Verfasste Forenbeiträge

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  • QM-FK
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    als Antwort auf: Bestellung QMB #60741

    Was das alles, was dazu geführt hat, die Zertifizierung zu verweigern?
    Wenn ja dann schießt den Auditor auf den Mond.

    Normalerweise muss da schon mehr im Busche sein.

    Viele Grüße
    QM-FK

    Don’t think it – ink it.

    QM-FK
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    Wenn’s schon mal vorgekommen ist – sicher.

    Ansonsten nur naheliegende fehlerhafte Anwendungen.
    Bei Hardware sind dies oft Bedienfehler, möglichen Kombinationen aus Fehler und Geräteversagen. Hier muss Redundanz eingebaut werden.
    Die Norm sagt nur ALLE Risiken, was in der Form nur eine juristische Formulierung. Diese schießt an der Realität weit vorbei, da man ansonsten zentnerschwere Werke schreiben müsste.
    Alle gemachten und naheliegenden Fehler einschließen, dann sind schon 80% der relevanten Risiken abgedeckt.

    Viele Grüße
    QM-FK

    Don’t think it – ink it.

    QM-FK
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    als Antwort auf: Schichtdicken Verzinkung #60717

    Nachtrag:
    Die angegebenen Daten stammen aus der Version 2001.
    Die Version 2012-01 liegt mir nicht vor.

    Viele Grüße
    QM-FK

    Don’t think it – ink it.

    QM-FK
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    als Antwort auf: Schichtdicken Verzinkung #60716

    In Tabelle 6 ist Mindestmasse des Überzuges von Zink oder Zink/Aluminium vorgegeben.
    (Die Anforderungen an den Zinküberzug entsprechen Klasse C von EN 10244-2)

    7.4.10 Zink-und Zink/Aluminium-Überzug
    Der Zink- oder Zink/Aluminium-Überzug ist entsprechend EN 10244-2 nach dem volumetrischen oder dem gravimetrischen Verfahren zu messen.
    usw usw.
    Also unbedingt die Norm analysieren!

    Viele Grüße
    QM-FK

    Don’t think it – ink it.

    QM-FK
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    als Antwort auf: Schulungsbewertung #60715

    Zitat:
    „6.2.2 Fähigkeit, Bewusstsein und Schulung
    Die Organisation muss
    a) die notwendigen Fähigkeiten des Personals, das die Produktqualität beeinflussende Tätigkeiten ausübt, ermitteln,
    b) zur Deckung dieses Bedarfs für Schulung sorgen oder andere Maßnahmen ergreifen,
    c) die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahme n beurteilen,
    d) sicherstellen, dass ihr Personal sich der Bedeutung und Wichtigkeit seiner Tätigkeit bewusst ist und weiß, wie es zur Erreichung der Qualitätsziele beiträgt, und
    e) geeignete Aufzeichnungen zu Ausbildung, Schulung, Fertigkeiten und Erfahrung führen (siehe 4.2.4).“
    Ausführliches Zitat Ende.

    Was ist damit gemeint?
    1. Man nehme jemanden aus dem Packraum, ernenne ihn zum Leiter QM, sagt „such Dir das Notwendige aus dem Internet zusammen“, und kümmert sich nicht weiter drum.
    Dies sicher nicht, wenn auch so ähnlich schon vorgefunden.
    2. Chef scheißt die Truppe zusammen, weil was schief gegangen war, schreibt „Nachschulung“ auf und kreuzt „wirksam“ an, da alle betreten dastanden.
    Auch das ist wohl nicht gemeint, wenn auch verbreitet.

    Ich erlaube mir schon, in einen Bericht „wenig wirksam“ zu schreiben, wenn es die zuständigen Personen wesentliche Kenntnislücken haben oder wenn Grundlagen fehlen (Validierung von speziellen Prozessen, Umsetzung von spezifischen Normen etc).

    Aber wo zum Kuckuck steht, dass jede einzelne Schulung bewertet werden muss?
    Sinnvoller ist, wenn der Chef (als Provider der Ressourcen) die Wirksamkeit seines Schulungskonzepts bewertet, geht es doch letztlich um viel Kohle, die dabei verbrannt wird.
    Außerdem ist wichtig, wer wann welche Schulung besucht. Natürlich sind Rückmeldungen bei externen Schulungen wichtig. Wie bei jedem Investment (ROI).

    Viele Grüße
    QM-FK

    Don’t think it – ink it.

    QM-FK
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    als Antwort auf: Schichtdicken Verzinkung #60713

    und was ist die Frage bei der Schichtdicke?

