Verfasste Forenbeiträge

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  • monika.heinze
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    nein, die Maschine wird mit Software kalibriert. Normalerweise ist da eine Verrechnungstabelle die angepasst wird. Ob die nur Faro ändern kann läßt sich bezweifeln. Ich würde auf alle Fälle bei anderen anfragen. Und sollte das wirklich nur von Faro machbar sein in Zukunft bei einem anderen Hersteller kaufen und/oder die Änderungsmöglichkeit vertraglich festschreiben.

    Da tut sich nun die Frage auf: ist es eigentlich zulässig dem Anwender durch gezielte Maßnahmen den eigenen Service auf zu drücken?

    Monika

    monika.heinze
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    das einzig strafbare am Gammelfleischskandal ist die Wiederinverkehrbringung für den menschlichen Verzehr. Ansonsten kannste damit solange handeln wie de willst. Wenns von alleine läuft sparste sogar den Transport ;-) Normalerweise wird sowas für Schmierfette und Seifen verwendet. Weiß doch eh keiner womit er sich wäscht.

    Monika

    monika.heinze
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    die Uni bielefeld hat ein ziemlich umfangreiches Handbuch im Netz.

    Mal ne andere Frage: Wie lange willst du denn daran schreiben? Sind Diplomarbeiten nicht auf 3 Monate angesetzt?

    Monika

    monika.heinze
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    und die Endmaße unterliegen nicht der Temperaturschwankung? Bei ner Messmaschine halte ich ne Laserkalibrierung schon für angemessen.

    Monika

    monika.heinze
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    Das liegt daran, das der Handel handelt und nicht herstellt. Sonst hieß er ja auch Hersteller und nicht Händler.

    Dein Ansatz ist falsch.

    Monika

    monika.heinze
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    messwelk group

    http://www.messwelk.de

    die haben ein Kalibrierlabor, hab den Namen grad nicht parat, meine MWQ heißt es.

    Monika

    monika.heinze
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    Auch der Jogurt ist nach dem 10.6. noch steril. Allerdings ohne garantierte Haltbarkeit.

    Wenn da ein haltbarkeitsdatum, ich wills mal so nennen, drauf steht. Gilt die Garantie ja auch bis zu dem Tag und läuft nicht irgendwann vorher ab. Deswegen finde ich die Regelung die Sachen 2 Jahre!! vorher auszusortieren, gelinde gesagt, etwas daneben. Aber macht das ruhig so. Darf ich das Produkt für euch herstellen ;-)

    Monika

    monika.heinze
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    als Antwort auf: Grobe Fahrlässigkeit ? #42227

    wo siehst du da den Tatbestand der „groben Fahrlässigkeit“? Deiner Argumentation kann ich da nicht folgen. Im Gegenteil, würdest du die Aufgaben nicht erfüllen könnte jemand ne viel eher ne grobe Fahrlässigkeit draus stricken. Oder meintest du das?

    Monika

    monika.heinze
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    QM und totaler Datenverlust? Beißt sich das nicht etwas? ;-)

    Monika

    geändert von – monika.heinze on 10/10/2006 09:46:31

    monika.heinze
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    Die neu Maschinenrichtlinie 2006-06-09 sprich Artikel 5 von CE-Kennzeichnung bei Inverkehrbringen und Inbetriebnahme. Diese Richtlinie tritt aber erst 2010 voll in Kraft.

    Nachtrag, diese Richtlinie kenne ich nicht. Du meinst nicht zufällig die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die frühestens 2009 angewendet werden darf?

    Monika

    monika.heinze
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    Hallo hschl,

    du irrst. Artikel 2 Absatz 1 MRL spricht von Inverkehrbringen. Aus dem Kommentar hierzu: „… Unter Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines unter die Maschinenrichtlinie fallenden Produktes für den Vertrieb und/oder die Benutzung auf dem Binnenmarkt zu verstehen. ….“ Ich geh mal davon aus, das deine Firma sich auf dem Binnenmarkt befindet. Also habt ihr die Maschine in Verkehr gebracht.

    Artikel 2 Absatz 3 MRL: “ Der Hersteller … muss … für jede hergestellte Maschine … eine EG-Konformitätserklärung …. ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.“

    Also die CE-Kennzeichnung darf eh nur erfolgen, wenn die Konformitätserklärung vorliegt und beides begründet sich aus der Maschinenrichtlinie.

    Zur Rolle der BG: Als Aufsichtsorgan ist die BG verpflichtet auf die CE-Kennzeichnung der Maschinen zu achten. Es gibt eigentlich nur drei Institutionen die hier Einblick nehmen dürfen. Das sind die BGn und die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und als drittes die Justiz.

    Mir scheint du wirfst da etwas durcheinander. Die Nachfrage bei deiner BG kostet dich doch nichts. Würde mich wundern, wenn der TAB dir was anderes erzählt.

    Monika

    monika.heinze
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    die Maschinenrichtlinie 1998 -98-37-EG spricht von Inverkehrbringen ist die �Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte�, dies gilt nicht für den Herstellee der Maschine.

    Das steht so weder in der Richtlinie noch im GPSG. Das GPSG ist die nationale Umsetzung der Richtlinie in Deutschland. Inverkehrbringen ist die Zurverfügungstellung, egal ob im eigenen Betrieb oder in anderen. Falls du es nicht glauben magst ruf doch mal bei deiner BG an. Bin gespannt was die dir erzählen.

    Monika

    monika.heinze
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    Ich bin der Meinung, du hast im Prinzip alles richtig gemacht, aber hau immer nen Stempel drauf:
    „Vorbehaltlich eventuell auftretender Mängel, die nachträglich reklamiert werden, angenommen“ oder so ähnlich.

    Also, das vorbehaltlich kannste knicken. Wie lange willste denn den Vorbehalt aufrechterhalten? Entweder du prüfst oder nicht. Versteckte Mängel kannste nicht prüfen, sonst wären sie nicht versteckt. Und weil auch der Gesetzgeber das weiß haste ja bei versteckten Mängeln 10 Jahre, um die zu reklamieren.

    Monika

    monika.heinze
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    wenns unter eine der Richtlinien fällt: ja

    Monika

    monika.heinze
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    Für eigengefertigte Teile, welche nur im eigenen Betrieb verwendet werden, braucht man keine CE-Kennzeichnung.

    Vorsicht bei der Aussage. Die stimmt so nicht! Auch eigengenutzte Maschinen unterliegen der CE Kennzeichnungspflicht mit allen Konsequenzen daraus. Grundsätzlich darf eine Maschine nur in Verkehr gebracht werden mit Kennzeichnung. Eine Ausnahme gibt es meines Wissens nur in der Druckgeräterichtlinie, die erlaubt die Eigennutzung ohne Kennzeichnung, aber! das Konformitätsverfahren muß!! durchgezogen sein und auf Verlangen der Behörde nachgewiesen werden.

    Wer da Bedarf hat, wir bieten das als Dienstleistung mit an.

    Monika

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