§377 HGB2007-02-23T13:21:14+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement §377 HGB

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    Beiträge
  • Leif
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 11

    HAllo,
    Im HGB ist im §377
    „(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware
    unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem
    Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem
    Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“ festgelegt.
    Meine Frage ist: 1. Ab welchem Umfang ist es eine Untersuchung. Reicht da auch schon eine Mengen und Identprüfung? 2. Was bedeutet unverzüglich? Gibt es evtl. gerichtliche Beschlüsse oder hat jemand damit Erfahrungen gemacht? Kann unverzüglich auch 1/2 Jahr nach Erhalt der Ware sein?

    Vielen Dank im Voraus
    Leif

    Frank_Hergt
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1530

    Hallo Leif!

    Laut unseren Rechtsanwälten:

    1. Beschädigung, Menge und Ident ist das Minimum. Aus dem Rest kannst Du Dich per QSV rauswinden. Wenn Du keine hast, sollte die Prüfung sicherstellen, daß die Teile für Dich und Deine Kunden ok sind. Was das im Einzelfall bedeutet: Puuhhh….. Wenn Du alles so machst wie alle anderen, bist Du bei Juristen normalerweise auf der sicheren Seite.

    2. So schnell, wie im normalen Geschäftsgang nach gesundem Menschenverstand erwartbar. Wenn bei Dir die Bude gebrannt hat und das Zeug lag, weil weniger dringend gebraucht, ein paar Tage länger rum, kommst Du wahrscheinlich durch damit. 1/2 Jahr halte ich für unwahrscheinlich. Wenn mein Hinterkopf noch funktioniert, redet man bei der Gewährleistung bei der Anzeigepflicht über 2 Wochen.

    Dies ist eine unverbindliche, unqualifizierte Info und keine juristische Beratung!!!

    Schöne Grüße

    Frank

    „There’s no problem too great for running away from it!“ (Charlie Braun)

    Leif
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 11

    Vielen Dank.
    Könnte ich die Verzögerung der Anzeigepflicht durch die QSV auf ein halbes Jahr verlängern, wenn mein Lieferant damit einverstanden ist?

    mstern
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 2

    Hallo Leif,

    wir haben in unsere QSV folgenden Passus eingearbeitet:

    Der Auftraggeber führt folgende Prüfungen beim Wareneingang durch:
    -Identitätsprüfung (per Barcode bzw. nach den Angaben auf dem Lieferschein)
    -Prüfung auf äußerlich erkennbare Transportschäden
    -Einhaltung der Menge (per Barcode bzw. nach den Angaben auf dem Lieferschein)
    -Prüfung auf Vorhandensein vereinbarter Prüfbescheinigungen.

    – Der Auftragnehmer ist von der Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) befreit.

    Wenn die Prüfung im Wareneingang zu aufwendig ist und Ihr die Ware erst im Prozess mit vertretbarem Aufwand prüfen könnt oder wollt, so solltet Ihr das auch so in die QSV übernehmen.
    Es handelt sich bei der QSV um einen Vertrag, der solche Abmachungen enthalten sollte.

    Ich würde nicht auf ein halbes Jahr gehen, sonder eher in der QSV vermerken, dass Ihr auch das Recht habt, Ware die in eurer Produktion als fehlerhaft geliefert entdeckt wurde, reklamiert werden kann.

    Wir haben z.B. den Fall, dass wir Halbleiter einsetzen, die mit vertretbarem Aufwand nicht vernünftig im WE untersucht werden können.

    Grüße
    Michael

    Frank_Hergt
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 1530

    Hallo Leif!

    Red‘ mit Deinem Anwalt! Ernsthaft!!! Gerichte lassen die Vergewaltigung von Lieferanten durch QSVs normalerweise nicht durchgehen.

    Schöne Grüße

    Frank

    „There’s no problem too great for running away from it!“ (Charlie Braun)

    Leif
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 11

    Hallo,
    ich werde mein Problem nun etwas deutlicher darstellen.
    Ich schreibe zur Zeit meine Diplomarbeit. Ziel ist es die herkömmliche WE Prüfung abzuschaffen. Das bedeutet nicht das wir nichts mehr prüfen, sondern erst in der Produktion durch Poka Yoke oder Werkerselbstpüfungen mit Lehren oder ähnliches die relevanten Maße überprüfe. Dabei kann es vorkommen das Ware die wir schon 1 Jahr im Lager haben erst beim Einsatz in der Produktion prüfen.
    Wenn wir dann feststellen das diese Teile NIO sind besteht das Problem das wir nicht unverzüglich geprüft haben. Dieses Problem würde ich gerne durch die QSV beheben. Ist das möglich?

    Barbara
    Senior Moderator
    Beitragsanzahl: 2766

    Hallo Leif,

    also wenn ich Dein Lieferant wäre, dann würd ich Euch kein Jahr Zeit zum Reklamieren geben. Das Risiko wäre mir viel zu hoch.

    Abgesehen davon würde ich an Deiner Stelle eher das Lager so umstrukturieren, dass nach dem FIFO-Prinzip spätestens nach wenigen Wochen (je nach Art und Bedarf) die Teile in der Produktion landen. Denn alles, was Du irgendwo einlagerst, kostet Geld (Lagerkosten), bindet Kapital (weil keine fertigen Teile verkauft, sondern Zukaufteile gelagert werden) und verlangsamt den Fertigungsprozess (längere Wege, mehr herumstehendes Material, etc.)

    Meiner Meinung nach habt Ihr deshalb auch kein WE-Problem, sondern ein Planungsproblem. Denn wenn es um einige wenige Teile gehen würde, die nur selten verbaut werden, dann könntet Ihr die mit wenig Aufwand prüfen. Wenn die Prüfung zu aufwändig ist, weil es doch ein paar mehr Teile sind, dann habt Ihr eine nicht-bedarfsgerechte Planung beim Einkaufen.

    Viele Grüße

    Barbara

    _____________________________________

    Ich fühle, dass Kleinigkeiten die Summe des Lebens ausmachen.
    (Charles Dickens, Schriftsteller)

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