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Hallo Umwelter,
im Rahmen unserer ISO 14001 haben wir uns dazu entschlossen, unsere Entsorger der Reihe nach pro Jahr einmal zu besuchen, um uns einen Eindruck vor Ort zu verschaffen.
Da wir jetzt damit durch sind, stellt sich die Frage, nach wieviel Jahren man damit wieder von vorne anfängt?
Klar, wenn sich dort etwas geändert hat, baulich oder vom Ablauf her, macht es Sinn dort wieder hinzufahren. Aber wenn alles beim Alten bleibt, ab wann sollte man dann sich wieder aufmachen?
Wie handhabt ihr das?
Gruß
msbwer die Wahrheit sucht, wird sie finden
Hallo msb,
ich bin zwar kein 14001-Freak aber ich würde als qualitöter sagen. Das kommt drauf an. . . .
und zwar auf das was ihr so entsorgen lasst.
-bei normalem Büromüll –> alle jubeljahre
-bei unbelastetem ungefährlichen Abfällen –> max 1x pro Jahr ggf auch nur alle 2 Jahre oder länger
-bei Chemieabfällen/Lösemittel etc. je nach Menge und Gefährlichkeit (ggf. min. 1x pro Jahr)
-bei gesundheitsgefährdenden Stoffen je nach Menge und Gefährlichkeit (ggf. min. 1x pro Jahr)
-Explosiv Stoffe je nach Menge und Gefährlichkeit (ggf. min. 1x pro Jahr)
-krebserregend/erbgutgefährdent etc. je nach Menge und Gefährlichkeit (ggf. min. 1x pro Jahr)Ich würde die Stoffe gemäß AMS-Gefahrenklassen klassifizieren und in Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen festlegen welcher Entsorger wann überprüft wird (auch ein 5-Jahresintervall ist reglmäßig).
Dann noch wichtige Frage ist der Entsorger zertifiziert? Wenn ja nach was? sind besondere Entsorgungsnachweise erforderlich?
Infopflicht des Entsorgers wenn ihm eine Entsorgungserlaubnis entzogen wurde!
Entsorgung in D oder EU oder Übersee?Gruß aus dem Süden
iso-mänWir sind die Leute vor denen uns unsere Eltern immmer gewarnt haben.
Sind alle eure Entsorger zugelassen?
Wenn ja, dann ist ja alles in Ordnung.
Wenn nicht gibt es ein Problem.AnonymGast28. März 2007 um 13:56 UhrBeitragsanzahl: 2122Hallo,
heikles und wichtiges Thema !
Dazu möchte ich den Leitsatz aus dem sog. Falisan-Urteil(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.03.2994) zitieren:
„Wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragt, muss sich vergewissern, dass dieser zur ordnungsgemässen Abfallbeseitigung tatsächlich imstande und rechtlich befugt ist; andernfalls verletzt er seine Sorgfaltspflicht und handelt fahrlässig“
(Googelt einfach nach „Falisan Urteil“)
Bei fahrlässigem Verstoß ist man also im Strafrecht, §326 Abs. 1 StGB, „Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen“ dabei.
Das bedeutet für die Praxis: Absichern und dokumentieren!
– Abfälle nur an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe geben !
– Achtung bei Billig-Angeboten (!!). Umweltgerechte Entsorgung (z.B. in modernen Sonderabfall-Verbrennungsanlagen) kostet nunmal viel Geld.
– Sich vor Ort ein Bild des Entsorgers machen, Besuche unbedingt protokollieren.
Auch mal unangekündigt vorbeischauen.– Bei der Überwachungsbehörde anfragen, ob irgendwtwas gegen den Entsorger spricht.
Die Überwachung sollte in Anlehnung an die Entsorgungsfachbetriebs-Verordnung (§13 Abs. 1) mindestens 1 x jährlich erfolgen.
Weitere Infos dazu :
http://www.umweltrechtsreport.de/specials/special_0802.htm
Gruß,
Martin S
geändert von – Martin S on 28/03/2007 15:05:43
geändert von – Martin S on 28/03/2007 15:07:59
Vielen Dank für die Antworten zu dem Thema, dies gibt schon mal einen Einblick, wie man in dieser Sache vorgehen kann.
Unsere Hauptentsorger sind alle zertifiziert und Entsorgerfachbetriebe.
Die jährliche Überwachung nach § 13 der EfbV betrifft nicht uns als Kunden, sondern die technische Überwachungsorganisation muss jährlich kommen und prüfen.
Ansonsten ist es wohl unser Ermessen, welchen Eindruck der Betrieb bei unserem letzten Besuch machte und wie gefährlich der Abfall ist, den wir entsorgen lassen.Gibt es noch weitere Stimmen zu dem Thema?
Gruß msb
wer die Wahrheit sucht, wird sie finden
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