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Servus!
Sagt euch der Begriff Ladegutbeauftragter im Zuge der ISO TS 16949 und aus „rechtlicher“ Sicht etwas?
Laut unseres Auditors ist dieser wohl gesetzlich vorgeschrieben und sollte auch im Organigramm benannt sein – leider konnte ich hierzu in der Norm und auch aus Internetrecherchen keine greifbaren Infos finden! Vermute, die ganze Thematik ist nice to have, oder?
Besten Dank vorab für eure Feedbacks!
*Grüßle*
Hallo QM Biene,
ich weis zwar nicht genau was Ihr produziert oder verschickt aber der Punkt kommt aus dem Thema Ladungssicherung und ggf. aus dem Gefahrgutbeförderungsgesetz. Die ISO TS gibt hierzu direkt nichts her.
Es sind aber bei der ISO TS alle gesetzlichen und Behördlichen Vorschriften einzuhalten und damit trifft dieses bei Euch wohl wieder mittelbar zu. Bin aber in diesem Transportthema nicht so tief drin, dass ich Dir hier genau sagen könnte, warum Ihr diesen Beauftragten braucht. Bei uns prüft der Auditor auch gerne Punkte aus dem Produkthaftungsgesetz welches ja auch nur mittelbar mit der Norm etwas zu tun hat aber trotz allem auch für uns und die Normkonformität gilt. Am besten einfach mal einen Eurer Spediteure fragen.
Grüssle aus dem SüdenHallo reinharst,
danke für deine Hilfe! Werde mal bei der Spedition horchen … wir produzieren übrigens blech und metall aus der 2. Reihe. Haben nächste Woche Ü-Audit und ich bin mehr oder weniger ins kalte Wasser geworfen worden – aber ich schwimme mich freudig warm und dieses Forum ist eine super Hilfe! In diesem Zuge: Danke und Gruß an alle!
Hallo QMBiene;
schau mal in die ADR Vorschriften. Kann man alle über Internet runterladen. Dort sind auch entspr. Regelungen zur Sicherung von Ladung definiert. Dafür benötigt ihr einen MA der entspr. Sachkunde (=Lehrgang) hat, damit er beurteilen kann, ob eure sperrigen Bleche richtig auf dem LKW verstaut/befestigt worden sind. Übrigens auch der LKW Fahrer sollte das nachweisen.
IsoMan
Nur mal als Frage…
Wenn ich (als Fa) eine Spedition beauftrage, ist doch die Sped. verantwortlich? Oder muss ich dann (jetzt bewusst überspitzt) für Ladungssicherung, Feuerlöscher, gültige Fahrerlaubnis des Fahrers, usw. sorgen?
mfg <nachdenklich> Loretta
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Wäre es nicht adequat, den Usus heterogener Termini zu minimieren?
(Sollte man nicht weniger Fremdworte verwenden?)
—geändert von – loretta on 09/06/2006 12:16:10
Die Verantwortlichkeit zur Ladungssicherung ist in § 412(1) HGB definiert (allerdings nicht wirklich eindeutig):
„Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderunssicher zu verladen, zu stauen und zu befestigen (verladen)sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“
Also sind hier immer zwei mit im Boot.
Für die anderen von Loretta angesprochenen Punkte dürfte dann aber der Fuhrunternehmer alleine verantwortlich sein.
Gruß
Evereve99
Die eigene Einstellung zur Jagd hängt stark davon ab, auf welcher Seite des Gewehres man sich befindet !
@ all,
nochmals zur besseren Verständlichkeit. Der Inverkehrbringer/Versender des Gutes hat auch dafür zu sorgen, dass die entspr. Ausrüstung (gemäß entspr. Vorschriften) im Transportfahrzeug vorhanden ist, andernfalls darf er das Fahrzeug nicht vom Hof lassen; bzw. erst dann vom Hof lassen, wenn diese Teile alle da sind. Im übrigen oftmals ein Problem bei osteuropäischen Speditionsunternehmen, die ihren Fahrzeugen die entspr. Ausrüstung nur unvollständig mitgeben (evtl. haben die Fahrer die auch unterwegs vertickt).
IsoMan
Hallo zusammen,
@All: Zur weiteren Ergänzung: Es gibt keinen Ladegutbeauftragten abgesehen von der Verpflichtung des § 412.
Sehr wohl (und auch das wurde schon genannt) gibt es die Forderungen aus dem Gefahrgutrecht nach Gefahrgutbeauftragtem bzw. gefahrgutbeauftragten Personen. Gefahrgut wird im ADR und GGVSE definiert und ist nicht identisch mit Gefahrstoffen (wobei diese aber schon Gefahrgüter sind).
Viele Grüße
Qmarc
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Wie verlassen sind die Wege des geringsten Widerstands?Hallo Zusammen,
abschließend zu diesem Thema möchte ich euch kurz die Ergebnisse aus unserem letzten Audit mitteilen:
Es schaut so aus, wie QM-Marc richtig ergänzt hat, dass der Begriff „Ladegutbeauftragter“ definitiv nirgends auftaucht.
Nachdem ich sämtliche Gesetze + Verordnungen wie HGB, OWiG, StVO, StGB usw. ausfindig gemacht habe, sieht es aus rechtlicher Sicht wie folgt aus:
Damit der GF im Fall der Fälle nicht vom Staatsanwalt verantwortlich gemacht werden kann, muss er Unternehmerpflichten an seine MA übertragen (schriftlich), welche ihn aber nicht von der Aufsichts- und Kontrollpflicht der beauftragten Personen entbindet (speziell in diesem Falle wäre es hier die Beauftragung eines „Ladegutbeauftragten“)
Ok, wir haben die Thematik hier im Hause jetzt entsprechend geregelt.
Allerdings würde es mich nun interessieren, wie ihr mit den Übertragungen von Unternehmerpflichten umgeht – ich müsste ja quasi jetzt in allen Bereichen Unternehmerpflichten übertragen um zB den GF im Fall der Fälle zu entlasten und ich frage mich, ob dies generell die richtige Einstellung ist?
Fragende Grüße,
Saraich müsste ja quasi jetzt in allen Bereichen Unternehmerpflichten übertragen um zB den GF im Fall der Fälle zu entlasten und ich frage mich, ob dies generell die richtige Einstellung ist?
MEINER Meinung nach „Nein“
Laß die GF nur mit im Boot. Davon mal abgesehen, kann eine GF zwar Aufgaben delegieren, steht aber in der Aussenwirkung immer in der Haftung (Ausnahmen: Prokura (i.V weis ich nicht) oder Vorsatz)—
Wäre es nicht adequat, den Usus heterogener Termini zu minimieren?
(Sollte man nicht weniger Fremdworte verwenden?)
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