QM-Forum › Foren › Qualitätsmanagement › UM-Frage: Erzeuger + Besitzer von Siedlungsabfall
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Hallo Umweltfachleute,
eine evtl. leichte Frage, aber mir ist nicht ganz klar, ob ich als Erzeuger von Siedlungsabfall gleichzeitig der Besitzer dieses Abfalls bin, oder ist das der Abholer?
Andere Frage wäre trifft die AbfAblV – Abfallablagerungsverordnung auch auf Erzeuger von Siedlungsabfälle zu?Gruß msb
wer die Wahrheit sucht, wird sie finden
hi msb!
ich weiß zwar nicht genau, worauf deine frage abzielt, aber vllt. wirst du hier fündig:
http://www.umweltdatenbank.de/lexikon/index.htmgruß
hacki„das ist ein walversprechen. das muß man nicht halten!“ käpt’n blaubär, der weiseste bär des universums
Hallo msb,
ihr als Erzeuger des Abfalls seid zunächst auch der Besitzer dieses Abfalls, denn solange er auf eurem Gelände lagert habt ihr die Sachherrschaft über dieses Material.
Wie sieht es nun im wirklichen Leben aus?
I.d.R. sind kommunale Zweckverbände für das Einsammeln, Zwischenlagern, stoffliche Behandeln und Depomieren dieser Abfallart zuständig oder beauftragen entspr. Organisationen(siehe § 15 KrW/AbfG). Im §2 Abs. 2 werden jedoch auch Ausschlüsse für bestimmte Abfallarten benannt (gefährl. Abf., Verpackungen gem. VerpackV u.a.), für diese Abfälle müsst ihr dann spezielle Entsorgungswege suchen. Bei den Siedlungsabfällen lassen es sich die öffentlichen Entsorgungsträger nicht nehmen, diesen selbst einzusammeln und zu entsorgen, schließlich gibt es dafür gutes Geld (Abfallgebührensatzung) und ausserdem ist die Überlassungspflicht im §13 KrW/AbfG geregelt (alles in den entspr. Abfallsatzungen zusammengefasst). Ihr kommt da nur raus, wenn ihr nachweislich eine Eigenverwertung nach gesetzl. Vorgaben habt. Der Eigentumsübergang findet zum Zeitpunkt der Abholung oder Anlieferung (Hol- und Bringsystem) statt. Sobald also der Abfall aus eurer Sammeltonne od. -container in das entspr. Fahrzeug entleert bzw. zur Sammelstelle abgeliefert wurde, habt ihr keine Sachherrschaft mehr darüber. Ab dann ist der Entsorgungsverband oder die beauftragte Organisation der Besitzer.
Die AbfAblV betrifft keine privaten Haushalte. Sie regelt die Handhabung von Siedlungsabfall durch professionelle Entsorgungs- bzw. Deponierungsbetriebe. Also, wenn ihr einen Container mit Siedlungsabfall auf dem Werksgelände zu stehen habt, dann ist das eine Zwischenlagerung aber keine Deponierung, die ist für euch verboten.Ich hoffe, das schafft etwas Klarheit.
IsoMan
hallo IsoMan
„Bei den Siedlungsabfällen lassen es sich die öffentlichen Entsorgungsträger nicht nehmen, diesen selbst einzusammeln und zu entsorgen, schließlich gibt es dafür gutes Geld (Abfallgebührensatzung) und ausserdem ist die Überlassungspflicht im §13 KrW/AbfG geregelt (alles in den entspr. Abfallsatzungen zusammengefasst)… „
soweit ich weiß trifft das nur auf abfall aus privathaushalten zu. als unternehmen ist man frei in der wahl seines entsorgers. oder liege ich da falsch?
gruß
hacki„das ist ein walversprechen. das muß man nicht halten!“ käpt’n blaubär, der weiseste bär des universums
Hallo IsoMan,
danke mal für die ausführliche Antwort. Viel Klarheit hast mir damit mal geschaffen. Aber der Abschnitt: *Die AbfAblV betrifft keine privaten Haushalte. Sie regelt die Handhabung von Siedlungsabfall durch professionelle Entsorgungs- bzw. Deponierungsbetriebe. Also, wenn ihr einen Container mit Siedlungsabfall auf dem Werksgelände zu stehen habt, dann ist das eine Zwischenlagerung aber keine Deponierung, die ist für euch verboten.* ist mir noch unklar. Unseren Siedlungsabfall holt ein Privatentsorger ab, der eine entsprechende Mulde bei uns aufstellt, die wir füllen. Trifft jetzt die AbfAblV auf uns zu oder nicht?
Gruß msb
wer die Wahrheit sucht, wird sie finden
@ Hackilein,
natürlich können Betriebe, im Gegensatz zu Privathaushalten und z. B. vielen kleinen Handwerkern, sich selber um eine geeignete und kostengünstigere Entsorgungslösung kümmern. Jedoch gibt es auch Kommunen bzw. Abfallzweckverbände, die hier per Satzung für die Siedlungsabfälle eine Riegel vorgeschoben haben, insbes. wenn die Kapazitäten für die Müllverbrennung nicht ausgereizt sind.
@ msb,
die Mulde oder der Container auf dem Betriebsgelände ist ein mobiler Sammelpunkt und fällt nicht unter das AbfAblG, da es sich nicht um eine geregelte Ablagerung (Deponierung) von Abfällen handelt.
IsoMan
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