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  • mstern
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    als Antwort auf: §377 HGB #46101

    Hallo Leif,

    wir haben in unsere QSV folgenden Passus eingearbeitet:

    Der Auftraggeber führt folgende Prüfungen beim Wareneingang durch:
    -Identitätsprüfung (per Barcode bzw. nach den Angaben auf dem Lieferschein)
    -Prüfung auf äußerlich erkennbare Transportschäden
    -Einhaltung der Menge (per Barcode bzw. nach den Angaben auf dem Lieferschein)
    -Prüfung auf Vorhandensein vereinbarter Prüfbescheinigungen.

    – Der Auftragnehmer ist von der Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) befreit.

    Wenn die Prüfung im Wareneingang zu aufwendig ist und Ihr die Ware erst im Prozess mit vertretbarem Aufwand prüfen könnt oder wollt, so solltet Ihr das auch so in die QSV übernehmen.
    Es handelt sich bei der QSV um einen Vertrag, der solche Abmachungen enthalten sollte.

    Ich würde nicht auf ein halbes Jahr gehen, sonder eher in der QSV vermerken, dass Ihr auch das Recht habt, Ware die in eurer Produktion als fehlerhaft geliefert entdeckt wurde, reklamiert werden kann.

    Wir haben z.B. den Fall, dass wir Halbleiter einsetzen, die mit vertretbarem Aufwand nicht vernünftig im WE untersucht werden können.

    Grüße
    Michael

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