Verfasste Forenbeiträge

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    als Antwort auf: DC Kundenforderung #28656

    Hallo Michael, Blackberry und Qualyman
    Ich muß euch enttäuschen, denn die Kollegen haben recht. Es gibt hier eine Forderung. Die geht wohl eher von der Chrysler-Seite von DC aus.
    Ihr bekommt Sie über die IATF Homepage:
    http://www.iaob.org/
    Oder hier der Direkte Link
    http://www.iaob.org/forms/DaimlerChrysler%20Customer%20Specific%20Requirements%20Feb%202005.pdf
    (Übrigens gerade taufrisch überarbeitet)
    Siehe Unterpunkt 4.2.1.9.1 „Layered process Audits“

    Hier ein Auszug:-
    „4.2.1.9.1 Layered Process Audits
    • Top management at plant shall conduct process control audits at least once per week.
    Delegation of this activity will not be accepted with the exception of extenuating
    circumstances.“

    Siehe übrigens hierzu meinen am 11.10.2004 hier geposteten Eintrag „TS16949 Customer Specific Requirements“
    Würde mich freuen wenn wir die Diskussion hier weiterführen würden. Ist für mich immer noch „dass“ Thema der TS.

    Gruß
    Joker

    Joker
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    als Antwort auf: AQL – Anfängerfrage #28125

    Hallo Atari,
    Wie immer in der Wahrscheinlichkeitsrechung kann es nur genaue Aussagen geben wenn man alle prüft (100%).
    Du befindest dich hier jedoch in der sogenannten „induktiven Statistik“.
    Die Induktive Statistik schließt von den Ergebnissen einer Stichprobe auf die Verteilung innerhalb der Grundgesamtheit.
    Von einer Stichprobe kann ich also nur sagen wie „wahrscheinlich“ es ist so und so viele Teile zu finden.
    Du must also wissen wie sicher Deine Aussage sein soll (Aussagewahrscheinlichkeit), in Fachkreisen Vertrauensbereich genannt (üblich sind 95% Aussagesicherheit).
    Dann kann man aus den gegebenen Werten bestimmen das sich mit 95% Wahrscheinlichkeit zwischen x und y fehlerhafte Teile in der Gesamtmenge befinden. Hierzu müßt Ihr dann aber leider die Binomialverteilung bemühen. Der einfache Dreisatz tut’s leider nicht.
    Gruß, Joker

    Joker
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    Hallo Thomas,

    Ich denke Du beziehst Dich auf die MBST 13 (Solltest Du lieber angeben, den in den Extended Enterprise gibt es 21 verschiedene Special Terms die alle ein Kapitel 1 haben).

    Ich verstehe aber irgendwie die Frage nicht ganz.
    Ich denke es ist doch klar, daß es sich hierbei um die Werkzeuge bei werkzeuggebundenen Teilen handelt (Formen z.B. für Spritzteile, Gußteile, Stanz- / Biegeteile) und nicht um die Bestandteile einer Maschine die irgendwie am Produktionsprozeß beteiligt ist. Auch die Werkzeuge für spanende Fertigung (Bohrer, Fräser etc. ) sind je bereits ausgenommen.

    Also bleibt doch nur die Bemusterung bei neuen oder ersetzten Werkzeugen (keine Nacharbeit). Das ist doch üblich, wo ist das Problem?

    Falls die Antwort nicht zufriedenstellend ist, dann bitte detailliere Dein problem.

    Gruß,
    Joker

    Joker
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    Hallo Qualyman,

    Genau darum geht es mir.
    In der des steht unter 7.5.5.1 „Die Organisation muss ein Lagerbestandssystem wie z.B. „first-in/first-out“ (FIFO) verwenden, um die Lagerumschlagszeiten zu optimieren…“
    Das wichtige ist, das auch hier „z.B.“ steht, wie auch in der VDA 6.3 unter 6.3.1.
    Ich möchte nur vermeiden, daß hier Empfehlungen zu Forderungen umgemünzt werden.
    So wird zum Beispiel auch von der Norm kein 8-D-Report gefordert, sondern nur empfohlen.
    Nichtsdestotrotz heisst das natürlich nicht, das ich nicht ein Verfechter des FIFO Prinzips bin, es wird nur in den weiter oben genannten Ausnahmen nicht angewendet.
    Ich denke in dem geschätzten Forum sollte man diese Unterscheidung schon treffen.

