Verfasste Forenbeiträge

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  • Eddy
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    Hallo Zusammen,
    ich verfolge diese Diskussion mit mit einem gewissen Schmunzlen.

    Bei der Reklamationsbearbeitung kommt es neben einer systematischen Abarbeitung auf einige „Kleinigkeiten“ an, die sehr gerne übersehen, abgestritten oder auf sonstige weise verneint werden.

    Das Hauptproblem was bei allen Reklamationen auftritt ist
    a) Die Fehlerbeschreibung: Meisten wird die Fehlerfolge mit der Fehlerursache gleichgesetzt. Beispiel: Bohrung zu groß. Dabei ist der zu große Durchmesser die Fehlerfolge und nicht die Ursache. Also wer an der Fehlerfolge herumdoktert ohne die wirkliche Ursache zu beseitigen darf seine Uhr danach stellen und warten, dass der Fehler erneut auftritt.
    b) Das Team: Einzekämpfer stehen auf verlorenem Posten und die falsche Teamzusammensetzung ohne Entscheidungsberechtigter bewegt rein gar nichts.

    Dazu gehört auch noch der Mut zu Veränderungen und die Kraft diese Veränderungen auch umzusetzen.

    Hallo Michael xx, um deine Fragen zu beantworten: Die perfekte Reklamationsbearbeitung gibt es nicht. Jede Beanstandung muss als eigenständiger Prozess angesehen werden und auch so abgearbeitet werden und jedes Reklamation braucht sein eigenes Kompetenzteam.

    AVD

    geändert von – Eddy on 26/06/2009 14:18:35

    geändert von – Eddy on 26/06/2009 14:19:52

    Eddy
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    Hallo Zusammen,

    für alle Stoffe die als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind müssen entsprechende Betriebsanweisungen (Gefahrstoffbetriebsanweisung nach § 14 GefStoffVO) erstellt werden.
    Gefahrstoffe sind mit den kleinen rosaroten Vierecken in denen C, Xi,Xn, T, T+, F, F+ etc. stehen kann gekennzeichnet.
    Dazu gibt es umfangreiche Regelwerke wie solche Betriebsanweisungen aufgebaut werden müssen und was diese beinhalten müssen. Dazu sind die GefStoffVO, die TRGFs etc. vorhanden und können im Internet nachgelesen werden. Ebenso gibt es Software welche die Erstellung der BAs erleichtern.

    Bevor die BA erstellt werden muss eine Gefährdungsanalyse und eine Substitutionsprüfung, auch für hier gilt kann im Internet nachgeschlagen werden, durchgeführt werden.

    Eine VA für Stoffe die nicht als Gefahrstoffe eingestuft sind, warum? Auch hier gilt prüfen ob nötig wenn ja dann Prozessanweisung erstellen, wenn nein siehe REACH.

    Vorschlag: FaSi befragen und von diesem die BA erstellen lassen. Wenn nicht dann den Firmeninhaber fragen der muss eine einwöchige Schulung bei der zuständigen BG besucht haben oder von der Firma zur Schulung schicken lassen (und anschließend nicht verzweifeln).

    AVD

    geändert von – Eddy on 17/06/2009 14:34:32

    geändert von – Eddy on 17/06/2009 14:37:35

    Eddy
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    als Antwort auf: Umfang QMH ? #55505

    Hallo Nil,

    zuerst ein paar Anmerkungen, wenn eure Unternehmen das QMH von einem externen Dienstleister erstellen ließ, dann kann es sehr leicht vorkommen, dass der Berater über das Ziel hinausschoss und mit soviel Prozessbeschreibungen auf der sicheren Seite sein wollte.

    Die Frage nach der „richtigen Anzahl“ von Prozessbeschreibungen kann so einfach nicht beantwortet werden.

    Grundsätzlich muss geprüft werden ob die Prozessbeschreibung erforderlich ist d.h. wenn diese Prozessbeschreibung fehlt dann habt ihr Probleme in der täglichen Praxis z.B. durch Kundenbeanstandungen.

