Fallt ihr in die Positivliste, dann müsstet ihr ….

    Viele Grüße
    Qmarc

    hagazuza
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 239
    nobbe
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 218

    Hallo Dieter,
    wir haben dies extern vergeben, sitzen bei euch in der Nähe sogar im Ort?. (fängt mit Q….an).
    Nähere Infos über E-Mail, meine Firmenadresse hast du ja.
    nobbe

    hagazuza
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 239

    acch mist, der Link von eben ist Österreich….. deutschland: Die Bundesregierung wird in nächster Zukunft
    eine neue Verordnung für Umweltbeauftragte erlassen.
    http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ugb_umweltbeauftragtenv.pdf

    Eine Bestellungspflicht haben alle in Anhang 1 bezeichneten Vorhaben.
    Nach §1 ist ein Umweltbeauftragter zu bestellen für
    Anhang 1 C ( Abfallwirtschaft): (…) Vorhaben
    Ich bin mir noch nicht sicher, ob damit die o. g. 1977 Version erstezt wird.
    Ich würde so vorgehen: 1. KreiW / AbfG ist Grundlage
    Anhang genau Prüfen!
    2. Ausführungsgesetz des Landes hinzuziehen ( Hessen: HAKA)
    3 welche ü- Abfälle fallen an?
    BimSchG, den Anhang prüfen (da gehts um genehmigungen)
    4. Bestimmungsverordnung bes. Überw. Abfälle
    5. TA Siedlungsabfall

    hagazuza
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 239

    wenn dabei rauskommt, dass Ihr keinen braucht, dann denk dran, dass Ihr trotzdem einen zuständigen benennen müsst.
    Recherchieren kannst du am besten bei: Juris und BMU…

    Ich glaube nicht dass du jemanden findets der im Ministeriium sitzt der das für dich prüft! Ist dioch garnicht so schwierig, nimm das ABfG und das BImschG und hangel dich § weise durch– habe ich auch so gemacht…ist nur leider ein wenig her, sonst könnte ich besser helfen…

    hagazuza
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 239

    Auszug aus o.g. Entwurf:
    ….auf die Entwicklung, Einführung, Verbesserung und Anwendung
    a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung
    oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen
    Beseitigung der bei der Durchführung des Vorhabens ent-
    5 –
    . . .
    stehenden oder entsorgten Abfälle, klimafreundlicher und energieeffizienter
    Verfahren sowie zur Nutzung von entstehender Wärme;
    Daraus schließe ich: diese VO erstezt bei Inkraftreten die AbfallvO von 1977

    msb
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1613

    Hallo,

    habe in der Zwischenzeit herausgefunden, dass ich keinen ABA brauche im vorliegenden Fall.
    Danke für alle Antworten.

    Gruß msb

    wer die Wahrheit sucht, wird sie finden

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