    P.S.: Manchmal wird natürlich auch statt FIFO das FISH-Prizip angewendet „First In, Still Here!“ ;-)

    Gruß,
    Joker

    Joker
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    als Antwort auf: Kundenreklamation #27929

    Hallo QM Greenhorn,
    Nach HBG hat der Kunde eine Mängelrügepflicht und Ihr habt ein Recht auf Nachbesserung. Dieses Nachbesserung könnt Ihr selbstverständlich durch einen Dritten machen lassen (ist sogar bei einfachen Sachen besser, denn bei höheren Schäden kommt dafür die Versicherung auf, für die eigene nacharbeit nicht!!!). Was aber völlig klar ist, daß Ihr die verantwortung für die Nacharbeit tragt und auch Ihr der NA-Firma die Nacharbeitsanweisung zu erstellen habt. Vernüftige Kunden werden daas auch so handhaben.
    In dem Fall gibt es zwei Möglichkeiten
    1.) Ihr habt dem kunden gesagt er soll der NA-Firma sagen was uz tun ist. In dem Fall Sch… Ihr tragt die Folgeschäden.
    2.) Der Kunde hat ohne eure Genehmigung der NA-Firma gesagt was zu tun ist (und euch auch nicht informiert, so daß Ihr widersprechen könnt). Dann trägt (theoretisch) der Kunde die Folgeschäden. Kommt halt drauf an ob Ihr euch mit Ihm anlegen wollt.
    Auf jeden Fall dumm gelaufen. Am besten immer die externe NA-Firma beauftragen und selber die Nacharbeitanweisung erstellen.
    -> Gilt im Falle von Lieferanten natürlich genau umgekehrt.

    Auf jeden Fall darf der Kunde ohne eure genehmigung weder eine Nacharbeit veranlassen noch euch eine Firma vorschreiben.
    Alle vertraglichen Regeln können etwas anderes besagen aber das HGB darf nicht außer Kraft gesetzt werden. Aber wie immer gilt der Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Beklagter.“
    Gruß, Joker

    Joker
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    als Antwort auf: TS 16949 7.6.15 #27928

    Hallo Blackberry,
    ich glaube hier muß man mal deutlich werden.
    Ich würde mich ganz eindeutig auf die Anmerkung zwei beziehen auch WENN andere Labore zur Verfügung stehen.
    Ich finde es eine Frechheit der Kunden den Hersteller von Prüfgeräten die Kompetenz abzusprechen dieses zu überprüfen. Wenn nicht mal der Hersteller das Produkt beurteilen kann wer denn dann?
    Kunden (oder Zertifizierer) die solche Forderungen aufstellen haben für mich jeglichen Praxisbezug verloren undich werde solche schwachsinnigen Forderungen in unserem Unternehmen sicher nicht umsetzen.
    Bei uns gehen viele von den Geräten zum Hersteller. Ich sehe das Risiko höher einen dritten an dem Gerät rumfummeln zu lassen (incl. Transport) als wenn ich dies beim Hersteller machen lassen. Ein Prüflabor übernimmt üblicherweise keine Gewährleistung für fehlerhafte Überprüfung (Folgeschäden durch falsche Meßergebnisse), ein Hersteller sehr wohl…
    Wenn Ihr das „müsst“ dann tut ihr mir wirklich leid.
    Gruß,
    Joker

    Joker
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    Hallo Schniker,
    kannst Du mir mal bitte zeigen wo in der Norm FiFo gefordert wird?
    Es wird gefordert das Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird. Außerdem die Überwachung von Lagerzeiten (Produkterhaltung). Die beste Sicherstellung geht sicherlich über FiFo, das ist klar aber es ist meines Wissens nach nicht gefordert.
    In den von mir oben genannten Fällen setzen wir es halt außer Kraft (unter Berücksichtigung der Rückverfolgbarkeit).
    Gruß,
    Joker

    Joker
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    Hallo zusammen,

    Ich möchte vorab nur etwas richtig stellen das, wie ich hier sehe, gerne falsch verstanden wird.
    Prüfung nach AQL heißt nicht automatisch das fehlerhafte Teile akzeptiert werden. Nach den AQL-Tabellen bestimme ich die Größe meines Prüfloses in Abhängigkeit der Gesamtgröße. Außerdem lege ich fest wieviel fehlerhafte Teile ich in der Stichprobe zulasse. Diese Menge kann (und muß heutzutage) selbstverständlich NULL sein, d.h. ich akzeptiere keinen Fehler.

    Nun aber zum obigen Problem. Für mich ist es nur eine Modifikation der Wareneingangsprüfung. Wir haben in der Wareneingangsprüfung (an speziellen Bauteilen) einen weiteren Prüfschritt der heißt „Funktionsprüfung“, d.h. Teile aus der Stichprobe nach AQL (mit 0-Fehler Forderung) gehen in die Montage, werden verbaut und das Ergebnis an die WEP zurückgemeldet.
    Wir wenden das bei Teilen an für deren Prüfung sonst ein Prüfstand angeschafft werden müßte der in der Montage sowieso schon zur Verfügung steht.
    Hierbei empfehle ich zwei Dinge zu beachten. Zum einen sollte die Prüfung zeitnah erfolgen können (Vorteil Serienproduktion) da sonst viele offene Themen in der WEP rumliegen und zum zweiten ist natürlich die Chargenrückverfolgung zu beachten wenn ich einfach Teile aus einem andern Los in der Fertigung dazwischen schiebe. Ansonsten dürfte es funktioniern.
    Gruß Joker

    Joker
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    Das Problem hat wohl jeder.