    Es empfiehlt sich alle QMVs auf Sinnhaftigkeit und unternehmerischen Nutzen zu überprüfen. Nutzen vorhanden dann braucht ihr diese QMV auch. Nicht eindeutig erkennbar dann die Fehlerstatistiken, Kundenbeanstandungen, Mängelberichte an Lieferanten etc. zu Rate ziehen. Keine besonderen „Vorkommnisse“ dann ist diese QMV mit großer Sicherheit unnötig. Eindeutig kein Nutzen sofort als ungültig kennzeichnen.

    Bitte bedenke auch, dass ein Kapitel im QMH auch eine QMV sein kann, d.h. auch das QMH muss in diesem Rahmen auf den Nutzen für das Unternehmen überprüft werden. z.B. kann die gesamte Dokumentenlenkung in einem Dokument vereint werden, von Berater Seite werden hier gerne bis zu 5 Formblätter erstellt und die müssen dann auch gepflegt werden.

    Und bei allem was Du machst bitte auch an diejenigen denken die diese QMV (=Anweisung) anwenden müssen.

    Und noch was, als QMB übernimmt man nicht automatisch die Aufgabe die QMV zu plegen, dazu sind die Prozesseigentümmer da. Diese sollen dann auch die Sinnhaftigkeit und den Nutzen für das Unternehmen bestätigen.

    Viel Erfolg beim vereinfachen des QMH und der mitgeltenden Unterlagen.

    AVD

    AVD

    Eddy
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    Hallo QM-FT,

    so einfach ist die Sache mit dem Ausschluss nicht. Es muss plausibel dargelegt werden warum der Ausschluß eines Kapitels z.B. 7.6 keine negativen Auswirkungen auf das Gesamt QMS hat.
    Falls, wie gesagt, die Software „aufgebohrt“ wird und dann selbst messende Funktion ausübt, diese Fragestellung geht an der Sache vorbei. Software selbst kann nicht messen sondern nur Sensoren und (Auswerte-)Funktionen steuern.
    Diese Aussage ist aus meiner Sicht pure Polemik und hat hier nichts zu suchen.

    AVD

    AVD

    Eddy
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    als Antwort auf: Control 2009 #55060

    Hallo Barbara,

    werden nach heutiger Planung auch die Controll besuchen. Wo kann ich Dich erreichen/treffen

    AVD

    AVD

    Eddy
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    Hallo qualqual,

    in einem Unternehmen existieren grundsätzlich 3 QMS parallel

    a) wie es beschrieben ist
    b) wie es gelebt wird
    c) wie es präsentiert wird

    und der Idealfall ist, dass alle 3 deckungsgleich sind.

    In den ganzen Stellungnahmen wurde bisher das Alter der Firma nicht genannt. Wenn, wie ich annehme, die Fa. schon länger erfolgreich am Markt teilnimmt, dann existiert in diesem Unternehmen bereits ein vollständig funktionierendes QMS auch wenn dieses nicht in einem QMH beschrieben wurde.
    Für die Praxis bedeutet dies, dass zuerst die gelebten Abläufe (=Prozesse) zu erfassen sind. Es müssen (vorläufig) keine Prozesse neu definiert werden.
    Nach dem Erfassen der Abläufe müssen diese mit der Norm, hier ISO 9001-2008) verglichen und festgestellt werden welche Forderungen der Norm noch nicht erfüllt wurden.

    Achtung: Norm im Sinne des Unternehmens interpretieren, nicht das Unternehmen der Norm anpassen. Die Festlegungen der Norm sind flexibel genug.

    Bevor jedoch QMV´s erstellt werden muss gefragt werden:

    Brauchen wir die QMV wirklich? ja = tun nein = Ausschluß möglich? ja = lassen, nein = Prozess festlegen.

    Wenn die Antwort lautet: Wissen wir derzeit nicht, dann wird der Prozess auch nicht beschrieben.

    Zuviele nicht benötigte (oder unsinnige) Regelungen engen die Flexibilität des Unternehmens ein und bringen im Auditfall, da solche Regelungen in der Praxis dann nicht angewendet werden, erklärungsnotstand. Fehlende QMVs können ja später noch erstellt und eingefügt werden.

