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Guten Morgen,
wir schließen mit unseren Kunden selten Rahmenverträge ab und nun ist eine Diskusion in unserem Hause entbrannt.
Wir sind Zulieferer für die Gießereien der Automibilindustrie. Unsere Produkte werden als Hilfstoffe in der Gießerei verwendet, sind z.T. aber nötig um eine gute Gußoberfläche zu bekommen.
Eine Passage aus dem Vertrag ist: „Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den gängigen Prüfmethoden nach Fertigstellung in der Produktion zu überwachen und im Bedarfsfall die Aufschreibungen gegenüber den vom Kunden beauftragten Personen offenzulegen. Die Erstellung von Prüfzertifikaten zu jeder Lieferung entfallen hierdurch“.
1. Entbindet sich dadurch der Kunde von einer Wareneingangsprüfung nach HGB?
2. Wie lang sind die Aufbewahrungsfristen? 6 Jahre nach HGB, 10 Jahre nach Produkthaftungsgesetz oder 6 Jahre nach Produktabkündigungen des Kunden (§257 HGB)?
3. Die von Kunden beauftragten Personen, könnten m. E. die Automibilisten oder Behörden sein, liege ich da richtig?Bis dann
Hallo!
So weit ich weiß, gibt es die Pflicht zur WE Prüfung. Im Streitfall würden Juristen danach fragen. Wird aber in der Automobilindustrie immer wieder versucht. Da der Lieferant ja verpflichtet wird, fehlerfreie Ware zu liefern.
Archivierung: Ich kenne nur 15 bzw. 20 Jahre oder Sondervereinbahrungen mit dem Kunden. Ich verstehe es doch richtig, das ihr die Automobilindustrie gar nicht beliefert sondern nur Gießereien die daraus Produkte für die Automobilindustrie herstellen. Da hat jemend die Forderungen einfach durchgereicht. Redet mit dem Kunden, ihr könnt ja alles mit ihm vereinbahren was ihr wollt und durchsetzen könnt.
c) Im allg. kommt der Kunde selber vorbei. Im Streitfall aber auch der Staatsanwalt. Behalten euch aber vor, das ihr nur Prüfergebnisse zeigt. Prozessparameter (sofern euer Prozess Know How) behaltet ihr für euch.Gruß
MichaelHallo Yipp!
Nein, er entbindet sich nicht von der Verpflichtung zu einer Wareneingangsprüfung. 1. müßte er dafür drin stehen haben, daß Ihr auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet (und natürlich auch, daß er keine detaillierte Prüfung durchführt). Und 2. entbindet ihn noch nicht mal das von der Pflicht zur Prüfung von a) Beschädigungsfreiheit b) Identität und c) Menge. Soweit unsere Rechtsanwälte.
Ansonsten hatten wir schon einige Beiträge zu dem Thema. Vor allem die Kommentare von Vivian sind lesenswert.Schöne Grüße
Frank Hergt
„There’s no problem too great for running away from it!“ (Charlie Braun)
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