    Die beste Interpretation ist für mich immer noch der gesunde Menschenverstand!
    Macht das Sinn?
    Verbessert es das Produkt oder die Rahmenbedingungen?
    Hilft es Fehler zu vermeiden?
    Zur Dokumentation auch: Hilft es später rekonstruieren zu können wie die Bedingungen waren? (z.B. bei Produkthaftung)

    Man kann schließlich jeder Normforderung oder Norm-Statement eine positive oder negative Aussage abringen und Sie auch bis zum Excess treiben (was manche Auditoren mit speziellen Forderungen tun, besonders mit „Ihren“ Lieblingsthemen).
    Ich kenne keine Literatur (im Sinne eines Buches) sondern empfehle im Zweifelsfall wenn man sich nicht sicher ist was gemeint ist oder worin der poitive Aspekt einer Forderung liegt solche Foren wie dieses hier. Das hilft über den -manchmal vorhandenen- Tellerrand zu blicken und verschiedene Ansichten zu sehen.
    Wenn zu viele Leute Zweifel oder Fragen haben gibt es dann auch die offiziellen Integretationen z.B. vom VDA oder der IATF (www.vda-qmc.de).
    Gruß,
    Joker

    Joker
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    Hallo QM,

    Termine gibt’s in der Norm nicht, aber alle Kunden die bisher die Forderung gestellt haben wollen es jährlich haben. Daher wird es üblicherweise auch so von den Auditoren interpretiert.
    Aber beachten, die Norm fordert nur Material und Funktion, es steht nichts von Lebensdauer, Schwingungsprüfung, Salzsprühnebel Klimatest oder ähnlichem.
    Ohne zusätzliche Kundenforderungen machen wir einmal im Jahr einen Dauerlauf und messen ein paar Maße (die meisten sind über Prüfung von Zukaufteilen und fertigungsbegleitende Prüfungen abgedeckt) und damit hat sich’s (hinsichtlich der Norm).
    Bei den Kunden muß man natürlich vorsichtiger sein, die wollen üblciherweise „Alle Test entsprechend Lastenheft 1xJahr). Kostenpunkt bei uns ca. 50.000 € pro Jahr und Produkt !!!
    Am besten daher die Kosten direkt im Angebot extra ausweisen wenn der Kunde so eine Forderung stellt.
    Praktisch haben wir uns aber bislang mit den Kunden auf die bereits von uns standardmäßig durchgeführten Tests geeinigt (schriftlich!!!). Die gibt’s dann auch umsonst dazu ;-)
    Gruß,
    Joker

    Joker
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    @qm Ja, so ähnlich läuft es bei uns auch ab.

    Es gibt Hierbei natürlich immer wieder die praktischen Probleme.
    Wer entscheidet ob eine Abteilung betroffen ist oder nicht? Den Guru der alles weiß gibt es meistens nicht. Im Zweifelsfall hat dann wieder einer was nicht gewusst. Daher gehen wir eher den Weg pauschal mal (fast) alle Abteilungen in den Verteiler aufzunehmen. dann kann jeder selber entscheiden ob er betroffen ist oder nicht. Braucht natürlich einige Kapa.
    Ich bin inzwischen zu 50% meiner Arbeitszeit damit beschäftigt irgendwelche Kundenforderungen, Gesetze, Normen, Vorschriften zu lesen.
    In jedem steckt doch wieder ein Fitzelchen was neues (manchmal auch mehr).
    Was glaubt Ihr wieviel Spass die Prozessverantwortlichen damit haben jedesmal wieder eine neue Forderung einzuarbeiten?
    Wir versuchen uns daher eher dahin zu begeben manche dieser Forderungen abzulehnen. Wofür haben wir denn sonst ein weltweit einheitliches Managementsystem nach international Standard TS16949 aufgebaut, wenn jetzt doch wieder jeder mit individuellen Forderungen kommt?
    Leider macht man sich dadurch beim Kunden nicht beliebt.
    Küzlich haben wir einen Ford Auftrag nicht erhalten weil wir es doch glatt gewagt haben ein paar Änderungen bei seinen „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ vorzuschlagen. Wir wollten halt schon nicht bei Auftragsvergabe schon unsere Seele verkaufen. Tja, angeblich hat’s die Konkurrenz gemacht.
    Die solltet Ihr mal lesen, Sklavenarbeiter auf den Baumwollplantagen hatten es besser…

    Vielleicht hat aber auch mal jemand gute Erfahrungen gemacht???