    Fazit: Das QMH so klein wie möglich halten und nur solche QMV´s aufnehmen die wirklich erforderlich sind und einen Nutzen für das Unternehmen bringen.

    AVD

    AVD

    Eddy
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    Hallo Evereve99,

    Das Kapitel 7.6 PMÜ fordert explizit den Rückbezug auf nationale Standards. Deshalb ist ein Umsetzen des Kapitels 7.6 für eine Sofwareschmiede nicht machbar. Da Bits und Byts keine physikalischen Größen (Länge, Breite, Höhe) aufweisen können diese auch nicht mit den entsprechenden Messmitteln gemessen werden. Also auch aus diesem Grunde ist ein Ausschluß zulässig. Wenn Du dem Herrn Auditor die Möglichkeit einräumst über diesen Sachverhalt zu diskutieren kommt am Ende noch raus, dass der Zollstock mit dem die SiFa die Gangbreite ausmisst ein überwachungsbedürftiges Messmittel darstellt und deshalb der Ausschluß nicht gerechtfertigt ist.

    Resüme: Sag dem Herrn Auditor, ist auch blos ein Mensch, „Im meinem/unserem Unternehmen ist es so“!

    Und um Deine Frage zu beantworten, ja ich habe solche Systeme bei denen Kapitel 7.6 ausgeschlossen wurden, auch schon in der Praxis erlebt.

    Eddy

    AVD

    Eddy
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    Hallo Zusammen,

    hier noch ein Nachtrag zu meinem vorherigen Beitrag.

    Es reicht nicht aus wie bei evereve99 nachzulesen
    „Da wir keine zu kalibrierenden Prüfmittel einsetzen, sind die Forderungen aus Punkt 7.6 der Norm DIN EN ISO 9001:2008 für unser Unternehmen nicht relevant und werden ausgeschlossen.“

    Es muss begründet werden warum keine Meßmittel eingesetzt werden. Da dies Begriffe ja definiert sind könnte der Ausschuß wie folgt begründet werden:

    Für die Herstellung unseres Produktes / Erbringung unserer Dienstleistung werden in unserem Unternehmen keine Prüfmittel gemäß (Definition …)eingesetzt. Die Forderungen aus Punkt 7.6 der DIN EN ISO 9001:2008 werden deshalb ausgeschlossen. Das Fehlen dieser Regelungen beeinträchtigt die Funktion des QMS unseres Unternehmens in keinster Weise.

    So oder so ähnlich sollten die Ausschüsse definiert sein.

    AVD

    Eddy
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    Hallo Zusammen,

    Ausschlüsse sind nur in Kapitel 7 und ausschließlich nach entsprechender Begründung zulässig. Es muss eindeutig sichergestellt sein, dass durch den Ausschluß die Funktion des QMS nicht beeinträchtigt wird. Falls es sich wie hier angegeben um eine Softwareschmiede handelt spricht nichts gegen einen begründeten Ausschluß. Dieser muß im QMH dokumentiert sein am Besten als Pkt. 7.6 „Ausschluß PMÜ“, dann muß der Auditor nicht lange danach suchen.

    Viele Grüße

    AVD

    Eddy
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    Hallo Zusammen,

    die Frage war nach der Maschinenfähigkeit (MFU) also der Kurzzeitfähigkeit Cm/Cmk und nicht nach der Langzeitfähigkeit Cp/Cpk. Auch wenn beide Kenngrößen nach den gleichen Formeln berechnet werden, so beinhalten sie unterschiedliche Aussagen. Um im Nachhinein nicht „auf die Schnauze zu fallen“ sollte der angefragte Weg nicht gegangen werden. Es entsteht ein erheblicher Erklärungsnotstand wenn im lfd. Prozess der Cp/Cpk >1,67 nicht erreicht wird.

    PS: Ich weiss, oberlehrerhaft, beugt aber spätern Entäuschungen vor.

    AVD

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