CE-Kennzeichnung und jede Menge Freude2006-09-25T11:00:04+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement CE-Kennzeichnung und jede Menge Freude

Ansicht von 15 Beiträgen – 1 bis 15 (von insgesamt 24)
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  • smurf
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 87

    Hallo,

    wie wird bei Euch die CE-Konformität gewährleistet.

    (Für im Huase angefertigte Prüfmittel, Adapter; für vom Kunden bereitgestellte Prüfmittel,…?)
    Höre von allen Seiten, dies ist intern nicht möglich, der Aufwand zu groß…!
    Die Prüfmittel werden nur bei uns im Haause verwendet. Wie ist es, wenn die Sache aus den USA, (schlimmstenfalls China) kommen. Kann schlecht dem Kunden die Pistole auf die Brust setzen uind eigene Erklärung ist mit erheblichen Kosten verbunden!

    Gruß smurf

    Nicht immer mit dem Kopf durch die Wand, sondern mit den Augen die Tür suchen! (Siemens)

    hschl
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 145

    Hallo surf,
    in der EU auch in Deutschland darf keine Maschine, elektrische Bauteile (auch Prüfmittel) verkauft werden ohne CE-Kennzeichen. Dies betrifft sogar eine einfache Mausefalle (CE-Kennzeichnungspflichtig).
    Für eigengefertigte Teile, welche nur im eigenen Betrieb verwendet werden, braucht man keine CE-Kennzeichnung.

    Die CE-Kennzeichnung ist der Reisepass einer Maschine / Teile, nichts anders.

    Die Vertreiberfirma muss in Deuschland eine Stelle haben wo alle Unterlagen abrufbar sind.

    gruss
    hschl

    Alle gefundenen Schreibfehler könnt ihr behalten

    monika.heinze
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 264

    Für eigengefertigte Teile, welche nur im eigenen Betrieb verwendet werden, braucht man keine CE-Kennzeichnung.

    Vorsicht bei der Aussage. Die stimmt so nicht! Auch eigengenutzte Maschinen unterliegen der CE Kennzeichnungspflicht mit allen Konsequenzen daraus. Grundsätzlich darf eine Maschine nur in Verkehr gebracht werden mit Kennzeichnung. Eine Ausnahme gibt es meines Wissens nur in der Druckgeräterichtlinie, die erlaubt die Eigennutzung ohne Kennzeichnung, aber! das Konformitätsverfahren muß!! durchgezogen sein und auf Verlangen der Behörde nachgewiesen werden.

    Wer da Bedarf hat, wir bieten das als Dienstleistung mit an.

    Monika

    smurf
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 87

    Also haben wir den CE-Text doch richtig verstanden! Jedes Gerät (zum Testen, Prüfen, leichterem Handhaben,..) muss (auch wenn es nur im eigenen Unternehmen verwendet und nicht nach aussen gegeben wird) mittels CE-Konformitätserklärung freigegeben werden??!
    Gruß smurf

    Nicht immer mit dem Kopf durch die Wand, sondern mit den Augen die Tür suchen! (Siemens)

    monika.heinze
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 264

    wenns unter eine der Richtlinien fällt: ja

    Monika

    hschl
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 145

    Hallo Monika-Heinze,
    die Maschinenrichtlinie 1998 -98-37-EG spricht von Inverkehrbringen ist die “Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte”, dies gilt nicht für den Herstellee der Maschine.
    Sonst müssten alle Maschinen vor der Maschinenrichlinie nachträglich geprüft und mit den CE-Zeichen versehen werden.
    Dies ist von Gesetz nicht vorgesehen, es sei den der Hersteller verässert diese.
    gruss
    hschl

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    QMKrause
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 157

    Hallo smurf,
    auch wir hatten bei unserem externen Audit im September Probleme mit der CE-Kennzeichnung. Wir hatten kein gültiges Zertifikat des Lieferanten, bei dem wir dieses Produkt beziehen (Asien) und eigentlich kümmert sich auch im Hause niemand so richtig darum, ob ein CE-Zeichen nötig ist oder nicht und was dies dann für Folgen hat. Fazit: eine dicke Abweichung mit Nachweispflicht, was auch wirklich OK ist. Für uns bedeutet das, das wir uns erst einmal die dazu gehörige EG-Richtlinie besorgen werden, um überhaupt abzuklären, wann ein CE-Zeichen notwendig ist und welche Pflichten noch daran hängen. Ein guter Link ist die Seite vom vdi: vdi-nachrichten.com

    Grüße,
    Bettina

    Qualifight
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 34

    Ja, ich stimme Hschl zu.

    Es geht um das „Inverkehrbringen“ von Waren im Sinne der Produkthaftung und der Abwehr irgendwelcher Risiken / Gefahren für den Endkunden. Wenn natürlich der Hersteller im Ausland sitzt und die Maschine an Euch liefert, bringt dieser die Maschine in Verkehr und muß die Konformität bestätigen.