    Da das hier zum Hobby wird, auch mal einen Spruch des Tages:

    „Wenn man alle Gesetze lernen müsste, bliebe keine Zeit mehr, sie zu brechen.“
    Johann Wolfgang von Goethe

    Gruß,
    Joker

    Joker
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    Wir liefern sowohl 1 Tier als auch 2 Tier und so direkt oder indirekt an so ziemlich alle Automobilisten die ihr euch vorstellen könnt. Das macht das ganze eben noch viel interessanter, weil jeder da so seine eigenen Wünsche hat und irgendwo dazwischen will man ja auch seine Identität waren und ein eigenes QM-System behalten.
    Wenn ich 20 verschiedene Kunden APQP’s mache wer behält dann noch den Überblick und schafft es seine Mitarbeiter darauf zu schulen?
    Einfache Lösungen gibt’s hier sicher nicht, aber mich interessieren hier auch einfach eure Erfahrungen mit der Automobil(zuliefer)industrie.
    Joker

    geändert von – joker on 06/12/2004 13:20:47

    Joker
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    Hallo Blackberry,

    1.) Das Thema ist doch hier schon mal behandelt worden…
    2.) Müssen tut man hier (fast) gar nichts, da gibt’s nur gesetze aber die beziehen sich auf Finanzen (Steuergesetz) und Arbeitssicherheit (Arbeitsschutzgesetz, Umweltschutz); Der Schichtplan ist da sicher nicht dabei
    3.) Das nächste müssen ergibt sich dann aus vertraglichen Regelungen mit dem Kunden. In der Automobilbranche ist üblich zur zeit 15 Jahre nach Serienauslauf, wobei jedoch nie konkrete Dokumente gefordert werden sonder meistens so was wie (alle…)
    4.) Empfehlen läßt sich die VDA 1 Nachweisführung die gibt diesbezüglich ganz gute Anhaltspunkte
    5.) Da man die Unterlagen meistens braucht um seine Unschuld zu beweisen oder zur Eingrenzung von Fehlermengen dürfte wohl das Produkthaftungsgesetz am interessanten sein. Hier kann man bei Personenschäden bis zu 30 Jahre haften.
    6.)Empfehlung aus der Praxis, da 1-5 nicht unbedingt hilfreich sein mögen. Minimum solange aufbewahren wie Gewährleistungzeitraum gegenüber dem Kunden besteht. (automobil meistens 3 Jahre). Wer sicher gehen will (wie wir) nimmt die 15 Jahre nach EOP.

    Gruß, Joker

    Joker
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    Hallo Q-Maus,
    In Abstimmung mit unserem Auditor haben wir die outgesourcten prozesse wie folgt definiert:
    Definition: Outgesourcte Prozesse sind Prozesse deren Kernkompetenzen im Haus verfügbar sind (d.h. die ‚normalerweise’ im Hause durchgeführt werden) jedoch aus spezifischen Gründen (z.B. fehlende Kapazität, fehlende technische Möglichkeiten) an externe Dienstleister (zum Teil zeitlich begrenzt) ausgegliedert werden. Die (technische) Verantwortlichkeit für die Ergebnisse des outgesourcten Prozesse darf nicht abgegeben werden. Bei der Lenkung der outgesourcten Prozesse ist sicherzustellen, daß eine Konformität dieser Fremdleistung mit allen Anforderungen des Kunden sowie den internen Anforderungen besteht.
    Anschließend haben wir uns eine kleine Matrix erstellt und die hierunter fallenden Prozesse mit folgenden Kriterien beschrieben:
    Externer Dienstleister (Allgemeine Bezeichnung: z.B. Prüflabor)
    Beispiel: (Konkreter Name einer Firma)
    Verantwortlich für die Lenkung de Prozesses (Der im Haus Verantwortliche das alles korrekt läuft, z.B. Prüfmittelbeauftragter)
    Vorraussetzung und Eingaben (Input) an den externen (z.B. Akkreditierung nach ISO/IEC 17025, Vertrag)
    Überprüfung des Ergebnisses vom externen (Output) (anhand welcher Kriterien wird die Güte des externen Prozesses beurteilt)

    Das ist vom Auditor als Vorgabe ausreichend beurteilt worden, macht brasucht dann für die Einzepunkte natürlich auch die entsprechenden Nachweise das es so auch gelaufen ist.

    Hoffe das hilft, Joker

    Joker
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    Hier ist der Originaltext:
    8.1.2 Knowledge of basic statistical concepts
    Basic statistical concepts, such as variation, control (stability), process capability and over-adjustment shall be
    understood and utilized throughout the organization.
    Gruß Joker

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