    Viele Grüße
    QM-FK

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    QM-FK
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    Chris,

    Alle unsere Einschätzungen sind ohne Rechtsanspruch:
    Die 3 angeführten Fragen sind höchstwahrscheinlich unkritisch, da diese in dieser Form schon oft gestellt wurden, bekannt sind und durchaus dem üblichen Sprachgebrauch entsprechen.
    Wer diese und ähnliche Fragen wörtlich so übernimmt, braucht sich wenig Gedanken zu machen. Die Beweislast liegt beim Urheber, dass diese Fragen nicht zuvor schon von anderen Personen so (oder ähnlich) formuliert worden waren.
    Man kann einen Computer so programmieren, dass er Normenforderungen in eine Frage umformuliert. Solche Sätze beinhalten per Rechtsprechung keine kreative Leistung und sind damit nicht schützbar. (Die Software dazu ist sehrwohl urheberechtlich schützbar).
    Kritisch sind die Veröffentlichung und der Verkauf von abgeschriebenen Fragekatalogen.

    Bei der Musik und Software wird sehr ähnlich vorgegangen: Eine Kopie für den eigenen, persönlichen Gebrauch wird als nicht strafbar angesehen. Erst bei der Verbreitung klinken sich die Juristen ein.

    Viele Grüße
    QM-FK

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    QM-FK
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    Die Frage sollte letztlich ein Rechtsanwalt beantworten.
    Es gilt der Grundsatz:
    Texte sind schützbar; Fakten nicht.

    Formulierungen des allgemeinen Sprachgebrauchs lassen sich m.W. nach nicht urheberrechtlich schützen.
    -> 1. Beispiel
    Es hängt davon ab, wieviel eigener Gehirnschmalz in den Fragen bzw. Fragenkatalogen steckt.
    -> 2. Beispiel
    Im Beispiel 2 wird dies an einem Gerichtsurteil deutlich.

    Meine Meinung:
    Einzelne Frageformulierungen lassen sich wohl nicht schützen, aber ein Fragenkatalog als ganzes schon eher.

    Viele Grüße
    QM-FK

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    QM-FK
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    Schwierige Frage!

    Wenn jemand eine Norm 1:1 abschreibt und nur in Tabellenform wiedergibt, kriegt der Schreiber sicher Probleme mit dem Beuth-Verlag.
    Anders siehts aus, wenn ein Schreiber eine Norm interpretiert und Ratschläge gibt zur Erfüllung.
    Es wird keiner verklagt, weil er z.B. schreibt, „in der ISO 9001 ist festgelegt, dass interne Audits durchzuführen sind“.

    Ich gehe nicht davon aus, dass der Nutzer von Checklisten Probleme bekommt, solange es nicht offensichtlich ist, dass er ein Geschäft mit abgeschriebenen, urheberrechtlich geschützten Dokumenten betreibt.
    Aufpassen mit Bildern – da tummeln sich die Juristen.
    Die Angabe der Fundstelle sollte im Zweifelsfalle immer erfolgen.

    Viele Grüße
    QM-FK

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    QM-FK
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    als Antwort auf: Neujahrsgrüße #60679

    Es ist zwar noch etwas früh – aber ich schließe mich den Wünschen an.

    Allen aktiven und passiven Freunden des Forums wünsche ich ein gelingendes 2012.

    Viele Grüße
    QM-FK

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    QM-FK
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    Ach ja – die Literaturstelle hatte ich doch noch gefunden:
    Hier ist sie.

    Viele Grüße
    QM-FK

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    QM-FK
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    Hallo hccv,

    Laut Richtlinie muss der HERSTELLER der Geräte das Aufbereitungsverfahren angeben.
    Alle Hersteller von resterilisierbaren Medizinprodukten, welche aufbereitet werden können (oder sollen), müssen eine Anweisung nach EN ISO 17664 („Vom Hersteller bereitzustellende Informationen für die Aufbereitung von resterilisierbaren Medizinprodukten“) vorlegen. Die Norm ist seit 4 Jahren harmonisiert und darin muss mindestens eine manuelle Methode zur Aufbereitung stehen.
    Auch wenn diese Norm streng genommen nur für zu sterilisierende Produkte gilt, sind die Paragrafen – bis auf die eigentliche Sterilisation – 1:1 anwendbar.
    In der Norm ist explizit angemerkt:
    „Die Prinzipien dieser Norm können bei Medizinprodukten angewendet werden, die lediglich eine Enddesinfektion vor der Wiederverwendung efordern, wenn die bereitgestellten Informationen dieser Medizinprodukte berücksichtigt werden.“

    Viele Grüße
    QM-FK

    Don’t think it – ink it.

    QM-FK
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    als Antwort auf: weihnachtsgrüße #60644

    Sorry – Das Bild ist irgendwie verhagelt worden.
    Bitte 2 mal löschen.

    Viele Grüße
    QM-FK

    Don’t think it – ink it.

    QM-FK
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    als Antwort auf: weihnachtsgrüße #60643

    Frohe Festtage, oder um es mit Guttenberg zu sagen:

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    Viele Grüße
    QM-FK

    Don’t think it – ink it.

    QM-FK
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    als Antwort auf: weihnachtsgrüße #60642

    Frohe Festtage, oder um es mit Guttenberg zu sagen:

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    (ascii art: Mark Hessling)

    Viele Grüße
    QM-FK

    Don’t think it – ink it.

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