    MfG

    Qualifight

    smurf
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 87

    Hallo,

    lt. Inverkehrbringen ist aber:

    „die Weitergabe an an andere“
    Dies schließt meiner Meinung nach auch interne Kunden (also Fertigung in unserem Fall) ein!
    Gruß smurf

    Nicht immer mit dem Kopf durch die Wand, sondern mit den Augen die Tür suchen! (Siemens)

    monika.heinze
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 264

    die Maschinenrichtlinie 1998 -98-37-EG spricht von Inverkehrbringen ist die �Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte�, dies gilt nicht für den Herstellee der Maschine.

    Das steht so weder in der Richtlinie noch im GPSG. Das GPSG ist die nationale Umsetzung der Richtlinie in Deutschland. Inverkehrbringen ist die Zurverfügungstellung, egal ob im eigenen Betrieb oder in anderen. Falls du es nicht glauben magst ruf doch mal bei deiner BG an. Bin gespannt was die dir erzählen.

    Monika

    hschl
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 145

    Hallo monika,
    im GPSG und Maschinenrichtlinie wird immer von in Verkehr bringen gesprochen.
    Hier wird über die CE-Kennzeichnung bzw. EU-Konformität geschrieben.
    Das bedeutet für Maschinen zur eingenen Verwendung brauche ich kein CE-Zeichen an der Maschine, das hat mit den BG-Sicherheitsvorschriften nicht zu tun. Die BG fordert keine CE-Kennzeichnung, sondern das die Sicherheit und der Gesundheitsschutz an dieser Maschine gewährleistet ist.
    Dieses kann durch eine Risikoanalyse erbracht werden.
    Die neu Maschinenrichtlinie 2006-06-09 sprich Artikel 5 von CE-Kennzeichnung bei Inverkehrbringen und Inbetriebnahme. Diese Richtlinie tritt aber erst 2010 voll in Kraft.
    gruss
    hschl

    Alle gefundenen Schreibfehler könnt ihr behalten

    monika.heinze
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 264

    Hallo hschl,

    du irrst. Artikel 2 Absatz 1 MRL spricht von Inverkehrbringen. Aus dem Kommentar hierzu: „… Unter Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines unter die Maschinenrichtlinie fallenden Produktes für den Vertrieb und/oder die Benutzung auf dem Binnenmarkt zu verstehen. ….“ Ich geh mal davon aus, das deine Firma sich auf dem Binnenmarkt befindet. Also habt ihr die Maschine in Verkehr gebracht.

    Artikel 2 Absatz 3 MRL: “ Der Hersteller … muss … für jede hergestellte Maschine … eine EG-Konformitätserklärung …. ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.“

    Also die CE-Kennzeichnung darf eh nur erfolgen, wenn die Konformitätserklärung vorliegt und beides begründet sich aus der Maschinenrichtlinie.

    Zur Rolle der BG: Als Aufsichtsorgan ist die BG verpflichtet auf die CE-Kennzeichnung der Maschinen zu achten. Es gibt eigentlich nur drei Institutionen die hier Einblick nehmen dürfen. Das sind die BGn und die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und als drittes die Justiz.

    Mir scheint du wirfst da etwas durcheinander. Die Nachfrage bei deiner BG kostet dich doch nichts. Würde mich wundern, wenn der TAB dir was anderes erzählt.

    Monika

    monika.heinze
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 264

    Die neu Maschinenrichtlinie 2006-06-09 sprich Artikel 5 von CE-Kennzeichnung bei Inverkehrbringen und Inbetriebnahme. Diese Richtlinie tritt aber erst 2010 voll in Kraft.

    Nachtrag, diese Richtlinie kenne ich nicht. Du meinst nicht zufällig die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die frühestens 2009 angewendet werden darf?

    Monika

    Qualifight
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 34

    Hallo ihr alle,

    der Hintergrund dieser CE-Kennzeichnung, sprich der verschiedenen Richtlinien (es gibt neben der Maschinenrichtlinie ja diverse andere wie Bauprodukte, Druckgeräte, Spielzeug usw.) ist doch, daß ein freier Warenverkehr innerhalb Europa auf Basis der Richtlinien bzw. harmonisierter Normen ermöglicht wird.

    Es geht also um ungehinderten Warenverkehr. Dafür wird am Ende eines längeren Dokumentationsprozesses über die Erfüllung der Richtlinien als Beweis ein CE-Zeichen aufgebracht.

    Es geht nicht darum, jedes selbst angefertigte Betriebsmittel für die eigene Verwendung dieser Prozedur zu unterziehen.

    Dafür sind nationale Vorschriften wie UVV usw. zu beachten.

    MfG

    Qualifight

    pit
    Mitglied
    Beitragsanzahl: 174

    Hallo,

    sehe das ähnlich wie qualifight mit der CE-Kennzeichnung und unter „Inverkehrbringen“ verstehe ich das Überlassen von Produkten an Dritte und ein Verlassen der betrieblichen Risikosphäre des Herstellers.
    Produkte, Maschinen etc. die den eigenen Mitarbeitern zur Verwendung / zur Verfügung stehen müssen natürlich auch sämtliche Sicherheitsvorschriften etc. einhalten aber wozu ein CE-Zeichen???

    Grundsätzlich prüft doch der Staat und seine Organe auch nur bei Inverkehrbringen (nach CE) und nicht beim Hersteller direkt vor Ort…

    Grüße

    pit

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