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Hallöchen Zusammen.
Eine lockere und vor Allem sehr infomative Runde. Auch wenn ich ständig höre „Dir ist nicht zu helfen“ hoffe ich zumindest auf Unterstützung.
Ich arbeite für einen Lohnfertiger der Zerspanungstechnik (Metallbearbeitung) und in den letzten Wochen ist es in Mode, dass unsere Kunden Ihre Einkaufsbedingungen und Qualitätsrichtlinien neu „erfinden“.
Die Verlängerung von Gewährleistungsfristen (bis zu 48 Monaten) und die Abschaffung der Wareneingangsprüfung sind offensichtlich „normal“.
Aber ein Punkt macht mich besonders mistrauisch:
„Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.“
Das bedeutet doch wohl, dass ein Kunde auch nach (zum Beispiel) 30 Monaten ein Teil oder eine Lieferung bemängeln darf. Sind solche Formulierungen rechtlich überhaupt tragbar?
Bedingungen akzeptieren oder Kunde verlieren – Die Wahlmöglichkeiten sind nicht wirklich klasse.Ich wünsche jetzt schon allen einen guten Rutsch ins neue Jahr und alles, was Ihr Euch selber wünscht. Ganz besonders aber Gesundheit. (Ohne die ist alles Andere ungenießbar)
Wer nicht weiß, wo er hin will, darf sich nicht wundern, wo er auskommt.
Hallo niederrheinbotschaft,
bei Firmen gibt es keine Sittenwiedrigkeit, es gilt was vertraglich vereinbart wurde.Also erst prüfen was man unterschreibt.
Wir haben das auch schon mitgemacht.
Gruss
hschlEin gutes neues Jahr!!!!
Alle gefundenen Schreibfehler könnt ihr behalten
Hallo niederrheinbotschaft,
wie auch hschl schon schreibt, erst prüfen, dann unterschreiben.
Die meisten Kunden (so meine Erfahrung) lassen zumindest teilweise mit sich reden, wenn es um den Abschluß von solchen Vereinbarungen, QSV´s… geht.
Was den Fall der verspäteten Mängelrüge angeht auf jeden Fall Rücksprache mit Eurem Haftpflichtversicherer halten, weil die auch je nach Formulierungen da noch Einwände haben.
Alternativ bleibt natürlich die Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder, wenn vorhanden, durch die eigene Rechtsabteilung.
Gruß und einen guten Rutsch ins neue Jahr,
QU
Servus und Willkommen….
ja ja… der Passus mit der verspäteten Mängelrüge.
Eins vorweg: Wir können und dürfen KEINE Rechtsberatung durchführen. Also nimm alles, was wir dir in dieser Richtung sagen, als das auf, was es ist, als persönliche Meinung.
Meines Erachtens hebelt dieser Satz HGB und BGB aus. Du verzichtest, wenn du das unterschreibst, auf ein meiner Meinung nach wichtiges Recht.
Nur, ob das vor Gericht irgendwann einklagbar ist, sei dahingestellt.
Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschliessen, erst prüfen, dann nachverhandeln und erst dann ggf. unterschreiben.Und: Laß vorher nen Anwalt drüber schauen.
Frohes 2007
Dino
Man gab uns mancherlei auf Erden:
zum Denken gab man uns die Stirn,
man gab uns Herz- und Leibbeschwerden,
doch auch den Himmel und den Zwirn.
(Heinz Erhard)und wenn ich mich nicht irre, kann kein Vertrag ein Gesetz aushebeln…
es sei den das Gesetz des Hebels (=Geld=Kunde=Macht)
Recht haben und bekommen sind dummerweise in dieser Bananenrepl. zweierlei..
Loretta :-/
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Jedes Betriebssystem hat sein Maskottchen: MacOS den Apfel, BSD den Dämonen, Linux den Pinguin, Windows die allgemeinen Schutzverletzungen.
—Hallo zusammen!
Die „Verspätete Mängelrüge“ haben wir auch drin (Richtung unserer Lieferanten). Es ist der Satz, um dessentwillen wir eine QSV überhaupt abschließen. Er bedeutet nur, daß uns der Lieferant auf eine Mängelrüge nicht antworten kann: „Und warum habt Ihr das nicht im Wareneingang gefunden?“ Die Pflicht zur Prüfung auf Identität, Menge und Beschädigungsfreiheit gemäß § 377 HGB ist davon unberührt. Wenn der Satz in einer individuellen Vereinbarung und nicht in den AGBs steht, kommt man vor Gericht normalerweise damit durch. Bei uns steht in der gleichen QSV allerdings auch ein Absatz zur Haftpflichtversicherung des Lieferanten….
Schöne Grüße
Frank
„There’s no problem too great for running away from it!“ (Charlie Braun)
… das widerum bringt mich zu dem Punkt:
das AGB & AGB sich aufheben und dann BGB / HGB gelten; soll heißen: jede (aufgemerkt!) einzelvertraglich geregelte Bedingung, als zwischen den Geschäftspartnern vereinbart gilt (sofern sie nicht gegen geltendes Recht verstößt)
Verhandelst Du NICHT, gilt es: AGB : AGB und somit gehst du zurück auf Los.. ähhm.. somit gilt wieder BGB / HGB…Loretta (KEINE (!) Juristin) ;-)
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Jedes Betriebssystem hat sein Maskottchen: MacOS den Apfel, BSD den Dämonen, Linux den Pinguin, Windows die allgemeinen Schutzverletzungen.
—Hallo Zusammen.
Ein frohes Neues und alles Gute für´s neue Jahr.
Danke für deine Anregung Loretta. Ich denke auch, dass durch solche Vereinbarungen kein Gesetz entkräftigt wird. Das Problem beginnt jedoch im Ernstfall: Schläge ertragen oder klagen?
Ich habe die rechtliche Prüfung angeregt und das wird auch jetzt gemacht.
Übrigens haben wir auch bereits festgestellt, dass Kunden bezüglich solcher Klauseln mit sich reden lassen.Vorerst vielen Dank an Euch.
Niederrheinbotschaft
Wer nicht weiß, wo er hin will, darf sich nicht wundern, wo er auskommt.
Hallo Loretta!
Bezüglich der AGBs hast Du natürlich recht. Die Chance, daß diese Klausel dort vor Gericht keinen Bestand hat, ist ziemlich gut. Als Kunde würde ich sie deshalb auch nie in AGBs, sondern immer in gegengezeichneten Einzelverträgen verankern. Als Lieferant aber würde ich davon ausgehen, daß, selbst wenn ich die AGB ablehne, den gleichen Passus schnellstmöglich per Einzelvertrag reingedrückt bekomme. Und von daher kann man auch gleich sicherstellen, daß die gelieferte Qualität so gut ist, daß ein Wareneingangsprüfung keinen Sinn macht. Sollte man ja eigentlich sowieso….
Schöne Grüße
Frank
„There’s no problem too great for running away from it!“ (Charlie Braun)
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